Die österreichische Staatsbürgerschaft weist eine natürliche Person als Staatsbürger der Republik Österreich und gleichzeitig als Bürger der Europäischen Union aus. Gesetzliche Grundlage ist das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1985 mit den Änderungen, die sich ab 1995 durch den EU-Beitritt Österreichs ergeben haben.
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) führen gem. §§ 49 ff. StBG ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger (Staatsbürgerschaftsevidenz). Bis 30. Juni 1966 war der Geburtsort die so genannte Evidenzgemeinde des Kindes. Seit 1. Juli 1966 ist die Evidenzgemeinde bei Geburten im Inland der Wohnsitz der Mutter, bei Wohnsitz der Mutter im Ausland der Geburtsort des Kindes; andernfalls die Gemeinde Wien.§ 49 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Die österreichischen Staatsbürgerschaftsregeln zählen zu den restriktivsten.
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft Die Staatsbürgerschaft wird gem. § 6 StBG erworben durch Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8 StBG); Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24 StBG); Anzeige (§§ 57, 58c und 59 StGB).
§ 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), RIS, abgerufen am 24. März 2024. sieht lediglich eine durch den Beweis des Gegenteils widerlegliche Rechtsvermutung zugunsten der österreichischen Staatsangehörigkeit kraft Abstammung in bestimmten Fällen ungeklärter Staatsangehörigkeit (z. B. bei Findelkindern) vor, jedoch keinen Erwerbsgrund.Brigitta Lurger, in: Alexander Bergmann, Murad Ferid, Dieter Henrich: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Österreich, Band 14, 177. Lieferung, Stand 1. März 2008, S. 15.Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 28. März 2012, S. 12.
Erwerb durch Abstammung Das österreichische Staatsangehörigkeitsrecht folgt vor allem dem Abstammungsprinzip (lat. ius sanguinis = Recht des Blutes). Danach erhalten eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft eines Elternteils, nichteheliche Kinder die der Mutter (§§ 7, 7a und 8). Ist nur der Vater eines unehelichen Kindes österreichischer Staatsbürger, die Mutter aber Staatsangehörige eines anderen Staates, erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der österreichische Vater innerhalb von acht Wochen entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Verleihung
mini|Empfang für die in Wien lebenden neuen österreichischen Staatsbürger im Wiener Rathaus (2026)
Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen Mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung; Unbescholtenheit; hinreichend gesicherter Lebensunterhalt; Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes; bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht; kein bestehendes Aufenthaltsverbot und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung; grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (dazu bestehen Ausnahmen).
Verleihung aufgrund Rechtsanspruchs mini|Verleihung im Gelöbniszimmer der Wiener MA 35 (2013)
Liegt ein Rechtsanspruch vor, kann eine negative Entscheidung nur dann erfolgen, wenn ein gesetzliches Einbürgerungshindernis (wie gerichtliche Verurteilungen, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen) vorliegt.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen auf den Ehegatten und die Kinder des Antragstellers erstreckt.
Auch bei Vorliegen eines Rechtsanspruches müssen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft liegt demnach bei einer der folgenden Bedingungen vor: Dreißigjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich; fünfzehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt (Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet bei Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration; zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet beim Vorliegen des Status „Asylberechtigte/Asylberechtigter“; sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt sofern, eine fünfjährige Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben oder der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird oder der Antragsteller in Österreich geboren wurde oder die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt oder der Fremde nachhaltige persönliche Integration nachweist. Dies ist der Fall, wenn entweder Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 vorhanden sind oder Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ein Nachweis der nachhaltigen persönlichen Integration gegeben sind.Erwerb durch Verleihung, oesterreich.gv.at (HELP.gv.at), Stand 1. Januar 2019.
Verleihung nach Ermessen Eine Verleihung kann erfolgen wenn: ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens zehn Jahren vorliegt, ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens vier Jahren vorliegt und zusätzlich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (z. B. Verwandte mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland etc.), außerordentliche Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaften, des Sportes, der Wirtschaft, der Kulturen, im Interesse der Republik Österreich vorliegen oder zu erwarten sind.
Verliehen wird die österreichische Staatsbürgerschaft durch den jeweiligen Landeshauptmann.
Verleihung im besonderen Interesse In Österreich können Menschen „im besonderen Interesse der Republik“ in Eilverfahren eingebürgert werden. Bisher wurden deren Namen jährlich als Liste veröffentlicht. Das geschah für 2017 mit einer Art Ausnahmeregelung, bei der die Zustimmung der Betroffenen einzeln eingeholt wurde. Mit Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ist dies nicht mehr möglich. Das Innenministerium sieht derzeit „keine tragfähige rechtliche Grundlage“ dafür, will diese jedoch gerne schaffen, falls es die Regierung beschließt. Der österreichische Autor und ehemalige Politiker Peter Pilz fordert die Veröffentlichung auch weiterhin, um der Korruptionsgefahr zu begegnen.Verliehene Staatsbürgerschaften: Pilz stellt Anfrage, ORF.at, 1. August 2018, abgerufen am 1. August 2018.
Anzeige Liegen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen vor, erwirbt ein Fremder die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf das Staatsbürgerschaftsgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat (§ 57 StBG).
Zugunsten von Verfolgten des Nationalsozialismus, die in das Ausland geflohen waren, enthält § 58c StGB seit 2009 einen Sondertatbestand zum Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit kraft Anzeige.Art. 6 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 – FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Teil I Nr. 122 Dieser wurde im Jahr 2019 auf Nachfahren von Verfolgten ausgedehnt.Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt I Nr. 96Staatsbürgerschaft: Recht auf Pass für Nachfahren von NS-Opfern. ORF, 31. August 2020.
Wiedererwerb Für in der Zeit des Nationalsozialismus Verfolgte, die zuvor österreichische Staatsbürger waren, besteht die Möglichkeit, durch schriftliche Anzeige ( StbG) die Staatsbürgerschaft zurückzuerhalten. Ab 1. September 2020 besteht nach Novellierung des diese Möglichkeit für ehemals Verfolgte, die österreichische Staatsbürger, in Österreich wohnhaft und dabei im Besitz einer Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates Österreich-Ungarns oder staatenlos gewesen waren und das Land bis 1955 verlassen mussten, sowie deren direkte Nachkommen.
Ernennung zum Beamten (Universitätsprofessoren) Aufgrund der Tatsache, dass die Bestellung zum Universitäts- oder Hochschulprofessor an einer österreichischen Universität oder Kunsthochschule in Österreich auch die Ernennung zum Beamten darstellte,Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts-(Hochschul)professor (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, ) erwarb ein ausländischer Staatsbürger allein mit seinem Dienstantritt gleichzeitig ohne Bescheid (Salzburger Landesregierung), S. 19 f. (PDF; 815 kB). die österreichische Staatsbürgerschaft.
Nach dem EU-Beitritt Österreichs im Jahr 1995, infolgedessen den Staatsangehörigen der Mitgliedsländer im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichischen Staatsbürgern gewährt werden, galt dieser automatische Staatsbürgerschaftserwerb nur mehr für Nicht-EU-Bürger.StbG 1985 § 25 (1). Da ab 1. September 2001 Planstellen für Universitätsprofessoren jedoch ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben sind,Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), 6. Abschnitt, § 162 (3) wurde diese Bestimmung des § 25 Abs. 1 StbG inzwischen durch den Wegfall des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses neuer Universitätslehrer obsolet und daher durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz (1. BVRBG) vom 4. Jänner 2008 als nicht mehr geltend festgestellt.: 1. BVRBG § 2 (3) Z. 11.
Weiters erhielten zuvor der Ehepartner sowie die minderjährigen unverheirateten Kinder von zu Beamten ernannten ausländischen Universitäts- oder Hochschulprofessoren durch die innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt abzugebende Erklärung, „der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen“, ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft (§ 25 Abs. 2 und 3). In diesem besonderen Einbürgerungsfall wurde eine doppelte Staatsbürgerschaft geduldet. Eine parlamentarische AnfrageParlamentarische Anfrage von NR Josef Auer vom 20. Mai 2009, abgerufen am 27. März 2010. zur Anzahl der auf diese Art eingebürgerten Personen ergab, dass hierzu keine Statistiken geführt wurden.
Verlust der Staatsbürgerschaft § 26 nennt vier Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft zu verlieren: Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29) Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32) Entziehung (§§ 33 bis 36) zum Beispiel wegen Schädigung des Ansehens der Republik Verzicht (§§ 37 und 38) (für Männer nur möglich, wenn der Verzichtende jünger als 16 Jahre bzw. älter als 36 Jahre ist, oder den Wehr-/Zivildienst bereits absolviert hat, oder seit mindestens fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz durchgehend außerhalb der Republik hat und darüber hinaus auch kein anhängiges Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung wegen einer größeren Straftat hat)
Ohne Nachweis über den Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit darf aufgrund des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit die Staatszugehörigkeit nicht entzogen werden, damit soll die Schaffung von Staatenlosen vermieden werden. Ohne Nachweis über den Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit kann mithin der Verzicht aufgrund internationaler Übereinkommen nicht wirksam werden.
Doppelstaatsbürgerschaft Im Allgemeinen lässt das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht keine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft zu. Wer freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, verliert dadurch grundsätzlich die österreichische, es sei denn, er beantragt deren Beibehaltung (§§ 26 Z 1, 27, 29 StbG).Doppelstaatsbürgerschaft. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, abgerufen am 18. Juni 2023.