mini|Die Urfassung von Artikel 16 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland. Daraus werden – wie allgemein aus dem Bürgerrecht – für Bundesbürger spezifische Rechte und Pflichten hergeleitet.

Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird in der Regel mit einem gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird daher grundsätzlich nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird.

Die Begriffe „Deutscher Staatsangehöriger“ und „Deutscher“ mini|hochkant|Deutscher Reisepass mini|hochkant|Der Staats­angehörigkeits­ausweis der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert mit urkundlicher Beweiskraft den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit in allen Zweifelsfällen.

Deutscher im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“.

StAG benennt die fünf Arten des Besitzerwerbes: durch Geburt ( StAG), durch Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, nach des StAG, durch Annahme als Kind ( StAG), durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes ( StAG),bzw. in der Vergangenheit noch durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ( StAG), für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG).

Die Staatsangehörigkeit erwirbt außerdem kraft Gesetzes, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat (§ 3 Abs. 2 StAG).

Der deutsche Personalausweis oder Reisepass reichen zur (ggf. widerlegbaren) Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit; sie begründen die hinreichende Vermutung, dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger ist.

Ein Staatsangehörigkeitsausweis belegt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt dessen Erteilung deutscher Staatsangehöriger war. Einen Gültigkeitszeitraum besitzt dieses Dokument zwar nicht, es kann aber nach einer gewissen Zeit seinen Nachweischarakter verlieren.

Alle deutschen Staatsangehörigen sind kraft Gesetzes zugleich Bürger der Europäischen Union.

Über die Definition des Staatsangehörigen hinausgehend bezieht sich der des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) auch auf die Kategorie des deutschen Volkszugehörigen. Diese ethnisch bestimmte Kategorie ist nicht mit der des deutschen Staatsangehörigen deckungsgleich. Seit der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Gesetzesänderung und StAG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (). kann die Gruppe der durch Artikel 116 GG definierten Statusdeutschen allerdings als vernachlässigbar klein angesehen werden.

Rechtshistorisch ist der Begriff des Staatsangehörigen eine Abkehr von dem enger gefassten Begriff der Bürgerschaft.Vgl. dazu das Reichsbürgergesetz von 1935 (RGBl. I S. 1146).

Rechtsgrundlagen Das reguläre deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beruht einerseits auf dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913RGBl. S. 583; online auf documentArchiv.de, Zugriff am 19. Juli 2020., welches das Abstammungsprinzip festschrieb. Es war geprägt vom Konzept der Volksnation, das zum Ziel hatte, die Nation und das als ethnisch homogen vorgestellte deutsche Volk in Übereinstimmung zu bringen.Vito F. Gironda: Linksliberalismus und nationale Staatsbürgerschaft im Kaiserreich: Ein deutscher Weg zur Staatsbürgernation? In: Jörg Echternkamp und Oliver Müller: (Hrsg.): Die Politik der Nation. Deutscher Nationalismus in Krieg und Krisen 1760 bis 1960. Oldenbourg, München 2002, ISBN 3-486-56652-0, S. 175–130, hier S. 109 f. Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurde es in Staatsangehörigkeitsgesetz umbenannt. Andererseits basiert das Staatsangehörigkeitsrecht auf mehreren mit Wirkung vom 1. Januar 1991 im damaligen Ausländergesetz vom 9. Juli 1990. geschaffenen Regelungen, die ursprünglich die Einbürgerung jugendlicher Ausländer erleichtern sollten (§§ 85 bis 91 AuslG), später aber auch auf Erwachsene ausgedehnt wurden und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004. geschlossen in das Staatsangehörigkeitsgesetz übernommen worden sind (heute bis  StAG). Nach der Herausnahme staatsangehörigkeitsrechtlicher Bestimmungen aus dem Ausländerrecht und nach Außerkrafttreten des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts sind alle wesentlichen Regelungen über die Staatsangehörigkeit nun in einem Gesetz vereint.

Grundgesetz fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, nämlich einschließlich der Statusdeutschen, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen im Zusammenhang mit der NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa (→ Volksdeutsche) sowie den Beziehungen zur Deutschen Demokratischen Republik (DDR).

Die Bundesrepublik Deutschland pflegte aufgrund des anfänglichen Alleinvertretungsanspruchs ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR, was sich in der Gesetzgebung niederschlug. Infolge des Fortbestandes der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit – in beiden deutschen Staaten durch das RuStAG von 1913 geregelt (was eine separate Regelung durch die Bundesrepublik und die DDR nicht ausschloss) – waren Bürger der DDR nach bundesdeutscher Rechtsauffassung zugleich Bundesbürger im Sinne des Gesetzes und blieben es auch, nachdem im Jahr 1967 eine Staatsbürgerschaft der DDR eingeführt worden war.Vgl. Hans von Mangoldt, Das deutsche Staatsvolk nach der Wiedervereinigung. Staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen der Wiedergewinnung der Einheit Deutschlands und der abschließenden Regelung in bezug auf Deutschland. In: Festschrift für Martin Heckel zum siebzigsten Geburtstag, hrsg. von Karl-Hermann Kästner, Knut Wolfgang Nörr, Klaus Schlaich. Mohr Siebeck, Tübingen 1999, ISBN 3-16-147158-X, S. 799–820, hier S. 800, 811 f.; siehe dazu insbes. den sogenannten Teso-Beschluss des BVerfG, dass wegen des normativ konkretisierten Gebots der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit ( Abs. 1, Abs. 1 GG) durch das Wiedervereinigungsgebot sei (BVerfGE 77, 137, Leitsatz 1). So konnten sie jederzeit – auch ohne dauerhafte Übersiedlung, z. B. anlässlich einer Besuchsreise im Bundesgebiet – einen bundesdeutschen Reisepass erhalten und damit in Drittstaaten weiterreisen, für die ihr DDR-Reisepass nicht gültig war oder deren Grenzkontrollstempel im Reisepass ihnen bei der Rückkehr in die DDR Nachteile hätten bereiten können. Während der Nutzung des bundesdeutschen Passes wurde der DDR-Pass bei bundesdeutschen Stellen hinterlegt.

Mit Blick auf die Klärung der Staatsangehörigkeit der in den ehemaligen deutschen Ostgebieten jenseits der Oder-Neiße-Grenze lebenden Deutschen, auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal von Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus in den besetzten nichtdeutschen Gebieten teilweise gegen ihren Willen eingebürgert worden waren und in der Wehrmacht gedient hatten, und auf die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung zwischen 1933 und 1945, die nach der Flucht ins Ausland gemäß dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit ausgebürgert wurden und teilweise eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, erließ der Deutsche Bundestag mehrere staatsangehörigkeitsrechtliche Sonderregelungen (siehe auch das spezielle Staatsangehörigkeitsrecht); diese Regelungen sind am 15. Dezember 2010 außer Kraft getreten.Aufhebung bestehender Ausnahmevorschriften durch des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht.

Im Zusammenhang mit dem Brexit wurde eine Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz erlassen, die die Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger betrifft.Art. 3 des Gesetzes vom 8. April 2019 ().

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Automatismus Die Staatsangehörigkeit wird ex lege (kraft Gesetzes) erworben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Geburt, wenn mindestens ein Elternteil Deutscher ist (Abstammungsprinzip) Durch Geburt erwirbt ein Kind heute die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist (Abstammungsprinzip). Vor 1975 konnte ein Kind bei ehelicher Geburt nur durch seinen Vater, bei nichtehelicher Geburt nur durch seine Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt erwerben. Nach einer GesetzesänderungEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, vom 14. November 1974 (PDF; 440 kB), abgerufen am 28. April 2022. aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwarb eine ab dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Person die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil (gleich welchen Geschlechts) die deutsche Staatsangehörigkeit besaß; nichtehelich geborene Kinder erwarben sie bis zum 1. Juli 1993 nur dann, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörige war. Seitdem kann sie auch der nichteheliche Vater vermitteln, wenn er Deutscher ist, eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung beziehungsweise Anerkennung der Vaterschaft vorliegt und die Anerkennung der Vaterschaft bzw. das Vaterschaftsfeststellungsverfahren vorgenommen oder eingeleitet wurde, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Ein Findelkind, das im Inland aufgefunden wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Durch Geburt im Ausland erwirbt das Kind eines Deutschen jedoch ausnahmsweise dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn dieser leibliche Elternteil selbst am 1. Januar 2000 oder später im Ausland geboren wurde und weiterhin dort lebt und das Kind sonst nicht staatenlos wäre. Dieser „Generationenschnitt“ kann jedoch dadurch verhindert werden, dass die Eltern innerhalb eines Jahres den Eintrag der Geburt (Beurkundung) ins deutsche Geburtenregister beantragen; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht ( Abs. 4 Satz 2 StAG). Dadurch erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Entscheidend für den von einem Elternteil abgeleiteten Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft ist stets und ausschließlich die rechtliche Elternschaft. Aus einer lediglich genetischen Abstammung von einem deutschen Staatsbürger kann dagegen nicht unmittelbar eine deutsche Staatsbürgerschaft für das Kind abgeleitet werden. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen nur der biologische Vater deutscher Staatsangehöriger ist, die Mutter jedoch zum Zeitpunkt der Geburt mit einem Ausländer verheiratet war, der damit als rechtlicher Vater gilt, oder ggf. in Fällen von künstlicher Befruchtung im Ausland und Austragung des Kindes von einer nicht-deutschen Leihmutter (also unabhängig davon, wessen Sperma und wessen Eizelle zur Befruchtung verwendet wurden).Vgl. Hasnain Kazim, Deutsche Eltern kämpfen in Indien um ihre Zwillinge, Spiegel Online, 4. März 2010; vgl. BGB: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“

Durch Adoption