Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) ist im deutschen Recht eine Kommanditgesellschaft (KG), im österreichischen Recht eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) und somit eine Personengesellschaft. In der Schweiz ist diese Rechtsform nicht möglich.

Anders als bei einer typischen Kommanditgesellschaft ist der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ziel dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist es, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen oder zu begrenzen.

Geschichte Die Zulässigkeit einer GmbH & Co. KG wurde in einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 4. Juli 1922 (nachzulesen unter RGZ 105, 101 Als Fundstelle in der amtlichen Sammlung ist dort RGZ 101, 106 angegeben. Richtig ist RGZ 105, 101.) bestätigt. Dabei bejahte das Gericht die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft – also eine Gesellschaft, bei der eine persönliche Haftung der Gesellschafter nicht vorgesehen ist – einziger Komplementär einer Kommanditgesellschaft sein darf. Heute wird beispielsweise in Abs. 5 HGB der Fall erwähnt, dass zu den persönlich haftenden Gesellschaftern einer KG auch nicht natürliche Personen gehören. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde ein Verbot der GmbH & Co. KG erwogen, letztlich aber nicht umgesetzt.

Firma Die Firma ist der Name, unter dem die GmbH & Co. KG ihre Geschäfte betreibt. Sie muss „zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen“ ( Abs. 1 HGB). Sie muss gem. Abs. 1 Nr. 3 HGB (neue Fassung) die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ bzw. eine „allgemein verständliche Abkürzung“ dieses Begriffs (KG) im Namen tragen. Abs. 2 schreibt ferner eine Bezeichnung vor, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Hieraus ergibt sich folgende korrekte Firmierung: Name GmbH & Co. KG.

Früher teilweise verwendete Formen wie Name GmbH & Comp. oder Name GmbH & Cie. sind nicht mehr zulässig. Nicht korrekte Firmierungen, da irreführend, sind: Name KG-GmbH & Cie. oder Name & Co. GmbH & Co. KG. Für nach alter Fassung des HGB angemeldete Gesellschaften gilt die frühere, dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin, z. B. Name & Co. oder Name & Cie., auch Name & Comp.

Zweck Eine Kommanditgesellschaft darf nach Abs. 1 HGB zum Zwecke eines Handelsgewerbes oder nach § 161 Abs. 2 i. V. m. HGB zur Verwaltung eigenen Vermögens errichtet werden. Rechtsanwälte dürfen mittlerweile als Angehörige freier Berufe gemäß § 107 Abs. 1 S. 2 HGB i. V. m. § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO auch in der Rechtsform einer KG und somit auch als GmbH & Co. KG tätig sein. Besonderheiten gelten aufgrund ihrer Berufsgesetze für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Treuhandtätigkeiten ( StBerG; Abs. 2 WPO).

Gesellschafter Die Beziehungen und Rechte der Gesellschafter untereinander regelt der Gesellschaftsvertrag. Die diesbezüglichen Vorgaben für die KG aus dem Handelsgesetzbuch ( HGB) sind weitestgehend dispositiv, d. h., sie können durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert werden. So sieht z. B. Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HGB vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter einstimmig zu fassen sind. Diese Regelung kann im Gesellschaftsvertrag durch eine Vereinbarung ersetzt werden, die Mehrheitsbeschlüsse ermöglicht. Auch die Berechnung dieser Mehrheit sollte hier definiert werden, andernfalls gilt nach § 119 Abs. 2 HGB die Kopfzahl der Gesellschafter.

Einlage der Komplementär-GmbH Die Komplementär-GmbH kann sich mit einer Einlage an der KG beteiligen. Es ist jedoch weit verbreitet, dass die Komplementär-GmbH weder ertrags- noch vermögensmäßig an der KG beteiligt ist. Die „Leistung“ der GmbH für die KG beschränkt sich in diesem Fall auf die Übernahme der Geschäftsführung und auf die persönliche Haftung. Hierfür erhält die Komplementär-GmbH eine Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung, die in einem Prozentsatz ihres Stammkapitals bemessen wird. Von der Rechtsprechung sind 5 % bis 10 % als angemessen anerkannt.

Einlage der Kommanditisten Auf Seite der Kommanditisten bezeichnet die Pflichteinlage den Betrag, den ein Kommanditist in die Gesellschaft einzuzahlen hat. Unabhängig hiervon besagt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (veraltet: Hafteinlage), mit welchem Betrag der jeweilige Kommanditist persönlich haftet. Wird im Gesellschaftsvertrag keine Pflichteinlage vereinbart, dann kann unterstellt werden, dass diese mit der Haftsumme identisch ist. Mit Leistung der Pflichteinlage erlischt die persönliche Haftung des Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrages (Regelung in Deutschland s. Abs. 1 HGB, in Österreich s. § 171 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch).

Geschäftsführung/Vertretung Wie bei jeder KG ist auch bei der GmbH & Co. KG nur der persönlich haftende Gesellschafter (also die Komplementär-GmbH) zu Geschäftsführung befugt ( HGB). Somit ist der Geschäftsführer der GmbH mittelbar auch Geschäftsführer der KG. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen; er kann lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften sein Widerspruchsrecht ausüben (§ 164 Satz 1 HGB).

Die Komplementär-GmbH ist auch die alleinige organschaftliche Vertreterin der GmbH & Co. KG, da die Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen sind ( HGB). Ihnen (und gesellschaftsfremden Dritten) kann aber Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben wie bei der KG.

Abwägung zwischen KG und GmbH & Co. KG Vorteile der GmbH & Co. KG Haftungsbeschränkung

Die GmbH als Komplementär haftet selbst unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen; die Gesellschafter der GmbH haften in Höhe ihrer Stammeinlagen.

Nachfolgeregelung

Da nach dem Tod einer natürlichen Person als Komplementär die Erben an dessen Stelle treten, entsteht für die Erben ein Haftungsrisiko. Diese Folge tritt nicht ein, wenn mindestens eine Kapitalgesellschaft Komplementärin ist.

Geschäftsführung

Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH können Nichtgesellschafter beschäftigt werden (Fremdorganschaft).

Nachteile der GmbH & Co. KG Kapitalbeschaffung

Die GmbH & Co. KG ist weniger kreditwürdig, da keine natürliche Person unbeschränkt haftet.

Kosten

Die Verwaltungskosten sind höher, da sowohl für die GmbH & Co. KG als auch die Komplementär-GmbH Buchführungspflicht besteht, Jahresabschlüsse erstellt und veröffentlicht und Steuererklärungen abgegeben werden müssen.

Veröffentlichungen

Die GmbH & Co. KG unterliegt gemäß HGB der Publizitätspflicht und muss ihre Jahresabschlüsse wie eine Kapitalgesellschaft offenlegen. Sie ist damit transparenter als eine KG.

Vermögen der Gesellschaft Ausgangspunkt für die Einordnung des Vermögens der Gesellschaft sind die Regelungen des BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach ist die Gesellschaft selbst Eigentümerin des gesamten Gesellschaftsvermögens (vgl. BGB). Die Kommanditisten sind durch die vereinbarte Einlage an der KG beteiligt, während die Komplementär-GmbH in den meisten Fällen keinen Anteil am Kapital hält. Der jeweilige Anteil kommt im Fall des Ausscheidens des Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft zum Tragen. Wird auf die erwähnte typische Ausgestaltung zurückgegriffen, wird der GmbH im Fall des Ausscheidens oder Liquidation kein Anteil ausbezahlt. Auch wächst ihr dann kein Anteil ausscheidender Gesellschafter an.

Der Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO legt für die Ertragsbesteuerung fest, dass die rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Dies führt auch dazu, dass die von Gesellschaftern im Betriebsvermögen gehaltenen Anteile an einer GmbH & Co. KG weiterhin steuerlich nach der sog. Spiegelbildmethode zu bilanzieren sind und keine eigenen Wirtschaftsgüter darstellen.

Jahresabschluss, Publizität Wie jede andere Kapitalgesellschaft ist die GmbH in der GmbH & Co. KG Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) und hat deshalb Bücher zu führen und Jahresabschlüsse anzufertigen ( HGB). Da in der typischen GmbH & Co. KG jedoch keine natürliche Person Komplementär (Vollhafter) ist, unterliegt sie nach HGB wie Kapitalgesellschaften höheren Anforderungen an die Aufstellung des Jahresabschlusses und hat diesen auch im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Gewinnverteilung In der Regel ist die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG geregelt. Soweit hier nichts geregelt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß HGB, die auch für die OHG Anwendung finden:

Zuerst werden die Komplementärgehälter ausgezahlt. Von dem Rest des Gewinns bekommt jeder Gesellschafter 4 % auf seine Einlage. Das Übriggebliebene wird nun anteilsmäßig verteilt. Dies geschieht gem. Abs. 2 HGB in einem angemessenen Verhältnis, sofern nichts anderes beschlossen wurde, z. B. entsprechend der Einlage des jeweiligen Gesellschafters.

Umstrukturierung/Beendigung Die Gesellschafter der GmbH & Co. KG können ihre Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 i. V. m. HGB formlos zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten, kündigen.

Besteuerung

Einkommen- und Körperschaftsteuer Als Personengesellschaft ist die GmbH & Co. KG selbst weder körperschaft- noch einkommensteuerpflichtig. Der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Gewinnanteile der Kommanditisten unterliegen – soweit sie natürliche Personen sind – der Einkommensteuer. Im Regelfall stellen die Gewinnanteile zusammen mit dem Ergebnis des Sonderbetriebsvermögens an einer gewerblichen GmbH & Co. KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Der Gewinnanteil des Gesamthandsvermögens sowie das Ergebnis des Sonderbetriebsvermögens bilden zusammen den Mitunternehmeranteil. Unter bestimmten Voraussetzungen können Einkünfte aus einer GmbH & Co. KG anderen Einkunftsarten zuzuordnen sein. Wenn die Einkünfte auf Ebene der Gesellschafter unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen sind, spricht man auch von einer Zebragesellschaft. Dies kommt bei der typischen GmbH & Co. KG jedoch selten vor. Ein Grund ist, dass eine rein vermögensverwaltend tätige GmbH & Co. KG häufig der sog. gewerblichen Prägung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG unterliegt. Auch führt die sog. Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG häufig dazu, dass die gesamte Tätigkeit der GmbH & Co. KG als Gewerbebetrieb anzusehen ist, selbst wenn diese Tätigkeiten teilweise anderen Einkunftsarten zuzuordnen wären. In beiden Fällen ordnet der Gesetzgeber sämtliche Tätigkeiten einer GmbH & Co. KG dem Gewerbebetrieb zu.

Gewerbesteuer