mini|Karte von Niederländisch-Indien, 1893
Zur Verwaltung von Niederländisch-Indien werden die administrativen Strukturen dieser inselindischen Kolonie in der Zeit zwischen dem Ende der britischen Besatzung 1816 und der japanischen Eroberung 1941/1942 erläutert. Innerhalb der Kolonie wurde unterschieden zwischen dem Kernbereich, der im Wesentlichen die bevölkerungsreichste Insel Java mit Madura umfasste und den „äußeren Besitzungen“.
Es wurde eine teilweise kommunalistische Politik betrieben, die verschiedene Ethnien unterschied und ihnen dementsprechend ihren Platz in der Gesellschaft zuwies. So wurden chinesische Kulis und Javaner auch auf den äußeren Inseln als Plantagenarbeiter geschätzt. Chinesen und Araber, letztere vielfach Emigranten aus dem Sultanat von Shihr und Mukalla bildeten eine Händlerklasse. Ambonesen galten als besonders kriegerisch, sie sollten daher mindestens ein Drittel bis zur Hälfte der einfachen Soldaten stellen. Europäer und ihnen gleichgestellte (Japaner und nicht-eingeborene Christen) stellten die wirtschaftlich dominierende Oberschicht, als Kaufleute und Pflanzer wirkten auch zahlreiche Deutsche. Eine wirklich effektive militärische Kontrolle des gesamten inselindischen Gebiets wurde erst um 1900 erreicht, wenn auch die anderen Mächte die Region in ihrer Gesamtheit als niederländische Einflusssphären betrachteten. Die paternalistische „ethische Politik“ gegenüber den Eingeborenen wurde während der Amtszeit des Kolonialministers T. A. J. van Asch van Wijck (1901–1902) Programm.
Hinweis: Beschrieben werden im Wesentlichen die Zustände zur Zeit der höchsten Entwicklung des Imperialismus nach Ende des Ersten Weltkriegs. Die Ortsnamensschreibung folgt der zur Kolonialzeit üblichen.
Im Mutterland Die Verantwortlichkeit (opperbestuur) für die Kolonien lag seit 1816 bei der niederländischen Krone, die nach dem Erlass der Verfassung der Niederlande (grondwet) von 1848 von den Generalstaaten und dem ihnen verantwortlichen Kolonialminister ausgeübt wurde. Die Kolonialminister wurden häufig ausgetauscht. Von 1842 bis 1897 gab es 36 Amtsinhaber, davon allein 14 von 1877 bis 1897.Regeerings-Almanak voor Nederlandsch-Indië, Jg. 1899, Band 1, S. 574.
Nach 1840 war es politisches Ziel, die Armut im Mutterland durch Industrialisierung zu bekämpfen. Kolonien hatten als Rohstofflieferanten zu dienen und sich zu rentieren. Nach Verkündung des Haushaltsgesetzes (Indische comptabiliteitswet) kontrollierte man das koloniale Budget und hatte gesetzgeberische Kompetenz, die zum Beispiel in den Fällen der Öffnung der Häfen der Molukken (1860), der Abschaffung der Sklaverei und der Einführung einer kommunalen Selbstverwaltung (1903) ausgeübt wurde. Gewisse Maßnahmen (Einteilung in Provinzen, Ernennung hoher Beamter) waren der Krone, das heißt dem Kolonialminister vorbehalten, die in Form von Dekreten (koninklijk besluit) oder Weisungen (algemeene maatregel van bestuur) ergingen. Wesentliche Änderungen innerhalb der Verwaltung bedurften der Zustimmung des Souveräns und wurden in der Form eines „königlichen Dekrets“ verkündet.
Dieses Recht der Krone in die inneren Angelegenheiten der Kolonien einzugreifen wurde in der niederländischen Verfassung von 1922Art. 60 bis 62 eingeschränkt. Ein neues Gesetz über die Staatsverwaltung von Niederländisch-Indien (Indische staatsregeling) erging am 23. Juni 1925. Danach wurde von den Generalstaaten eine Stellungnahme des Volksrats (Volksraad) eingeholt, bevor ein Gesetz erging, das die inneren Angelegenheiten der Kolonie betraf.
Zentralgewalt Die Krone, repräsentiert im Kolonialminister, ernannte den Generalgouverneur,Amtsinhaber siehe: Liste der Generalgouverneure von Niederländisch-Ostindien die obersten Richter, die Mitglieder des indischen Rats, die Offiziere im Generalsrang usw.
Generalgouverneur Der Generalgouverneur, mit Amtssitz in Buitenzorg, hatte weitreichende Vollmachten und sowohl exekutive als auch legislative Befugnisse. Er wurde auf Vorschlag des Ministerrats von der Krone auf unbestimmte Zeit ernannt, es war jedoch üblich, dass er nach fünf Jahren seinen Rücktritt einreichte. Er musste ein überdreißigjähriger Niederländer sein und durfte keine geschäftlichen Interessen in der Kolonie haben. Er unterlag nur den Weisungen der Krone. Er konnte Verordnungen (ordonnanties, verkündet im Staatsblad und Javasche Courant) erlassen, in Zeiten des Notstands auch solche, deren Entscheidung der Krone oder dem Parlament vorbehalten waren. Er war nomineller Oberbefehlshaber und konnte über Krieg und Frieden mit eingeborenen Fürsten entscheiden. Ihm oblag die Ernennung höherer Beamter, er übersah die Departements, ihm direkt unterstand das mächtige Sekretariat (algemeene Sekretarie) unter einem Generalsekretär, das auch Personalfragen übersah.
Beratende Legislativorgane mini|Amtssitz des Raad van Indië.
Der Rat von Indien (Raad van Indië) war ursprünglich ein Gegengewicht zum Gouverneur. Nach Differenzen mit Gouverneur van den Bosch und endgültig in der Verfassung 1854 wurde er auf eine beratende Funktion beschränkt. Die Ernennung der vier (plus einem Vizepräsidenten), ab 1929 sechs (davon zwei Eingeborene und ein Jurist), Mitglieder erfolgte auf Vorschlag des Generalgouverneurs, der ex officio auch Vorsitzender war aber an den Beratungen selten teilnahm, durch den Kolonialminister. Sollte der Gouverneur den Vorschläge des Rats nicht folgen wollen, wurde im Kolonialministerium entschieden, der Gouverneur konnte jedoch zwischenzeitlich eigenverantwortlich handeln. Nur im Falle der Ausweisung oder Verbannung von Europäern war er an die Ratschlüsse gebunden. Das Kollegium tagte, im Gegensatz zum Volksrat, normalerweise in camera.
mini|links|Eröffnung des Volksraads durch Generalgouverneur van Limburg Stirum (18. Mai 1918)
Als weiteres beratendes Organ wurde 1916 der Volksraad, der erstmals im Mai 1918 tagte, geschaffen. In der ersten Phase bis 1921 hatte er 38 Mitglieder (23 Europäer, davon 9 gewählte, 14 vom Gouverneur ernannte; von den 15 Eingeborenen waren 10 indirekt gewählt). Die Kompetenzen wurden durch Gesetz 1925 (in Kraft 1927) um Mitspracherechte beim Haushalt und Militär etwas erweitert, jedoch konnte der Generalgouverneur weiterhin die Beschlüsse eigenverantwortlich übergehen. Von 1931 bis 1942 gab es 25 Europäer (10 ernannt), 30 Indonesier (10 ernannt; 20 gewählt, wahlberechtigt waren 1939 2239 Eingeborene) und fünf Vertreter der „Ausländer“ (vreemde oosterlingen d. h. meist ethnische Chinesen), von denen drei indirekt gewählt und zwei ernannt waren.Franz Anzensberger: Auflösung der Kolonialreiche. 4. Auflage. München 1981, ISBN 3-423-04013-0, S. 114 f. Die Vollversammlung berief seit 1927 aus ihrer Mitte ein zwanzigköpfiges College van gedelegeerden, dessen Mitglieder fest besoldet wurden und die zwischen den Sitzungen das Tagesgeschäft besorgten. Insofern Beamte im Volksrat saßen hatten sie – anders als die official members in Britisch-Indien – das Recht sich gegen Regierungsmaßnahmen auszusprechen. Von diesem Recht wurde rege Gebrauch gemacht. Die Abgeordneten hatten strafrechtliche Immunität. Regierungsbeauftragte (gemachtigden), die an den – üblicherweise öffentlichen – Sitzungen teilnahmen, verteidigten die Vorlagen des Gouverneurs.E. Moresco: Die Verfassungsreform in Niederländisch-Indien. In: ZOAV 1931, S. 484–520
Exekutive Die Finanzen kontrollierte nach 1816 ein Generaldirektor, mit zwei Stellvertretern, von denen der eine für Staatsdomänen und -besitz, der andere für Waren und Handel zuständig war. 1832 kam dazu ein Direktor für Anbau und 1854 ein weiterer für öffentliche Bauten. Im Jahr 1855 wurde der Posten des Generaldirektors abgeschafft und die fünf Direktorate zu eigenständigen Departements, zu denen 1871 noch ein weiteres für Justiz und 1905 eines für Landwirtschaft, kam.
+ Nach dem Ersten Weltkrieg bestanden folgende Ministerien im Regierungsviertel Weltevreden unter einem directeur: Departement Budget(in Tausend fl.) Clive Day: Policy and administration of the Dutch in Java. London 1904, S. 386 1870 Budget 1900 Inländische Verwaltung, für: Provinzverwaltung, Polizei und Gendarmerie, Zwangsarbeit, Landrente (Grundsteuer) in Java und Madura (sowie entsprechender Steuern im Außenbereich), Landvermessung, private Landwirtschaft, Kreditwesen, Chinesenfragen (seit 1908) u. ä. 40445 29558 Schulwesen und religiöse Stätten, für: Schulwesen (getrennt nach Ethnien), christliche und muslimische öffentliche religiöse Stätten, Stiftungen, öffentliches Gesundheitswesen, ethnologische Forschung, Lotterien. 6919 16625 Öffentliche Bauten, wie Brücken, Leuchttürme, Bewässerungskanäle usw. 7318 21889 Finanzen für: die Steuererhebung (außer der Landrente), Verwaltung der an Steuerpächter vergebenen Bereiche (Steuern auf: chinesische Spielhöllen, Vogelnester, Mautbrücken, Schlachthäuser, Pfeffer usw.), Monopolverwaltung (Opium, Salz), Abgaben auf Alkohol. 4345 12824 Justiz, Ernennung von Richtern, Bestallung von Notaren, Anwälten, Dolmetschern usw. Kontrolle von Ausländern, Einbürgerung (auch die Gleichstellung von „zivilisierten“ Eingeborenen oder Chinesen mit Europäern), Auslieferung, Kriminalstatistik und Kontrolle von Verordnungen oder Satzungen, die auf Provinzebene erlassen wurden. 3121 5330 Heer, unter einem General-Leutnant, gegliedert in: Allgemeines, Infanterie, Artillerie, Pioniere, Sanitäter, Generalstab, Topographie, Kavallerie. 18320 25254 Marine unter dem commandant der zeemacht. 5179 4574 Generalsekretariat koordinierte die Arbeit der stark zentralisierten Verwaltung. 749 1108 Summe 86420 117162
Das aus der „inländischen Verwaltung“ ausgegliederte Departement Landwirtschaft, Industrie und Handel, wurde 1905 zuständig für Landwirtschaft der Eingeborenen, staatliche Plantagen, Kaffeemonopol (bis 1915), landwirtschaftliche Fachschulen, Museen, botanische und zoologische Einrichtungen. Die Abteilung Industrie und Handel übersah die Handelskammern, Patentrecht, Konsuln, Messen usw.
Die Verwaltung der Staatsbetriebe, war zuständig für: Post, Telegraph, Telephon; staatliche Eisen- und Trambahnen sowie Kontrolle derartiger privater Unternehmen.
Auch nach der Verfassungsänderung von 1925 war das Kollegium der Minister kein Kabinett; zwar hatten die Direktoren auf Verlangen vor dem Volksrat Stellung zu nehmen, jedoch blieb der Generalgouverneur allein verantwortlich.
Kolonialbeamte Bereits 1825 schrieb ein Dekret vor, dass niemand als Kolonialbeamter dienen dürfe, der nicht einen entsprechenden Ausbildungsnachweis erbracht hatte. Ab 1842 war ein entsprechender Kurs an der königlichen Akademie von Delft vorgeschrieben, in dem Malaiisch, Javanisch, islamisches Recht usw. gelehrt wurde. Die Zahl der Absolventen reichte jedoch nicht alle Stellen zu besetzen. Das Dekret vom 10. September 1864 regelte die Ausbildung neu. Nun musste die „große Anwärter-Prüfung“ (Groot-ambtenaars-examen), die beliebig oft wiederholt werden konnte, bestanden werden. In den mehrjährigen Vorbereitungskursen, die in Batavia (am Willem III.-Gymnasium), Leiden (1864–91, Fachschule) und Delft (Indische Instelling 1864–1900, städtisch) gehalten wurden, lernte man außer Malaiisch und Javanisch eine dritte Sprache, dazu Geographie, Ethnologie und Verwaltungslehre der Kolonie. Das Kolonialministerium gab vor der Prüfung bekannt, wie viele freie Stellen zu besetzen waren. Ab 1893 wurde nach verschiedenen Laufbahnen unterschieden. Für Stellungen mit Gehältern bis 150 fl. reichte der Abschluss einer höheren Schule. Juristen mit nachgewiesenen Kenntnissen islamischen Rechts mussten seit 1876 nicht mehr an der Prüfung teilnehmen.Lawrence Lowell: Colonial Civil Service. New York 1900, S. 113–171 (Volltext) Nach der Jahrhundertwende wurde das System dahingehend reformiert, dass nach einer Eingangsprüfung, zu der bevorzugt Kandidaten mit Universitätsabschluss zugelassen wurden, ein einjähriger Vorbereitungskurs folgte. Im Vergleich zu ihren britischen Kollegen in Indien bezogen die Beamten zwei- bis dreimal höhere Gehälter.