mini|Die Angeklagten (hinten) und ihre Verteidiger im Geiselmord-Prozess, 1947/1948 Der Prozess Generäle in Südosteuropa, auch als Geiselmord-Prozess, in Amerika als Hostages Trial bekannt, war das siebte von insgesamt zwölf Nachfolgeverfahren der Nürnberger Prozesse; er fand 1947/1948 statt. Zentraler Anklagepunkt in Nürnberg war die Verantwortung der Generäle für die Tötung tausender jugoslawischer und griechischer Zivilisten. Zwölf Generalfeldmarschälle und Generale der Wehrmacht wurden wegen Kriegsverbrechen in den besetzten Ländern Jugoslawien, Albanien und Griechenland angeklagt. Der Angeklagte Franz Böhme nahm sich noch vor dem Beginn der mündlichen Verhandlungen das Leben, der Hauptangeklagte Generalfeldmarschall Maximilian von Weichs schied wegen Krankheit aus dem Prozess aus. Zwei der verbliebenen zehn Angeklagten wurden freigesprochen, acht wurden zu Freiheitsstrafen zwischen sieben Jahren und lebenslang verurteilt. Das Gericht bezeichnete Geiselerschießungen zwar als barbarische, aber zulässige Repressalie nach dem Kriegsvölkergewohnheitsrecht, stufte die von deutschen Truppen verübten Hinrichtungen von Geiseln in den besetzten Gebieten wegen ihrer exzessiven Züge aber eindeutig als Kriegsverbrechen ein.
Das Verfahren Sein offizieller Name lautete The United States of America vs. Wilhelm List, et al. (USA gegen List u. a.). Anklageerhebung war am 10. Mai 1947, Verfahrenseröffnung am 8. Juli und die Verhandlung fand vom 15. Juli 1947 bis zum 19. Februar 1948 vor dem Militärtribunal V in Nürnberg statt. Der Vorsitzende Richter war Charles F. Wennerstrum, Richter am Obersten Gericht des Staates Iowa mit den Beisitzern George J. Burke aus Michigan und Edward F. Carter aus Nebraska. Hauptankläger waren Telford Taylor und Theodore Fenstermacher. Sprecher der Gesamtverteidigung war Hans Laternser.Kim C. Priemel, Alexa Stiller: NMT: Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtschöpfung. Hamburger Edition 2013, S. 776. Rechtsgrundlage war das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945.
Die Anklagepunkte Die Anklageschrift enthielt die Anschuldigungen der Täterschaft und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in den folgenden Anklagepunkten zusammengefasst waren:Hostage Case Nuremberg, Judgement 1948. pdf, S. 1233 f. mini|Wilhelm List erhält die Anklageschrift, 1947 Mord an hunderttausenden von Zivilisten in Griechenland, Jugoslawien und Albanien, indem Nichtkombattanten willkürlich zu Partisanen, Kommunisten, Kommunistenverdächtigen und Bandenverdächtigen erklärt oder als Geiseln genommen und hingerichtet wurden. Plünderung, Raub und mutwillige Zerstörung von Städten und Dörfern ohne militärische Notwendigkeit in Griechenland, Jugoslawien, Albanien und Norwegen. Verfassen, Weitergeben und Ausführen von verbrecherischen Befehlen, die den kriegsgefangenen griechischen, jugoslawischen und italienischen Soldaten den Status und die Rechte von Kriegsgefangenen verweigerten und zur Ermordung und Misshandlung von Tausenden führte. Ermordung, Folterung, systematische Terrorisierung, Inhaftierung in Konzentrationslagern, Zwangsarbeit in Militäreinrichtungen und die Deportation zur Sklavenarbeit von Zivilisten aus Griechenland, Jugoslawien und Albanien.
Die Anklagepunkte bezogen sich stark auf die Ausstellung, Weitergabe und Ausführung der verbrecherischen Befehle, wie den Sühnebefehl vom 16. September 1941, den Befehl des Generalfeldmarschalls Wilhelm List (Befehlshaber Süd-Ost) zur Behandlung von Partisanen, den Kommissarbefehl vom 6. Juni 1941 und den Kommandobefehl vom 18. Oktober 1942.
Angeklagte und Strafen Keiner der Angeklagten hatte sich im Sinne der Anklage für schuldig bekannt.
BildNameletzter RangStellung zum TatzeitpunktVerteidigerAssistent des VerteidigersAnklagepunkteStrafmaß123475px Wilhelm List(1880–1971)Generalfeldmarschall; Wehrmachtbefehlshaber Südost (1941–1942), Oberbefehlshaber der 12. Armee 1941Hans LaternserHans Wilhelm LierS U S Ulebenslänglich; 1952 aus gesundheitlichen Gründen entlassen75px Maximilian von Weichs(1881–1954)Generalfeldmarschall; Oberbefehlshaber der 2. Armee während des Balkanfeldzugs 1941Hans LaternserHarold Lucht – – – –Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt75px Lothar Rendulic(1887–1971)Generaloberst; Oberbefehlshaber der 2. Panzerarmee in Jugoslawien (1943–1944)Stefan FritschOskar von JagwitzS U S S20 Jahre; 1951 entlassen75px Walter Kuntze(1883–1960)General der Pioniere; Oberbefehlshaber Südost und der 12. Armee ab 29. Oktober 1941Georg MenzelWalter BeierS U S Slebenslänglich; 1953 entlassen75px Hermann Foertsch(1895–1961)General der Infanterie; Chef des Generalstabes der 12. ArmeeGerhard RauschenbachGünther HindemithU U U UFreispruch75px Franz Böhme(1885–1947)General der Gebirgstruppe; Kommandierender General des XVIII. Gebirgs-Korps (1940–43), Nachfolger von Rendulic 1944Friedrich Bergold - – – – –entzog sich durch Suizid am 30. Mai 194775px Hellmuth Felmy(1885–1965)General der Flieger; Befehlshaber Südliches GriechenlandHeinz Müller-TorgowJohannes DohmeS S U S15 Jahre, entlassen 195175px Hubert Lanz(1896–1982)General der Gebirgstruppe; Kommandierender General des XXII. Armee-Korps (1943–45)Fritz SauterHerbert GeitnerS U S U12 Jahre, entlassen 195175px Ernst Dehner(1889–1970)General der Infanterie; Korps-Kommandeur unter Rendulic (1943–44)Hans GawlikHeinrich KlugS U U U7 Jahre, entlassen 195175px Ernst von Leyser(1889–1962)General der Infanterie; Korps-Kommandeur unter Rendulic und BöhmeEdmund TippWalter GrossU U S S10 Jahre, entlassen 195175px Wilhelm Speidel(1895–1970)General der Flieger; Militärbefehlshaber in Griechenland (1942–1944)Joseph WeisgerberErich BerglerS U U U20 Jahre, entlassen 195175px Kurt Ritter von Geitner(1884–1968)Generalmajor; Stabschef beim Militärbefehlshaber Serbien und GriechenlandFritz SauterWalter SchmittU U U UFreispruch S – Schuldspruch; U – Unschuldig im Sinne der Anklage
Urteile und Begründung Der Angeklagte Franz Böhme nahm sich durch einen Sprung aus dem vierten Stock des Gefängnisses in Nürnberg das Leben, Maximilian von Weichs wurde aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands aus der Haft entlassen und nicht verurteilt. Das Urteil wurde am 19. Februar 1948 vom Internationalen Militärgerichtshof der Vereinigten Staaten von Amerika in Nürnberg gesprochen. Von den zehn im Verfahren verbliebenen Angeklagten wurden zwei freigesprochen, Herman Foertsch und Curt Ritter von Geitner. Die anderen erhielten Gefängnisstrafen zwischen sieben Jahren und lebenslang.
Wilhelm List wurde der Weitergabe des Kommissar-Befehls nicht für schuldig befunden, wohl aber der Anklagepunkte I und III. Walter Kuntze wurde in Anwendung der Vorgesetztenverantwortlichkeit für die Geiselerschießungen und die Verschleppung von Juden in die Konzentrationslager vor ihrer Ermordung für schuldig befunden. Damit war er in den Anklagepunkten I, III und IV schuldig, ebenso wie Lothar Rendulic. Ernst Dehner wurde in Punkt I wegen Geiseltötungen schuldig gesprochen. Ernst von Leyser wurde unter anderem auch wegen der Verschleppung von Kroaten zur Zwangsarbeit nach Deutschland und der Weitergabe des Kommissar-Befehls in den Punkten III und IV verurteilt. Felmy, Befehlshaber von Südgriechenland, wurde wegen des „Blutbades von Klissoura“ (Klisoura), in der Präfektur Kastoria, bei dem mindestens 250 Menschen, darunter 72 Kinder, durch Einheiten des SS-Panzer-Grenadier-Regiments 7 ermordet worden waren, in den Punkten I und II schuldig gesprochen. Hubert Lanz wurde wegen Geiselerschießungen und wegen der Erschießung des italienischen Generals Antonio Gandin und seiner Stabsoffiziere in den Punkten I und III schuldig gesprochen. Wilhelm Speidel, Militärbefehlshaber von Südgriechenland und später Griechenland, wurde wegen der dortigen Geiseltötungen in Punkt I schuldig befunden.
Geiselnahmen und Geiselerschießungen Die Rechtfertigung der Massenverbrechen an der Zivilbevölkerung als angeblich völkerrechtsmäßige Repressalie war eine der Verteidigungslinien im Prozess. Sie wurde von den Richtern nicht anerkannt. Einer der zentralen Verhandlungspunkte war die Strafbarkeit von Geiselerschießungen. Der französische Hauptankläger, François de Menthon, berief sich dabei auf den Artikel 50 der Haager Landkriegsordnung von 1907 und sah in den Geiselerschießungen „in allen Ländern die ersten Terrorakte der deutschen Besatzungstruppen“. Das Gericht beschloss jedoch, stattdessen die Linie zu verfolgen, die im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher verfolgt worden war. Dort waren die Massenmorde der Wehrmacht an Geiseln im Zusammenhang mit Generalfeldmarschall Wilhelm Keitels Erlass vom 16. September 1941 behandelt worden. Es führte aus:
Das Gericht schränkte diesen Befund aber stark ein. So wies es auf eine Reihe von Repressalien anderer Art hin. Außerdem sah es nur Geiselnahmen als zulässig an, wenn ein Zusammenhang zwischen der Bevölkerung, aus denen die Geiseln genommen werden und den begangenen Verbrechen bestehe. Auch die befohlenen Erschießungsquoten sah das Gericht wie schon im Hauptprozess nicht als angemessen an und erläuterte:
Historischer Hintergrund
Nach der Kapitulation der jugoslawischen Armee am 17. April 1941 und der Besetzung Griechenlands wenige Wochen später wurde das Gros der deutschen Truppen zur Vorbereitung des Überfalls auf die Sowjetunion abgezogen und Generalfeldmarschall List zum Wehrmachtbefehlshaber über die verbliebenen schwachen Kräfte ernannt. Erstmals seit dem Beginn des Zweiten Weltkrieges traf die Wehrmacht nun auf organisierte Partisanenverbände, die umfassend Widerstand leisteten. Am 27. Juni 1941 wurde das „Generalhauptquartier der Partisanenverbände für die nationale Befreiung“ geschaffen, dessen Kommando Josip Broz Tito übernahm. Sämtliche deutsche Truppen im Aufstandsgebiet wurden dem aus Österreich stammenden Kommandierenden General des XVIII. Armeekorps, Franz Böhme, unterstellt.
Generalfeldmarschall Wilhelm Keitels Sühnebefehl vom 16. September 1941 war eine Weisung des Oberkommandos der Wehrmacht zur Partisanenbekämpfung:
Einige Monate zuvor, im Mai 1941, war in Serbien die Quote von 100 Serben für jeden deutschen Soldaten, der durch Überfall zu Schaden gekommen war, bekanntgegeben worden. Am 4. Oktober 1941 befahl Böhme, für 21 deutsche Soldaten 2.100 Gefangene der Konzentrationslager Šabac und Belgrad zu erschießen, „vorwiegend Juden und Kommunisten“. Ein weiterer Befehl Böhmes vom 10. Oktober 1941 ging über den Befehl Lists noch hinaus. Er stellte keinen regionalen oder sachlichen Zusammenhang mehr her zwischen den zu sanktionierenden Vorfällen und den Geiselexekutionen. In Lists Befehl war von Juden keine Rede gewesen, Böhme schloss sie aber ausdrücklich als eigene Kategorie in die Geiselaktionen mit ein:
Unter dem Deckmantel von Geiselerschießungen wurde in Serbien der größte Teil der jüdischen Bevölkerung sowie der Sinti und Roma erschossen. Nach den Ländern des Baltikums war Serbien das erste „judenfreie“ Gebiet. Aber auch die übrige serbische Zivilbevölkerung blieb nicht verschont. Am meisten Opfer forderten die Massaker von Kraljevo und Kragujevac. Danach wurden die Geiselerschießungen durch SD, SS und Wehrmacht in geringerem Umfang fortgesetzt.
Mutwillige Zerstörung von Städten und Dörfern Die Zerstörung von 25 griechischen Dörfern beim Massaker von Kalavryta durch die 117. Jäger-Division unter General Karl von Le Suire erfolgte am 6. Dezember 1943 im Befehlsbereich des Angeklagten Felmy und wurde als willkürliche Zerstörung gewertet. Felmy gab an, Le Suire mündlich dafür gerügt zu haben, trug aber nachweislich zu dessen späterer Beförderung bei. Felmy wurde in diesem Anklagepunkt schuldig gesprochen.Hostage Case Nuremberg, Judgement 1948. S. 1307 ff.