mini|Die Heerschildordnung des Eike von Repgow bietet eine Standesgliederung der mittelalterlichen Gesellschaft, Heidelberg, Universitätsbibliothek, Cod. Pal. Germ. 164, fol. 1r mini|Video: Lehnswesen im Mittelalter Das Lehnswesen (wie „Darlehen“ bzw. „Darlehn“ von mittelhochdeutsch lēhen ‚leihen‘ bzw. von „Lehen“ im Sinne von ‚geliehenes Gut‘)Matthias Lexer: Mittelhochdeutsches Handwörterbuch. Zugleich als Supplement und alphabetischer Index zum Mittelhochdeutschen Wörterbuche von Benecke-Müller-Zarncke. 3 Bände und Nachtragsband. Leipzig (1869) 1872–1878, Band 1, Sp. 1859–1860., (auch Feudalwesen oder Benefizialwesen von oder Beneficium) war eine im mittelalterlichen Europa herausgebildete Gesellschafts-, Wirtschafts-, Rechts- und/oder Besitzordnung. Entsprechende Ordnungen existierten bereits seit dem 1. Jahrtausend v. Chr. im chinesischen Adel verschiedener Dynastien unter der Bezeichnung Fengjian (封建).
Die Lehnsordnungen beruhten auf dem Recht, dass ein Lehnsherr Anderen, Vasallen oder Lehnsmännern, eine ihm gehörende Sache, das Lehen oder Lehnsgut, überließ. Als Gegenleistung musste der Lehnsmann dem Lehnsherrn militärische Gefolgschaft und politische Treue versprechen. Dazu schworen sie einander, nichts zum Schaden und alles zum Nutzen des Anderen zu tun. Als Abbild der Rechtsbeziehungen wurde im 16. Jahrhundert die sogenannte Lehenspyramide entwickelt, die Lehnsherren und Vasallen in drei oder vier Hierarchieebenen ordnet.Hartmut Boockmann: Ueber einen Topos in den Mittelalter-Darstellungen der Schulbuecher: Die Lehnspyramide. Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, 43 (1992) 6, S. 361–372. An der Spitze steht der Kaiser oder König, der Teile des Reichsguts als Kronlehen an seine Vasallen vergibt, mit denen diese wiederum ihre Unter- oder Aftervasallen belehnen. Die Basis bilden die unfreien Bauern. Das Lehen kann aus einem Territorium, einem Grundstück oder einem Komplex von Grundstücken bestehen, auf denen der Lehnsmann die Landes- oder die Grundherrschaft ausübt. Die Darstellung der Lehenspyramide ist nach Ansicht vieler Wissenschaftler zu wenig komplex, um die Realität gerade im Heiligen Römischen Reich abzubilden.Markus Bernhardt: Die Lehnspyramide – ein Wiedergänger des Geschichtsunterrichts. In: Public History Weekly, 2014, 23, 2; degruyter.comArnold Bühler: Keine Lehnspyramide! Kein Lehnswesen! Plädoyer für eine Entrümpelung des Mittelalter-Unterrichts. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, 2019, 70 3/4, S. 136–148.
Die regionalen Rechtsgrundsätze über das Lehnswesen bildeten das Lehnrecht, kodifiziert in zum Beispiel dem lombardischen Libri FeudorumGerhard Dilcher: Das lombardische Lehnrecht der Libri Feudorum im europäischen Kontext. Entstehung – zentrale Probleme – Wirkungen. Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte, Vorträge und Forschungen (VuF), ohne Jahr, S. 41–91. oder dem Sachsenspiegel.Friedrich Ebel (Hrsg.): Sachsenspiegel. Landrecht und Lehnrecht. Reclam, Stuttgart 1993, ISBN 3-15-003355-1; Durchges. und erg. Ausg. Hrsg. von Friedrich Ebel. Reclam, Stuttgart 2002, ISBN 3-15-003355-1 (= Reclams Universalbibliothek, Band 3355). Das Lehnswesen war kennzeichnend für den Feudalismus und das politisch-ökonomische System des europäischen Mittelalters. Aber auch in anderen Kulturen, insbesondere in Japan (siehe Han für die Fürstenlehen und Samurai für die Lehnsleute), entstanden Strukturen, die sich mit dem europäischen Lehnswesen vergleichen lassen.
Seit den 1990er Jahren wird das Bild von einer lehnrechtlichen Prägung mittelalterlicher politischer und sozialer Strukturen von verschiedenen Forschern kritisiert. Bahnbrechend war hier Susan Reynolds; ihrer Meinung nach hätten bisherige Historiker eine erst im 16. Jahrhundert durch juristische Systematisierung entstandene Vorstellung von einer engen Verknüpfung von Vasallität und Lehen auf die Verhältnisse des Früh- und Hochmittelalters übertragen.Susan Reynolds: Fiefs and vassals. The medieval evidence reinterpreted. Oxford 1994. An Dienste geknüpfte Vergabe von Land und Rechten sind bereits seit der Karolingerzeit belegt und seit dem Hochmittelalter lässt sich die Verbindung von persönlicher Abhängigkeit und geteilten Rechten an Grund als Lehnsbeziehung nachweisen. Aber beides war nicht zwangsläufig miteinander verbunden und das Lehnrecht stellte oft nur eine von verschiedenen Varianten dar, soziale Beziehungen zu definieren. Ein systematisiertes Lehnsrecht entwickelte sich erst ab Mitte des 12. Jahrhunderts, von Oberitalien ausgehend.Steffen Patzold: Das Lehnswesen. München 2012.
Begriff
Etymologie Sprachlich hängt der Ausdruck Lehen mit leihen zusammen, bedeutet also so viel wie „geliehenes Gut“, während das Wort feudum nach Ansicht einiger Etymologen von lateinisch („Treue“), richtiger aber wohl von althochdeutsch („Vieh“ bzw. allgemeiner „Gut“) abzuleiten ist.
Das deutsche Wort für Benefizium ist Lehen, ahd. lêhan, mhd. lehen; seit dem 11. Jahrhundert sagte man auch feodum oder feudum. Dieses Wort ging aus einem älteren mittellateinischen feum, eigentlich feu-um hervor, dessen Stamm, das provenzalische feu, ital. fio, altfranz. fieu, latinisiert fium = Lehengut, Lehenzins, aus got. Faihu = Vermögen, Habe, ahd. fihu, feho, feo, nhd. Vieh entstanden ist.Lehnswesen, Benefizialwesen. In: E. Götzinger: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885, S. 576–579; zeno.org
Bedeutung mini|Holzschnitt aus Ulrich Tenglers „Laienspiegel“, „Deutsche Kultur des Mittelalters“, Augsburg 1512, Abnahme des Lehnseides Unter Lehen verstand man ein Gut, das der Eigentümer einem anderen zur Nutzung überließ. Das war ursprünglich insbesondere ein Stück Land (mit Gebäuden), später auch ein politisches Amt oder ein vermögenswertes Hoheitsrecht (zu fischen, zu jagen, Steuern einzutreiben). Der Eigentümer (Lehnsherr) gab dieses Lehen unter der Bedingung gegenseitiger Treue in den zumeist erblichen Besitz des Berechtigten, der dadurch zum Lehnsmann wurde und aus dem Lehen seinen Lebensunterhalt bestritt. Die Belehnung stand in der Regel unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an den Eigentümer.
Das Lehen beinhaltete ein ausgedehntes Nutzungsrecht an der fremden Sache, das zugleich zwischen dem Lehnsherren und dem Lehnsmann ein Verhältnis wechselseitiger Treue begründete. Das Wort bezeichnete dabei nicht nur die mit dem Lehen verbundenen Güter, sondern auch die damit verbundene Rechtsbeziehung. Durch das Lehen änderte sich also nicht das Eigentum, sondern nur der Besitz des Lehnsgutes. Eigentümer blieb der Lehnsherr. Neuer Besitzer und somit direkter Nutznießer und auch zuständig für Verwaltung und Pflege wurde der Lehnsmann. Die vom Lehnsmann geforderte Treue sollte sich insbesondere in militärischer und politischer Unterstützung ausdrücken. Die Verpflichtung des Lehnsmanns zum Kriegsdienst (Heeresfolge) blieb bis zur Einführung stehender Heere im 15. Jahrhundert von besonderer Bedeutung.Ph. Contamine, N. P. Brooks, K. Simms, H. Zug Tucci, M. A. Ladero Quesada, H. Kleinschmidt, S. Ekdahl, M. Polivka: Herr, Heerwesen A. West- und Mitteleuropa. In: Lexikon des Mittelalters. Band 4. 1989, Sp. 1987–2002.
Der Lehnsherr (Lehnsgeber, lat. dominus feudi, senior) war meist der Landesherr. Der oberste Lehnsmann (Lehensnehmer, Lehnsträger oder -empfänger) war oft dessen Vasall (lat. vassus bzw. vasallus „Knecht“). Beide schworen einander den Lehnseid. Die dem Vasallen zustehende Berechtigung näherte sich im Lauf der Zeit dem tatsächlichen Eigentum so sehr an, dass man diese als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) bezeichnete. Das Bild des Lehnswesens und des Vasallentums ist in der Geschichtsschreibung oft überkreuzt und vermischt, meist aufgrund des Mangels an plausiblen Quellen.
Den Gegensatz zum Lehen bildete das vom Lehnsverband und bestimmten Veräußerungsbeschränkungen freie Eigentum, Allod oder Allodium, welches ungefähr dem heutigen Grundeigentum entsprach. Den Übergang vom Lehnsstaat zum freien bürgerlichen Eigentum mit umfassender Verfügungsgewalt des Eigentümers stellt im 19. Jahrhundert das allodifizierte Lehen dar, ein Lehen, bei dem das Obereigentum des Lehnsherrn – meist gegen Zahlung von Entschädigungen wie Allodifikationsrenten – wegfiel, das aber vom Vasallen als Lehen mit festgelegter agnatischer Erbfolge – einem Familienfideikommiss ähnelnd – nicht veräußert und nur an männliche Nachkommen vererbt werden konnte.
Es bestand auch die Möglichkeit eines Gesamtlehens, der gemeinschaftlichen Belehnung mehrerer Brüder oder Vettern. Belehnte waren dann im Recht, ihre Güter eigenständig aufzuteilen.
Formen Je nach regionaler Tradition und Lehnsherrschaft (weltlich bzw. kirchlich/klösterlich) bildeten sich zahlreiche unterschiedliche Lehensformen heraus. Die bekanntesten sind: mini|Darstellung in der Richental-Chronik (um 1464): König Sigismund belehnt den Kurfürsten Ludwig III. auf dem Konzil von Konstanz mit der Kurpfalz als Fahnlehen, symbolisiert durch die Fahne. Afterlehen: Bezeichnung für ein empfangenes Lehen, das der Empfänger (Aftervasall) ganz oder teilweise an einen anderen nachgeordneten Lehensnehmer, den Afterlehner, vergeben hat Altarlehen: Eine frühe Form der mittelalterlichen Stiftung mit dem Zweck, die jährlichen Einkünfte aus dem Eigentum einem bestimmten Geistlichen zuzuweisen Beutellehen: ursprüngliches Ritterlehen, das später an Bauern verliehen wurde Burglehn: ein Lehen als Entlohnung für den Dienst als Burgmann Erblehen: Die Erben des Lehensnehmers treten automatisch in dessen Rechte und Pflichten ein; Lehen werden erstmals erblich durch Verleihung eines Erbrechtsbriefes des Lehensherrn Fahn- oder Fahnenlehen: ein Lehen an einen weltlichen Fürsten, bei dem Fahnen das Lehen und die Pflicht zum Heerbann symbolisieren Fall- oder Schupflehen: Das Lehen erlischt mit dem Tod des Lehensnehmers, die Erben werden bildlich gesehen aus dem Vertrag geschupft (oberdeutsch/alemannisch für „schubsen“, „stoßen“) Freilehen, ein von Abgabepflichten und Dienstleistungspflichten entbundenes LehenF. A. L. Fürstenthal: Real-Encyclopädie des gesammten in Deutschland geltenden gemeinen Rechts, oder Handwörterbuch des römischen und deutschen Privat-, des Staats-, Völker-, Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Prozeß-Rechts. Band I: A–G. August Rücker, Berlin 1827, S. 474–489, insbesondere S. 479 (google-books.com). Freistift: Das Lehen kann in Jahresfrist aufgekündigt werden Handlehen: auf befristete Zeit oder Lebenszeit des Lehensnehmers vergebenes Lehen (ursprünglich ein Lehen, bei welchem an die Stelle des förmlichen Lehnseides der Handschlag des Vasallen trat) Kloster- oder Stiftslehen: Lehnsherr war ein Kloster Kunkel- oder Weiberlehen (feudum femininum): Lehensnehmer ist eine Frau Mann- oder Mannslehen: Lehensnehmer ist ausschließlich der Mann Ligisches Lehnswesen: Unterbindung der Mehrfachvasallität durch eine stärkere Bindung des Lehnsmannes an den Lehnsherrn Reichshofratslehen: in der Frühen Neuzeit Bezeichnung für ein Lehen des Kaisers, das kein Thronlehen war, sondern vom Reichshofrat behandelt wurde, also für gefürstete Grafen, die keine Virilstimme auf dem Reichstag hatten, und für die weiteren nichtfürstlichen Lehensnehmer des ReichsRüdiger Freiherr von Schönberg: Das Recht der Reichslehen im 18. Jahrhundert. Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen der bundesstaatlichen Ordnung. Heidelberg / Karlsruhe 1977, S. 85–88. Reichslehen: ein vom König bzw. vom Kaiser aus der Reichsgutmasse verliehenes Lehen Rittermannslehen: Lehen, bei dem der Vasall zu Ritterdiensten verpflichtet ist Samtlehen: ein mehreren Personen infolge einer Mitbelehnung gleichzeitig an ebendemselben Gegenstand zustehendes Lehen Schildlehen: vergleichbar mit Fahnenlehen, der Lehensnehmer ist jedoch im Rang eines Grafen oder darunter