mini|hochkant=1.5|Vernehmung eines Zeugen (li.) beim Juristenprozess, im Hintergrund die Richterbank Der Nürnberger Juristenprozess war der dritte der zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse gegen Verantwortliche für Gesetzgebung und Strafrechtsprechung des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus. Er fand vom 5. März 1947 bis zum 4. Dezember 1947 im Nürnberger Justizpalast vor einem amerikanischen Militärgericht statt. Offiziell wurde das Verfahren als Vereinigte Staaten vs. Josef Altstötter et al. bezeichnet. Angeklagt waren 16 hohe Justizbeamte und Richter des NS-Regimes.
Die Angeklagten Die prominentesten Akteure der NS-Justiz lebten 1947 nicht mehr. Reichsjustizminister Franz Gürtner war im Januar 1941 verstorben, der Staatssekretär im Reichsjustizministerium und spätere Präsident des Volksgerichtshofs Roland Freisler im Februar 1945 bei einem alliierten Luftangriff ums Leben gekommen. Reichsjustizminister Otto Thierack, Herausgeber der Richterbriefe, hatte ebenso Suizid begangen wie der Präsident des Reichsgerichts Erwin Bumke. Der „Reichsrechtsführer“ und spätere Generalgouverneur für die besetzten Gebiete Polens Hans Frank war bereits 1946 im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher zum Tode verurteilt und hingerichtet worden. Dadurch verstellten auf der Anklagebank nicht fanatische Nationalsozialisten den Blick auf die Verstrickung des überwiegend konservativen Juristenstandes in das Terrorsystem. Vor Gericht standen Juristen, die das gesamte deutsche Rechtsgefüge pervertiert hatten.
Die Angeklagten waren aus der Führungsetage des NS-Justizministeriums und einige besonders offensichtliche Exponenten ehemaliger Richter und Staatsanwälte einer brutalen NS-Justiz.
Kern der Anklage war „das NS-Rechtswesen als kriminelles Institut“. Nicht Exzesstäter wurden angeklagt, sondern jene, die als Beamte des Reichsjustizministeriums in der Zeit ab 1933 an NS-Verbrechen beteiligt waren, indem sie Gesetze entworfen und mitgestaltet oder als Staatsanwälte oder Richter am Volksgerichtshof und den Sondergerichten vollzogen hatten und damit den NS-Unrechtsstaat verkörperten. Angeklagt waren jene Juristen, „die den Dolch unter dem Talar getragen hatten“.Rudolf Wassermann: Fall 3: Der Nürnberger Juristenprozess. in: Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952 (Fischer-Taschenbücher. Die Zeit des Nationalsozialismus 13589). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3, S. 99 ff., 101.
Der Prozess Gegenstand des Juristenprozesses waren der Erlass und der Vollzug bestimmter NS-Strafgesetze, namentlich solcher, die sich auf die im Zweiten Weltkrieg von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiete bezogen.Rudolf Wassermann: Fall 3: Der Nürnberger Juristenprozess. in: Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952 (Fischer-Taschenbücher. Die Zeit des Nationalsozialismus 13589). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3, S. 103/104. Verhandlungsgegenstand waren etwa das sog. Gewohnheitsverbrechergesetz, die Volksschädlingsverordnung vom 5. September 1939, die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 oder der Nacht-und-Nebel-Erlass vom 7. Dezember 1941. Aufgrund dieser Verordnungen verhängten insbesondere die Sondergerichte zahlreiche Todesurteile und dienten damit dem verbrecherischen Kriegsziel, alle ideologisch missliebigen Personen zu ermorden (politische Gegner, Juden, „Zigeuner“, Polen, Russen und Ukrainer, „Gewohnheitsverbrecher“ und sonstige „asoziale Elemente“).
Rechtsgrundlage und Ankläger mini|Anklagevertreter Charles M. La Follette Basis der Anklage bildete das Kontrollratsgesetz Nr. 10 (KRG 10), das sowohl die alliierten Zonenbefehlshaber zur Errichtung von Gerichten zur Aburteilung von NS-Verbrechen ermächtigte als auch die materiellen Strafbestimmungen enthielt. Die Verordnung Nr. 7 der amerikanischen Militärregierung vom 26. Oktober 1946 regelte das Verfahren entsprechend dem angelsächsischen Prozessrecht, wonach auch im Strafverfahren nicht das Gericht den Sachverhalt ermittelt, sondern Anklage und Verteidigung dem Gericht den Prozessstoff und die Beweise vortragen. Allerdings gab es keine Jury.
Chefkläger war Telford Taylor, der auch die Anklageschrift verfasste. Die Anklagevertretung in den einzelnen Verhandlungsterminen übernahm Charles M. La Follette.
Anklage Die Anklageschrift vom 4. Januar 1947 beruhte auf vier Anklagepunkten (Art. II 1. a bis d KRG 10): I Verbrechen gegen den Frieden – dieser Vorwurf sollte die Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sollte die Planmäßigkeit des Vorgehens untermauern, die Richter ließen aber nur den Vorwurf des Angriffskrieges zu und im Urteil wurde dieser Anklagepunkt daher fallengelassen. II Kriegsverbrechen gegen Zivilisten besetzter Länder III Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen deutsche und andere Zivilisten IV Mitgliedschaft in einer vom Internationalen Militärgerichtshof (IMT) als verbrecherisch festgestellten Organisation wie die SS.
Die Anklagepunkte I bis III richteten sich gegen alle Angeklagten, der Anklagepunkt IV nur gegen einzelne Beschuldigte.
Zugestanden wurde den Angeklagten auch der Umstand, dass jede Nation in Kriegszeiten zu einer strengeren Anwendung der Strafgesetze tendiere.Rudolf Wassermann: Fall 3: Der Nürnberger Juristenprozess. in: Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952 (Fischer-Taschenbücher. Die Zeit des Nationalsozialismus 13589). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3, S. 104.
Richter Das Gericht entschied in der Besetzung von drei amerikanischen Richtern: James T. Brand, Richter am Obersten Gericht des Staates Ohio, als Vorsitzender Richter Mallory B. Blair, Richter am Appellationsgericht in Texas, als Richter Justin W. Harding, früherer Richter in Alaska und Hilfsgeneralstaatsanwalt des Staates Ohio, als Richter
Carrington T. Marshall, früher Präsident am Obersten Gericht des Staates Ohio, schied kurzfristig aufgrund seines gesundheitlichen Zustands aus dem Verfahren aus und wurde durch James T. Brand ersetzt.
Urteile Die Urteile wurden am 3. und 4. Dezember 1947 verkündet.Fall 3 - Das Urteil im Juristenprozess. Hrsg. von Peter Alfons Steiniger und Kurt Lescynski, Ost-Berlin, 1969.Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947. Historischer Zusammenhang und aktuelle Bezüge. Hrsg. von Lore Peschel-Gutzeit, Baden-Baden 1996, ISBN 978-3-7890-4528-8. Vier Angeklagte wurden zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen sechs Angeklagte verhängte das Gericht Freiheitsstrafen von fünf bis zehn Jahren Zuchthaus. Vier Angeklagte wurden freigesprochen. Bei zwei Angeklagten wurde das Verfahren eingestellt (im einen Fall wegen Suizid vor Prozessbeginn, im anderen Fall wegen Verhandlungsunfähigkeit). Im Gegensatz zu dem Verfahren vor dem Internationalen Militärgerichtshof und zu anderen Folgeprozessen wurden keine Todesurteile verhängt. Das Urteil wurde vielfach als zu mild empfunden.
In der Begründung des UrteilsDas Nürnberger Juristenurteil Militärgerichtshöfe der Vereinigten Staaten, Justizpalast zu Nürnberg, Deutschland. Sitzung des Militärgerichtshofs Nr. III am 3. und 4. Dezember 1947 in Nürnberg, Urteilsbegründung setzte sich das Gericht unter anderem eingehend mit dem Argument der Verteidigung auseinander, die Angeklagten könnten nicht für Taten verurteilt werden, die zur Tatzeit nicht strafbar gewesen seien, weshalb ihnen das Unrechtsbewusstsein gefehlt habe.Urteil in Peschel-Gutzeit, S. 64–66; vgl.: Klaus Bästlein: Der Nürnberger Juristenprozeß und seine Rezeption in Deutschland. In: Peschel-Gutzeit (Hrsg.): Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947. 1996, S. 9–35, hier: S. 11 und für die nachfolgende Rezeption in der deutschen Rechtswissenschaft S. 23 ff. Diese Einwände verwarf das Gericht aber unter Hinweis auf allgemein anerkannte, auch ungeschriebene Regeln des Völkerrechts, die bereits zur Tatzeit Geltung beansprucht hätten sowie die Notwendigkeit eines Urteils der zivilisierten Welt über das „drakonische, korrupte und verderbte nationalsozialistische Rechtssystem“.
In dem 250 Druckseiten umfassenden Urteil heißt es als Begründung:
Urteile gegen die einzelnen Angeklagten Bild Angeklagter Rang Funktion VerteidigerAssistent des Verteidigers Schuldig nach Anklagepunkt Urteil 75px Josef Altstötter SS-Oberführer * 1892; † 1979 Ministerialdirektor und Leiter der Abteilung für bürgerliches Recht im Reichsjustizministerium (RMJ) Hermann OrthLudwig Altstötter IV (SS-Mitglied trotz Kenntnis von deren Verbrechen) 5 Jahre 1950 vorzeitig aus der Haft entlassen 75px Wilhelm von Ammon * 1903; † 1992 Ministerialrat für die Strafrechtspflege im RMJ Egon KubuschokHubertus Janicki II, III (Mitwirkung am Nacht-und-Nebel-Erlass) 10 Jahre Begnadigung im Januar 1951 75px Paul Barnickel* 1885; † 1966 Reichsanwalt am Volksgerichtshof Edmund TippRudolf Schmidt Freispruch aus Mangel an Beweisen 75px Hermann Cuhorst* 1899; † 1991 Senatspräsident und Vorsitzender am Sondergericht Stuttgart Richard BriegerKarl Hassfürther Freispruch aus Mangel an Beweisen 75px Karl Engert SS-Oberführer* 1877; † 1951 Ministerialdirektor im RMJ, Vizepräsident des Volksgerichtshofes Hans Marx (bis 31. Juli 1947)