Ein Preisnachlass ist in der Preispolitik von Unternehmen der Oberbegriff für alle Reduzierungen des Einheitspreises oder Listenpreises. Preisnachlässe, die gegenüber einem vorgesehenen höheren Einheitspreis oder Listenpreis vorgenommen werden, sind auch Boni, Rabatte, Skonti und Absatzfinanzierung.Dirk Standop, Preispolitik, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 2004, S. 537 f. Ein Preisnachlass wird zudem für Waren und Dienstleistungen gewährt, wenn ein formell einheitlicher Angebotspreis gegenüber verschiedenen Kunden, unter verschiedenen Umständen oder zu verschiedenen Zeiten differenziert werden soll (Preisdifferenzierung).

Arten Preisnachlässe werden in drei Formen durch den Verkäufer ausgesprochen:Reinhold Sellien/Helmut Sellien, Gablers Wirtschafts-Lexikon, 1988, S. 980 Bonus/Cashback-Systeme/Rabatt/Skonto: Der Bezugspreis einer Ware wird um Nachlässe (Warenrücksendungen, Skonto, Vergütung für die Rücksendung von Verpackungen, verauslagte Fracht) vermindert.Reinhold Sellien, Dr. Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 4, 1977, Sp. 1218 Nachlässe, Skonto, Rabatt, Bonus und Warenrücksendungen gehören zu den Erlösminderungen, nicht aber der Preisnachlass aufgrund einer Mängelrüge.Reinhold Sellien, Dr. Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 4, 1977, Sp. 1338 Retouren werden über den Warenausgang verbucht. Wolfgang Eisele/Alois Paul Knobloch, Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 2011, S. 155 Vertriebspolitik: Die Preisdifferenzierung erfolgt in drei Formen:Gabler Verlag (Hrsg.), Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1980, Sp. 791 räumlich und sachlich nach Vertriebsregionen (Norddeutschland/Süddeutschland, Ostdeutschland/Westdeutschland, Inland/Ausland), Käuferschichten (Billigsortimente für Schnäppchenjäger, Mittelschicht mit den Smart Shoppern, Luxusgüter für Qualitätskäufer), Verkaufsmengen (Großabnehmer) oder Produktqualitäten; zeitlich nach Jahreszeiten (Saisonartikel, Haupt- und Nebensaison, Mode), Tageszeiten (Happy Hour), Konjunkturlage; im Hinblick auf die Nachfrageelastizität: bei vollkommen elastischer Nachfrage wirken sich Preisänderungen durch unendliche Änderungen des Absatzvolumens aus. Couponing: eine zeitlich begrenzte Aktion, bei der Kunden durch Coupons (Bons, Gutscheine, Vouchers) in den Genuss einer Vergünstigung oder einer (kostenlosen) Zusatzleistung kommen.Holger Albers, Status des Couponing in Deutschland, in: Wolfgang Hartmann/Ralf T Kreutzer//Holger Kuhfuß, Handbuch Couponing, 2003, S. 128 f.; ISBN 978-3663015604 Je nach dem Zeitpunkt der Gewährung des Preisnachlasses unterscheidet man Preisnachlässe, die spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags gewährt werden und Nachlässe, die erst danach erfolgen. Zu letzteren gehören Boni (werden am Jahresultimo bei Erreichen oder Überschreiten eines bestimmten Absatzvolumens eingeräumt) und Retouren.

Deutschland Das ehemalige „Rabattgesetz“ (RabattG) vom 25. November 1933 hieß offiziell „Gesetz über Preisnachlässe“.RGBl. I, 1933, S. 1011 ff. Rechtshistorisch steht der Rechtsbegriff des Preisnachlasses als Synonym für Rabatte. Es erlaubte in § 1 Abs. 1 RabattG „zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte)“.

Wirtschaftliche Aspekte Preisnachlässe können vom Verkäufer auch aus wirtschaftlichen Gründen gewährt werden, ohne dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft nachkommt, etwa zur Kundenbindung, zur Verkaufsförderung,Verlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.), Gabler-Wirtschafts-Lexikon, 11. Auflage, Springer Fachmedien/Wiesbaden, 1984, S. 2262, Sp. 1895–1896. als Instrument zur LagerplanungVerlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.), Gabler-Wirtschafts-Lexikon, 11. Auflage, Springer Fachmedien/Wiesbaden, 1984, S. 1322, Sp. 15–16. oder zur Verringerung des Zahlungsrisikos.

Minderungen Minderungen aufgrund einer mangelhaften Lieferung sind rechtlich kein Preisnachlass, sondern eine Minderung stellt bei Leistungsstörungen eine gesetzlich vorgesehene Gewährleistung dar, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei mangelhafter Lieferung nachträglich wiederherstellen soll. Folglich wird diese Minderung auch im Rechnungswesen nicht als Erlösschmälerung angesehen wie dies bei Rabatten der Fall ist, sondern als „sonstiger betrieblicher Aufwand“ nach Abs. 2 HGB (im Gesamtkostenverfahren) verbucht.

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Literatur

Einzelnachweise

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