Die Metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre erschienen 1797 als selbständiger erster Teil der Metaphysik der Sitten des Philosophen Immanuel Kant. Die Rechtslehre ist ein „System der Prinzipien des Rechts“, in der Kant die in der Kritik der reinen Vernunft (KrV) sowie in den Grundlagenschriften zur Ethik, der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (GMS) und der Kritik der praktischen Vernunft (KpV) entwickelten Grundsätze auf den Bereich des Rechts anwendete.

Die Rechtslehre „betrifft nur das Förmliche der nach Freiheitsgesetzen im äußeren Verhältnis einzuschränkenden Willkür;“ Kant suchte nach allgemeinen und notwendigen Rechtsprinzipien, die sich aus der reinen Vernunft a priori ergeben und untersuchte, inwieweit diese Prinzipien der empirischen Rechtspraxis zugrunde zu legen sind. Nach der Herleitung der allgemeinen Prinzipien diskutierte Kant deren Anwendung im Privatrecht und im öffentlichen Recht.

Inhaltsübersicht +Inhalt Vorrede Einleitung in die Metaphysik der Sitten Einleitung in die Rechtslehre Privatrecht Öffentliches Recht

Nach einer kurzen Vorrede, in der Kant das Prinzip der kritischen Philosophie verteidigte, nahm er in einer „Einleitung zur Metaphysik der Sitten“ deren Einordnung in das gesamte System seiner Philosophie vor. Diese Einleitung ist Bestandteil der Rechtslehre, weil der zweite Teil der Metaphysik der Sitten – die Tugendlehre – erst etwa ein halbes Jahr später als eigenständiges Buch im August 1797 veröffentlicht wurde. Dementsprechend folgt in der Rechtslehre eine zweite Einleitung, die sich speziell mit den allgemeinen Prinzipien des Rechts befasst. Hier erörterte Kant den Begriff des Rechts, das allgemeine Prinzip des Rechts, die Frage des Zwangs, das Verhältnis des Rechts zum Problem der Billigkeit sowie die Frage des Notrechts. Schließlich diskutierte er mögliche Einteilungen des Rechts nach Rechtspflichten und systematisch.

Erst nach den grundsätzlichen Erörterungen der Einleitung schließen sich in zwei ausführlichen, streng getrennten Teilen Betrachtungen zum Privatrecht und zum öffentlichen Recht an. Ausgangspunkt des Privatrechts ist die Begründung des Eigentums, der Überlegungen zum Sachenrecht, zum persönlichen Recht und zum Familienrecht (dem auf dingliche Art persönlichen Recht) folgen. Gegenstand des Öffentlichen Rechts bei Kant sind das Staatsrecht, das Völkerrecht und das Weltbürgerrecht.

Rechtsprinzipien Die Idee der Freiheit als Ausgangspunkt des Rechts Entgegen der bis dahin vorherrschenden Naturrechtslehre wollte Kant ein System von Rechtsprinzipien entwickeln, das sich allein auf Prinzipien der Vernunft gründet. In der KrV hatte er gezeigt, dass der Mensch keine transzendenten Grundlagen seines Handelns erkennen kann. In seiner Ethik (GMS, KpV) hatte er begründet, dass die menschliche Vernunft die Annahme einer praktischen Freiheit fordert. Es gehört zu den unumstößlichen Erfahrungen des Menschen, dass er trotz aller Neigungen sich Ziele setzen und diese verwirklichen kann. Hieraus folgt, dass der Mensch autonom ist. Diesem Faktum trägt der kategorische Imperativ Rechnung, wenn er fordert, die Menschheit niemals nur als Mittel, sondern stets auch als Zweck zu behandeln (Menschenrechtsformel, GMS, AA IV, 429).zitiert wird Kant hier und bei allen folgenden Zitaten nach der Akademie-Ausgabe. Die Vernunft gebietet, den Menschen als Person stets anzuerkennen: „Ein jeder Mensch hat rechtmäßigen Anspruch auf Achtung von seinen Nebenmenschen, und wechselseitig ist er dazu auch gegen jeden Anderen verbunden“ (TL, VI, 462) Da die Welt endlich und begrenzt ist, kommt es notwendig zu Konflikten zwischen der Freiheit des Einzelnen mit der Freiheit anderer. Zur Auflösung solcher Konflikte bedarf es des Rechts als durch die Beteiligten aus Vernunftgründen festgelegten Regeln. In diesem Tatbestand liegt eine für das auf Freiheit gegründete Recht unvermeidbare Antinomie. Freiheit ist einerseits das „einzige, ursprüngliche, jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende Recht.“ Andererseits bedeutet das Vorhandensein des Rechts eine Einschränkung der Freiheit, um durch diese Grenzziehung die Freiheit anderer zu gewährleisten. Diese Einschränkung von Freiheit durch das Recht ist nach Kant aber nur negativ bestimmt, nämlich nur insoweit die Freiheit eines anderen nicht beschnitten wird. Im Rahmen des Rechts verbleibt dem Betroffenen darüber hinaus ein unbegrenzter Spielraum, der eigenen Willkür zu folgen.

Naturrecht und positives Recht Kant verwendete für seine Rechtsprinzipien die konventionelle Bezeichnung „Naturrecht“, um dieses Recht von dem positiven Recht strikt abzugrenzen. Gegenstand der Rechtslehre ist das Naturrecht. Positives Recht beruht hingegen vorrangig nicht auf Prinzipien, sondern ist kontingent, von einer Regierung gesetzt, und gibt daher kein Kriterium dafür, was recht ist. „Eine bloß empirische Rechtslehre ist (wie der hölzerne Kopf in Phädrus’ Fabel) ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! dass er kein Gehirn hat.“ (RL, VI, 230) Vielmehr ist das Naturrecht immer der Maßstab für die positiven Gesetze eines Gesetzgebers. Das kantische Naturrecht ist allerdings nur „a priori durch die Vernunft“ erkennbar (RL, VI, 224) und wird daher auch als Vernunftrecht bezeichnet. Traditionelle Maßstäbe des Naturrechts wie eine kosmologische Weltordnung, göttliche Gebote oder das natürliche Wesen des Menschen waren für Kant ebenso wenig rechtsbegründend wie positives Recht. Rechtsprinzipien sind vielmehr ein Teil der moralischen Prinzipien der reinen praktischen Vernunft. Sie gehen allerdings nicht nur auf die innere Selbstgesetzgebung, sondern sind auf die äußeren Beziehungen zwischen Personen eingeschränkt. „Der Begriff des Rechts, sofern er sich auf eine ihm korrespondierende Verbindlichkeit bezieht (d.i. der moralische Begriff derselben) betrifft erstlich nur das äußere und zwar praktische Verhältnis einer Person gegen eine andere, sofern ihre Handlungen als Facta aufeinander (unmittelbar oder mittelbar) Einfluss haben können.“ (RL, VI, 230)

Das allgemeine Rechtsprinzip Kant formulierte das oberste Rechtsprinzip als kategorischen Imperativ, der sich auf das äußere Verhältnis von Personen zueinander bezieht. „Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“ (RL, VI, 230)Parallelstelle: Gemeinspruch 8:289-290 Eine Einschränkung der Freiheit ist also nur insoweit zulässig, wie diese ein Zusammenstimmen mit der Freiheit eines anderen ermöglicht. Jede andere Einschränkung ist Unrecht. Hierin liegt die Grenze für die Legitimität positiven Rechts. Mit diesem Rechtsimperativ lieferte Kant zugleich eine Begründung für die liberale, bürgerliche Weltanschauung der Aufklärung seiner Zeit. Das Rechtsprinzip ist ein negatives Prinzip, weil alles erlaubt ist, was hiernach nicht verboten ist. Eine Pflicht besteht nur, nicht gegen das Verbot zu verstoßen.

Zwangsbefugnis „Das Recht ist mit der Befugniß zu zwingen verbunden“ (RL, VI, 231). Dieser Grundsatz resultiert Kant zufolge analytisch aus dem allgemeinen Rechtsprinzip, so dass Verstöße, die den durch dieses Prinzip gewährten Freiheitsraum anderer einschränken, durch Zwang verhindert werden dürfen. Zwang in diesem Sinne ist eine legitime Gegengewalt gegen das Unrecht. Der rechtliche Zwang ist die „Verhinderung eines Hindernisses der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen“ – und daher selbst „recht“ – und mit diesem Hindernis „nach dem Satze des Widerspruchs“ logisch verknüpft (RL, VI, 231).

Rechtspflichten Rechtspflichten sind nach Kant Pflichten, deren Erfüllung äußerlich erzwungen werden kann. Sie sind Gegenstand einer möglichen äußeren Gesetzgebung. Mithin ist der Unterschied ethischer Pflichten beziehungsweise Tugendpflichten einerseits und Rechtspflichten andererseits nicht primär ihr Inhalt, sondern die Triebfeder, die im Gesetz mit der Pflicht verbunden ist. Bei Rechtspflichten kann dies eine äußere Triebfeder sein, bei ethischen Pflichten muss dies eine innere Triebfeder sein.

Kant nannte unter Bezugnahme auf die klassischen Grundsätze Ulpians drei Rechtspflichten als Einteilung der Rechtslehre, nämlich:

Die innere Rechtspflicht: „Sei ein ehrbarer Mensch“ oder „Lasse dich von anderen nicht zum Mittel machen, sondern sei für sie zugleich Zweck“ (honeste vive) „Verletze nicht das Recht anderer“ (neminem laede) „Tritt in einen Zustand, in dem das Recht aller Individuen gesichert sein kann.“ (suum cuique tribue)

„Inneres“ Recht Kant bestimmt außerdem ein „angeborenes“, „inneres“ Recht, das jedem Menschen als Mensch zukommt. Es ist das „Recht der Menschheit in der Person eines jeden“ oder das Menschenrecht, nämlich die „Freiheit (Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür) sofern sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann“ (RL 6:230). Das angeborene Recht nennt Kant auch das „innere Mein und Dein“. Demnach ist es verboten, sich zu prostituieren oder als Sklave zu verkaufen. Zum inneren Recht zählen auch (nicht erzwingbare) vollkommene Tugendpflichten wie das Selbstmordverbot oder das Verbot der Selbstschädigung.Philipp-Alexander Hirsch: Von Rechtspflichten zu vollkommenen Tugendpflichten? Kants ungelöstes Problem der Pflichtensystematik, in: B. Himmelmann & C. Serck-Hanssen (Hrsg.): The Court of Reason. Proceedings of the 13th International Kant Congress, de Gruyter, Berlin 2021, S. 1457-1466, S. 1463 FN

Privatrecht Die Begründung des Eigentums Der Begriff des Eigentums ist für Kants Rechtsphilosophie grundlegend. In ihm kommt zum Ausdruck, wie sich die persönliche Freiheit (das innere Mein und Dein) des Einen mit der des Anderen in Bezug auf äußere Gegenstände verhält. Das Recht auf individuelle Willkürfreiheit beinhaltet, dass Sachen Gegenstand der Willkür sind. Eine Ablehnung dieser Willkürfreiheit wäre ein Verstoß gegen das allgemeine Rechtsprinzip. „Es ist möglich, einen äußeren Gegenstand meiner Willkür als das Meine zu haben; d.i.: eine Maxime, nach welcher, wenn sie Gesetz würde, ein Gegenstand der Willkür an sich (objektiv) herrenlos (res nullius) [Sache von niemand] werden müsste, ist rechtswidrig.“ (RL VI 246) Wenn es Rechtsverhältnisse in Hinblick auf Sachen gibt, dann muss es auch ein äußeres Mein und Dein geben. Dies ist nach Kant das rechtliche Postulat der reinen praktischen Vernunft. Kant begründete diese Auffassung mit einem negativen Argument.

Das rechtlich Meine ist dadurch gekennzeichnet, dass es der Willkür eines Anderen entzogen ist. Sein Gebrauch ohne meine Einwilligung würde meine Willkürfreiheit verletzen. „Also ist es eine Voraussetzung a priori der praktischen Vernunft einen Gegenstand meiner Willkür als objektiv mögliches Mein oder Dein anzusehen und zu behandeln.“ (RL VI 246) Dies gilt unmittelbar für alle Gegenstände des physischen Besitzes. Damit ist aber der Begriff des Eigentums noch nicht bestimmt. Kant führte hierzu den Begriff des intelligiblen, des rein gedanklichen Besitzes ein. „Etwas Äußeres aber würde nur dann das Meine sein, wenn ich annehmen darf, es sei möglich, dass ich durch den Gebrauch, den ein Anderer von der Sache macht, in deren Besitz ich noch nicht bin, gleichwohl doch lädiert [verletzt] werden könne.“ (RL VI 245) Der rechtliche Besitz bleibt bestehen, auch wenn der Gegenstand der Willkür sich zeitweilig an einem anderen Ort als der Besitzer befindet. Wäre dies nicht so, würde der nicht mehr physisch besessene Gegenstand herrenlos. Bei einem objektiv herrenlosen Gegenstand gäbe es aber nicht mehr die Möglichkeit der Willkür seines Gebrauchs. Also kann man die Herrenlosigkeit von Sachen nicht zu einer allgemeinen Regel machen; denn diese würde dem allgemeinen Rechtsprinzip widersprechen.