mini|Zwei russische Deserteure werden von einem Soldaten wieder zurück in die Schützengräben getrieben. (Erster Weltkrieg, 1917)
Fahnenflucht, Desertation oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs- oder Friedenszeiten – benannt nach der Flucht von der Regimentsfahne, unter der sich alle Soldaten zum Gefecht zu versammeln hatten. Der fahnenflüchtige Soldat wird allgemein als Deserteur (, abgeleitet von ) bezeichnet und ihm im Fall der Flucht vor einem bevorstehenden Kampfeinsatz oft das straferschwerende Attribut „Feigheit vor dem Feind“ angelastet.
Von den Deserteuren werden rechtlich unterschieden sogenannte Totalverweigerer. Dabei handelt es sich um Wehrpflichtige, die ihrer Gestellungspflicht nicht nachkommen und/oder den Fahneneid verweigern. Die Betreffenden entziehen sich widerrechtlich bereits der Musterung oder treten nach deren Absolvierung weder den Militär- noch den Ersatzdienst an. Mitunter entziehen sich diese Personen der nun anstehenden Zwangsrekrutierung oder strafrechtlichen Verfolgung durch Flucht. In der napoleonischen Ära wurden solche Personen im deutschen Sprachraum Refrakteure genannt, nach dem französischen Terminus Réfracteurs oder Réfractaires. Der Begriff steht im politischen Sinn für „Widerständige“ oder „Eidverweigerer“ und wurde analog im revolutionären Frankreich auf Priester angewandt, die den Eid auf die republikanische Verfassung verweigerten (prêtres réfractaires).
Rechtliche Regelungen Viele Staaten verhängen für Deserteure Freiheitsstrafen. Einige sehen – besonders in Kriegszeiten – die Todesstrafe vor.
Situation in Deutschland Kaiserreich Im Deutschen Kaiserreich war die Fahnenflucht als Sonderfall der Unerlaubten Entfernung im Dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (MStGB)Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (Volltext in Wikisource) vom 20. Juni 1872 geregelt. Die Fahnenflucht war, wie im heutigen Militärrecht, eine unerlaubte Entfernung in der Absicht, sich dem Wehrdienst dauerhaft zu entziehen; auch der Versuch war strafbar. Zur Aburteilung von Fahnenflucht waren Militärgerichte berufen.
Die Strafandrohung war äußerst feingliedrig: Der Strafrahmen lag grundsätzlich bei sechs Monaten bis zwei Jahren Militärgefängnis. Im ersten Rückfall betrug die Strafe von einem Jahr bis fünf Jahren Militärgefängnis (durch Änderungsgesetz vom 14. Juli 1914 wurde die Mindeststrafe in minder schweren Fällen auf drei Monate, im Rückfall auf sechs Monate ermäßigt),Deutsches Reichsgesetzblatt 1914, Nr. 42 (Digitalisat auf Wikimedia Commons) im wiederholten Rückfall Zuchthaus von fünf bis zehn Jahren.
Wurde die Fahnenflucht im Felde (d. h. im Kriegseinsatz) begangen, betrug die Strafe fünf bis zehn Jahre Militärgefängnis (durch Änderungsgesetz vom 25. April 1917 wurde die Mindeststrafe in minder schweren Fällen auf mindestens ein Jahr ermäßigt); im Rückfall, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde begangen worden war, Zuchthaus von fünf bis fünfzehn Jahren, wenn die frühere Fahnenflucht im Felde begangen worden war, wurde der Rückfall mit dem Tode bestraft (aufgrund Änderungsgesetz vom 25. April 1917 konnte stattdessen lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus von zehn bis fünfzehn Jahren verhängt werden).
Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feind oder aus einer belagerten Festung wurde mit dem Tode bestraft. Dieselbe Strafe traf den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde überging (Überläufer).
Hatten mehrere Soldaten eine Fahnenflucht in Mittäterschaft begangen, so wurde die Freiheitsstrafe um ein Jahr bis zu fünf Jahren erhöht (durch Änderungsgesetz vom 14. Juli 1914 wurde die Erhöhung in minder schweren Fällen auf mindestens sechs Monate ermäßigt). War die Tat im Felde begangen, wurde statt des Militärgefängnisses auf Zuchthaus von gleicher Dauer verhängt, gegen den Rädelsführer und Anstifter die Todesstrafe (aufgrund Änderungsgesetz vom 25. April 1917 konnte stattdessen lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus von fünf, im Rückfall von zehn bis fünfzehn Jahren verhängt werden).
Als Nebenstrafe war auf die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen, die Verhängung der Zuchthausstrafe führte zur Entfernung aus dem Militär.
Stellte sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Fahnenflucht, so konnte die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn er die Fahnenflucht nicht im Feld (d. h. im Kriegseinsatz) begangen hatte. Lag kein Rückfall vor, so konnte von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere musste jedoch auf Degradierung erkannt werden. Durch Änderungsgesetz vom 25. April 1917 wurde die Milderung auch für Taten im Felde eingeführt, wenn sich der Fahnenflüchtige innerhalb einer Woche stellte, an Stelle der Todesstrafe konnte in diesen Fällen auf lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden.
Die Unterlassung einer Meldung einer geplanten Fahnenflucht, von der jemand glaubhaft Kenntnis erhalten hatte, wurde mit Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monate, im Feld von ein bis drei Jahren bestraft.
Weimarer Republik In der Weimarer Republik war die Fahnenflucht in den §§ 64 bis 80 MStGB in der Fassung vom 16. Juni 1926RGBl. I, S. 275. geregelt.Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 28. §§ 64 und 65 definieren eine „unerlaubte Entfernung“, § 69 die Fahnenflucht/Desertion. Mit der Weimarer Republik ging die Gerichtsbarkeit in Militärstrafsachen auf die ordentliche Gerichtsbarkeit über.
Zeit des Nationalsozialismus mini|hochkant=1.2|Warnung an Soldaten vor Fahnenflucht im Februar 1945 in Danzig. Ende März 1945 wurde Danzig in der Schlacht um Ostpommern erobert.
In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Verfolgung verstärkt. Am 1. Januar 1934 wurden die militärischen Strafgerichte wieder eingeführt. 1939 und 1940 wurden die Bestimmungen zu diesen beiden Tatbeständen erheblich verschärft.Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 31–32. Durch die Verschärfungen wurde aus einem Vergehen ein Verbrechen, auf das bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe standen. Der Tatbestand war erfüllt, wenn sich ein Angehöriger der Wehrmacht vorsätzlich oder fahrlässig länger als sieben (im Feld länger als drei) Tage von der Truppe entfernt hatte oder nach einer Trennung von der Truppe nicht zu dieser zurückkehrte.Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 31. Durch die Kriegssonderstrafrechtsverordnung wurde die Frist für die Fälle der unerlaubten Entfernung auf einen Tag verkürzt (nach der Neufassung des MStGB von 1940 galt für Rückkehr nach Trennung von der Truppe eine Frist von drei Tagen, ab Oktober 1944 von einem Tag). Die noch vor Kriegsbeginn ergangene Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) legte in § 6 aber undifferenziert fest: „Bei Fahnenflucht ist auf Todesstrafe oder auf lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus zu erkennen.“ Gefängnisstrafen waren damit grundsätzlich nicht mehr möglich. Gleichzeitig mit der Neufassung des MStG vom Oktober 1940 wurde § 6 KSSVO völlig verändert; die Bestrafung von Fahnenflucht richtete sich nun nach der Neufassung des MStG, die weiter Todes- und Zuchthausstrafe vorsah. Die Todesstrafe schien als bevorzugt; gemäß der fehlenden richterlichen Unabhängigkeit ist von einer maßgeblichen Wirkung des Hitler-Zitats „Der Soldat kann sterben, der Deserteur muß sterben“ auszugehen (welches nicht den von ihm selbst gegebenen Gesetzen entsprach). Stellte sich der Täter binnen einer Woche, um den Wehrdienst fortzusetzen, konnte das Gericht die Strafe auf Gefängnis mildern. Schärfer als die Fahnenflucht wurde die Verleitung anderer zur Fahnenflucht bestraft, nämlich als einer der noch vergleichsweise präzise subsumierbaren Fälle der (recht dehnbar formulierten) Wehrkraftzersetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 KSSVO); hier war die Todesstrafe außer in minder schweren Fällen alternativlos vorgesehen. Zuständig waren die Feldkriegsgerichte.Ralf Buchterkirchen: „…und wenn sie mich an die Wand stellen.“ Desertion, Wehrkraftzersetzung und „Kriegsverrat“ von Soldaten in und aus Hannover 1933–1945. AK Region und Geschichte, Neustadt am Rübenberge 2011, ISBN 978-3-930726-16-5, S. 75.
Die NS-Militärjustiz fällte laut Hochrechnungen etwa 30.000 Todesurteile; davon wurden etwa 23.000 auch vollstreckt.Ralf Buchterkirchen: „…und wenn sie mich an die Wand stellen.“ Desertion, Wehrkraftzersetzung und „Kriegsverrat“ von Soldaten in und aus Hannover 1933–1945. AK Region und Geschichte, Neustadt am Rübenberge 2011, ISBN 978-3-930726-16-5. Eine Studie des Historikers Stefan Treiber von 2021 kommt allerdings zu niedrigeren Zahlen. Eine detailliertere Auswertung der Wehrmacht-Kriminalstatistik ergab, dass während des Zweiten Weltkrieges ca. 26.000 Soldaten wegen Fahnenflucht verurteilt wurden. In seiner Studie hatte Treiber die Rechtsprechung des Feldheeres während des Feldzugs gegen die Sowjetunion ausgewertet. Er kam dabei auf eine Todesurteilsquote von ca. 60 % bis Ende 1944. Die Vollstreckungsquote, gemessen an den Todesurteilen, lag auch bei ca. 60 %. Dies würde bedeuten, dass bis Ende 1944 ungefähr 10.000 Wehrmachtsdeserteure hingerichtet wurden. Insgesamt sind etwa 350.000 bis 400.000 Soldaten desertiert (Wehrmachtgerichte, siehe dort bei Lit.). Das macht bei rund 18,2 Mio. Soldaten aller Bereiche eine Desertionsquote von rund 2 %.Thomas Geldmacher: „Auf Nimmerwiedersehen!“ Fahnenflucht, unerlaubte Entfernung und das Problem, die Tatbestände auseinander zu halten. In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 135–136.
Zwar wurde für Desertion häufig die Todesstrafe verhängt, es kam aber auch zur Verhängung von insbesondere Zuchthaus-, seltener auch von Gefängnisstrafen. Ab 1942, als Freiheitsstrafen vermehrt in Front-Strafeinheiten verbüßt wurden, konnte nach Ablauf einer Überprüfungszeit auch eine Überführung von dort in ein KZ erfolgen.Peter Lutz Kalmbach: Wehrmachtjustiz. Berlin 2012, S. 161 ff. In der Spätphase des Krieges konnte die Möglichkeit zur Begnadigung bestehen, welche als Bedingung an den Einsatz in einer militärischen Bewährungseinheit geknüpft war, wobei dort oft Aufträge mit geringer Überlebenschance ausgeführt werden mussten.
In Norddeutschland und Nordeuropa standen nach der Kapitulation der deutschen Truppen Wehrmachtsoldaten zur Aufrechterhaltung der Ordnung teilweise unter britischem Kommando. Am 10. Mai 1945 verurteilte das Kriegsgericht der 6. Gebirgs-Division in Norwegen fünf Soldaten zum Tode durch Erschießen, weil sie beim Versuch, nach Schweden zu desertieren, ihren Batteriechef und einen Leutnant erschossen hatten. Die Urteile wurden vom nächsten britischen Brigade-Kommando in Tromsø bestätigt, die Delinquenten durch Angehörige der Divisions-Nachrichtenabteilung hingerichtet.Karl Ruef: Gebirgsjäger zwischen Kreta und Murmansk. Leopold Stocker Verlag, Graz, ISBN 3-7020-0134-4, S. 447.
Deutsche Demokratische Republik