Als Bankenaufsicht werden Aufsichtsbehörden bezeichnet, die im Rahmen der staatlichen Finanzmarktaufsicht die Tätigkeit von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten und die Finanzmärkte überwachen.
Allgemeines Auch andere Wirtschaftszweige unterliegen einer Aufsicht wie etwa große Teile der Wirtschaft durch die Gewerbeaufsicht. Die Bankenaufsicht wird als eine besondere Form der Gewerbeaufsicht angesehen.Lars Brocker, Bankenaufsicht. In: Peter Derlede, Kai-Oliver Knops, Heinz Georg Bamberger (Hrsg.): Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht. 2009, § 65 Rn. 1. Das Bankwesen bedarf insbesondere wegen seiner internationalen Verflechtungen (Interbankenhandel), seiner banktypischen Finanzrisiken (Kreditrisiko, Erfüllungsrisiko, Marktrisiko) und seiner Bedeutung für die Volkswirtschaft einer speziellen behördlichen Überwachung, die Bankenaufsicht genannt wird. Dies gilt auch für das Versicherungswesen, das einer Versicherungsaufsicht unterliegt.
In Deutschland und meist auch international ist die Bankenaufsicht vor allem dadurch gekennzeichnet, dass sie als staatliche Behörde organisiert ist und zu den zu beaufsichtigenden Kreditinstituten in einem rechtlichen Subordinationsverhältnis steht,Jan Hecker: Marktoptimierende Wirtschaftsaufsicht. 2007, S. 16 (google.de). also wie andere Aufsichtsbehörden durch Eingriffsverwaltung tätig werden kann. Durch die Anwendung der Aufsichtsinstrumente zum Zweck der Verhaltenssteuerung wird regelmäßig in die geschützte Sphäre der Aufsichtsadressaten eingegriffen, so dass die Bankenaufsicht eine Form der Eingriffsverwaltung darstellt.Alexander Thiele: Finanzaufsicht: Der Staat und die Finanzmärkte. 2014, S. 462 f.
Geschichte der deutschen Bankenaufsicht In Nürnberg wurde im 17. Jahrhundert im Umfeld des Banco Publico eine erste Bankenaufsicht etabliert.Markus A. Denzel: Der Nürnberger Banco Publico, seine Kaufleute und ihr Zahlungsverkehr (1621–1827). Stuttgart, 2012, S. 90. Eine allgemeine Bankenaufsicht in Deutschland erfolgte mit der Schließung der Darmstädter und Nationalbank (Danatbank) im Juli 1931 infolge der Weltwirtschaftskrise der Jahre 1929 bis 1932. Im Dezember 1934 trat deshalb das Reichsgesetz über das Kreditwesen in Kraft, dem Vorläufer des heutigen Kreditwesengesetzes (KWG). Das KWG wurde seit Inkrafttreten im Januar 1962 mehrfach novelliert. Es wurde durch präzisierende Verwaltungsvorschriften ergänzt wie den Grundsatz I, Grundsatz II und Grundsatz III (alle im April 1962) und Grundsatz Ia (August 1974). Im Januar 1998 ist der Grundsatz I auf Marktpreisrisiken ausgedehnt worden, seit Januar 2007 gilt die Solvabilitätsverordnung (SolvV) mit ihren Risikokontingentierungen, die im Januar 2014 von der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) übernommen wurden.
Ziele Die Hauptziele der Bankenaufsicht sind in KWG zusammengefasst. Sie bestehen darin, Missständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft nach sich ziehen können. Das KWG gibt den Instituten Regeln vor, die sie bei der Gründung und beim Betreiben ihrer Geschäfte zu beachten haben. Diese Regeln sind darauf ausgerichtet, Fehlentwicklungen vorzubeugen, die das reibungslose Funktionieren des Bankenapparates stören könnten. Wie intensiv Banken beaufsichtigt werden, hängt von Art und Umfang der Geschäfte ab, die sie betreiben. Die Aufsicht richtet allgemein ihr Hauptaugenmerk darauf, dass Institute genügend Eigenkapital und Liquidität vorhalten und angemessene Risikokontrollmechanismen installiert haben.BaFin über die Bankenaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) greift im Rahmen ihrer Solvenzaufsicht nicht in die Unternehmenspolitik der Kreditinstitute ein. Verantwortlich hierfür sind allein die Geschäftsleiter. Die Institute müssen aber qualitative und quantitative Rahmenbedingungen erfüllen und sind verpflichtet, ihre Bücher der Aufsicht offenzulegen.
Arten Unterschieden wird zwischen makroprudenzieller und mikroprudenzieller Aufsicht.Erol Gören: Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus bei der Europäischen Zentralbank. 2019, S. 65 (google.de). Die makroprudenzielle Aufsicht identifiziert und prognostiziert vorausschauend Risiken für die Stabilität des gesamten Finanzsystems. Als makroprudenzielle Überwachung werden die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden und Zentralbanken bezeichnet, die das Ziel verfolgen, Risiken für das Finanzsystem als Gesamtheit zu identifizieren, zu analysieren zu bewerten und zu mindern. Im Vordergrund stehen dabei die Systemrisiken. Die betreffenden Behörden können Warnungen vor Risiken und Fehlentwicklungen kommunizieren, Handlungsoptionen zur Gefahrenabwehr aufzeigen und gegebenenfalls im Rahmen der Eingriffsverwaltung Aufsichtsinstrumente einsetzen. Mit ihrem Auftrag, auf das gesamte Finanzsystem und seine Stabilität einzuwirken, ergänzt die makroprudenzielle Überwachung die mikroprudenzielle Aufsicht über die einzelnen Kreditinstitute, Versicherer und weiteren Akteure des Finanzsystems. Mit dem Inkrafttreten des Finanzstabilitätsgesetzes im Januar 2013 hat die makroprudenzielle Überwachung in Deutschland eine gesetzliche Grundlage erhalten.
Aufsichtsinstrumente Im Rahmen der mikroprudenziellen Aufsicht ist das klassische präventive Aufsichtsinstrument die Zulassungspflicht für die Kreditinstitute durch Erteilung einer Banklizenz ( KWG). Die laufende Aufsicht ist der wesentliche Teil der Bankenaufsicht, der die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen und des Bankenaufsichtsrechts sicherstellen soll.Martina Almhofer: Die Haftung der Europäischen Zentralbank für rechtswidrige Bankenaufsicht. 2018, S. 41 (google.de). Das wird vor allem durch ein umfassendes Meldewesen erreicht. Die Bankenaufsicht verfügt dabei über die hoheitliche Eingriffsermächtigung, in die Autonomie der beaufsichtigten Unternehmen einzugreifen. Das kann zum Zweck der Gefahrenabwehr durch schriftliche Abmahnungen (bei gravierenden Beanstandungen), Bußgelder ( Abs. 1 KWG), Sonderprüfungen ( Abs. 1 KWG, Depotprüfung nach Abs. 2 KWG), Abberufung der Geschäftsleitung ( Abs. 1 KWG), Abberufung von Managern ( KWG), Schließen der Geschäftsräume (Moratorium; Abs. 1 KWG), Zahlungsverbote (§ 46g Abs. 1 Nr. 2 KWG) bis hin zum Entzug der Banklizenz ( KWG) geschehen.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach Abs. 4 KWG die Häufigkeit und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts.
Aufsichtsschwerpunkte Zu unterscheiden ist hier zwischen der Gründungsaufsicht und der operativen Aufsicht:
Gründungsaufsicht Wer in Deutschland Bankgeschäfte betreiben will, braucht hierzu eine schriftliche Erlaubnis der BaFin (, KWG). Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Bei Unternehmensgründung eines Instituts ist – je nach angestrebter Art der Geschäfte – ein bestimmtes Mindest-Eigenkapital nachzuweisen. Bei Wertpapierhandelsbanken etwa liegt das erforderliche Anfangskapital bei mindestens 730.000 Euro und bei Einlagenkreditinstituten bei mindestens fünf Millionen Euro. Das Institut muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben (Vier-Augen-Prinzip). Diese müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Bei der fachlichen Eignung kommt es darauf an, dass die betreffende Person in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die neue Tätigkeit gesammelt hat. Die Zuverlässigkeit prüft die BaFin strengstens auch anhand des Bundeszentral- und das Gewerbezentralregisters. Der Gründer hat anzugeben, wer in welcher Höhe bedeutende Beteiligungen an dem geplanten Institut hält. Auch diese Personen müssen zuverlässig sein. Sind sie es nicht, oder genügen sie aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Institutsführung zu stellenden Ansprüchen, kann die BaFin die Erlaubnis versagen. Außerdem muss der Erlaubnisantrag einen tragfähigen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art des geplanten Geschäfts, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen. Die BaFin prüft, ob der Antragsteller bereit und in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Geschäfte ordnungsgemäß betreiben zu können.
Operative Aufsicht Die Bankenaufsicht überwacht die Institute nach ihrer Gründung laufend im operativen Geschäft. Hierzu gehören insbesondere: Kreditinstitute müssen angemessene Eigenmittel nachweisen ( KWG). In welcher Höhe eine Bank Eigenmittel mindestens vorhalten muss, hängt von den Risiken ab, die sie eingeht. Die Ausfallrisiken einer Bank etwa müssen mit haftendem Eigenkapital in Höhe von mindestens 8 Prozent der risikogewichteten Aktiva, also vor allem Kredite, unterlegt werden. Bei der laufenden Aufsicht wird überwacht, ob die Institute für eingegangene Risiken aus den Bilanzaktiva und den außerbilanziellen Geschäften – etwa aus Forderungen, Wertpapieren, Derivaten oder Finanzanlagen – über ausreichende Eigenmittel verfügen. Seit dem Inkrafttreten der Solvabilitätsverordnung (SolvV) am 1. Januar 2007 müssen neben Ausfall- und Marktrisiken auch operationelle Risiken mit angemessenen Eigenmitteln unterlegt werden.seit Januar 2014 hat die Kapitaladäquanzverordnung (CRR) diese Regulierung übernommen. Darüber hinaus prüft die Bankenaufsicht, ob die Liquidität ausreichend ist, ob die Institute also ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist ( KWG). Im Rahmen des bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesses (, SRP) überwacht die BaFin zudem auch diejenigen Risiken, die nicht nach der CRR mit Eigenmitteln zu unterlegen sind. Kernelemente des SRP sind die Etablierung adäquater Risikomanagementsysteme und deren Überwachung durch die Aufsicht. So müssen die Institute den so genannten Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP) einrichten, der gewährleistet, dass sie über genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken verfügen. Außerdem müssen angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse () vorliegen. Dabei muss die Organisation eines Kreditinstituts nach Art und Umfang der betriebenen Geschäfte angemessen gestaltet werden, um die MaRisk erfüllen zu können. Da Bankgeschäfte immer komplexer werden, müssen die Institute geeignete Vorkehrungen schaffen, um ihre unterschiedlichen Risiken zu steuern und zu überwachen. Daher ist es eine wichtige Aufgabe der BaFin zu prüfen, ob die bankeigenen Risikocontrolling- und Managementsysteme dies leisten können. Zu den wesentlichen Informationsquellen der Bankenaufsicht gehören neben den Jahresabschlüssen die Prüfungsberichte, die Wirtschaftsprüfer oder Prüfungsverbände im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erstellen. Darüber hinaus müssen die Institute Monatsausweise turnusmäßig einreichen, aus denen die wichtigsten Bilanz- und Risikopositionen und ihre Veränderungen hervorgehen. Außerdem müssen die Institute wichtige Veränderungen melden – zum Beispiel auftretende Bilanzverluste oder Änderungen in der Geschäftsleitung, im in- und ausländischen Zweigstellennetz oder bei Beteiligungen ab 10 Prozent. Meldepflichtig sind auch Groß-, Organ- und Millionenkredite. Zudem kann sich die BaFin in Sonderprüfungen vor Ort einen vertieften Einblick in die wirtschaftliche Lage einer Bank verschaffen. Die BaFin kann diese Prüfungen anmelden, muss sie aber nicht.
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