Die Besetzungsrüge und der dazugehörige Besetzungseinwand sind besondere Rechtsbehelfe im deutschen Strafprozess, die es erlauben, die Besetzung des Gerichts in einem laufenden Verfahren oder die Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Besetzung geltend zu machen. Die Besetzungsrüge ist durch das Strafverfahrenänderungsgesetz 1978 (StVÄG) geschaffen worden, um Verstöße gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (nach Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) innerhalb eines Verfahrens zu beheben. Vorher war es notwendig, zuerst den Rechtsweg zu erschöpfen, um dann eine Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Besetzungseinwand Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht statt, ist nach StPO die Gerichtsbesetzung mitzuteilen.

Der Besetzungseinwand kann nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder bei Bekanntmachung in der Hauptverhandlung innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung der Besetzung geltend gemacht werden () StPO. Mit ihm kann ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Satz 2 GG gerügt werden.

Der Einwand stellt eine Präklusion für den absoluten Revisionsgrund nach Nummer 1 Satz 1 StPO dar. Wird er verspätet erhoben, kann er danach nicht mehr berücksichtigt werden.

Vor Berufungsgerichten gibt es keine Präklusion hinsichtlich der Besetzungsrüge.

Über einen Besetzungseinwand entscheidet das Gericht in der für die außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung, also ohne Schöffen ( Absatz 2 StPO).

Ist die Mitteilung der Besetzung des Gerichts oder eine Besetzungsänderung später als eine Woche vor der Hauptverhandlung erfolgt, kann der Angeklagte oder dessen Verteidiger eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung bis zur Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangen, wenn absehbar ist, dass die Hauptverhandlung nicht länger als eine Woche dauert ( Absatz 2 StPO).

In die maßgeblichen Unterlagen zur Besetzung darf nur der Verteidiger oder ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen ( Absatz 3 StPO).

Besetzungsrüge Mit der Revision kann die Verfahrensrüge in Form der Besetzungsrüge erhoben werden. Fehler bei der Gerichtsbesetzung sind ein absoluter Revisionsgrund nach Nummer 1 Satz 1 StPO.

Die Besetzungsrüge kann beinhalten:

dass die Mitteilung über die Besetzung nach StPO nicht vorschriftsgemäß erfolgt sei (absoluter Revisionsgrund nach Nummer 1 Buchstabe a StPO) dass die Entscheidung nach StPO übergangen oder zurückgewiesen worden ist (absoluter Revisionsgrund nach Nummer 1 Buchstabe b StPO) dass nach einem vorgebrachten Besetzungseinwand die Verhandlung nicht nach Absatz 2 StPO unterbrochen wurde (absoluter Revisionsgrund nach Nummer 1 Buchstabe c StPO) dass das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es festgestellt hat (absoluter Revisionsgrund nach Nummer 1 Buchstabe d StPO) dass ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der gesetzlich ausgeschlossen war (absoluter Revisionsgrund nach Nummer 2 StPO) dass ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist (absoluter Revisionsgrund nach Nummer 3 StPO)

Das Gericht muss die Besetzung von Amts wegen prüfen. Wenn keine Besetzungsmitteilung erfolgt ist, liegt auch ein Revisionsgrund nach StPO Nummer 1 Buchstabe a vor, wenn kein Besetzungseinwand erfolgt ist.Meyer-Großner/Schmitt, StPO, § 222b StPO Rn. 3

Weblinks Abschnitt 3 Strafverfahrensänderungsgesetz 1979

Einzelnachweise

Kategorie:Revision (Strafsachen)