Gemeinschaft und Gesellschaft ist eine Schrift des deutschen Soziologen und Nationalökonomen Ferdinand Tönnies, die erstmals 1887 erschien. Es ist das erste als solches bezeichnete soziologische Werk eines deutschen Autors und zugleich ein theoretisches Grundlagenwerk.

Überblick Tönnies unterscheidet auf theoretischer Ebene zwischen zwei Arten kollektiver Gruppierungen kraft gegenseitiger „Bejahung“ der sozial Handelnden: „Gemeinschaft“ einerseits, „Gesellschaft“ andererseits. Diese Unterscheidung basiert auf seiner Annahme, dass es für den Einzelnen nur zwei Grundformen willentlicher Bejahung der Anderen geben kann. Diese „Bejahung“ ist für Tönnies das Grundproblem und das Thema (der Erkenntnisgegenstand) der Soziologie.

Der Wille zur Bejahung kann analytisch in genau zwei Formen erscheinen: als gemeinschaftlicher Wesenwille Fühlt sich der Einzelne als Teil eines größeren sozialen Ganzen, dann orientiert er sein Handeln an diesem übergeordneten Zweck. Denken und handeln alle so, ist er einem Kollektiv als einer „Gemeinschaft“ zugehörig. Die Form des Willens, welcher die Gemeinschaft bejaht, heißt bei Tönnies „Wesenwille“. Beispiele wären die Deichgenossenschaft, das Dorf oder eine Kirche. als gesellschaftlich orientierter Kürwille Oder aber der Einzelne bedient sich der Anderen auf instrumentelle Weise, sie sind ihm Mittel zu seinen eigenen individuellen Zwecken. In diesem Fall hat er am Kollektiv als an einer „Gesellschaft“ teil. Diese nur über eine historische Phase der Individualisierung zur allgemeinen Geltung gelangende Form des Willens heißt bei Tönnies „Kürwille“. Beispiele wären die Aktiengesellschaft, der neuzeitliche Staat oder die „Gelehrtenrepublik“.

Die „Gemeinschaft“ genügt sich selbst (kann aber durchaus Wachstum anstreben); die „Gesellschaft“ ist ein Instrument (der Akteur kann es weglegen).

Die These, dass sich die menschliche Gemeinschaft des Altertums zu einer neuzeitlichen Gesellschaft entwickelt habe („from status to contract“), geht auf die Schrift Ancient Law des Rechtshistorikers Henry Sumner Maine von 1861 zurück. Tönnies hat Passagen des Textes in Gemeinschaft und Gesellschaft übersetzt und bietet selbst eine eigene soziologische Entwicklungstheorie an.Klaus F. Röhl: Rechtssoziologie-online Kapitel 2: Geschichte der Rechtssoziologie, § 3 Vorläufer, V. Maine: Vom Statusrecht zum Kontraktrecht, abgerufen am 16. September 2019

Theoretische Grundlegung „Gemeinschaft“ und „Gesellschaft“ werden in der Welt der Begriffe rein theoretisch, d. h. als axiomatische, von Tönnies so genannte „Normaltypen“ entfaltet. Nach Tönnies sind sie als reine Begriffsbildungen von der Welt der sozialen Wirklichkeit strikt zu unterscheiden. Das bedeutet unter anderem, dass sie als begriffliches Gegensatzpaar theoretisch, d. h. im Feld der „Reinen Soziologie“, unvereinbar sind, während man sie in der Wirklichkeit, d. h. im Feld der „Angewandten Soziologie“, nicht anders als gemischt antrifft.

Theorie der „Gemeinschaft“ (§ 1) Der „gemeinschaftliche“ Wille (Wesenwille) der Akteure hat seine natürliche Verankerung in 1) dem Verhältnis von Mutter und Kind, 2) der Beziehung zwischen den Ehegatten und 3) zwischen den Geschwistern. Dabei ist die Geschwisterliebe für Tönnies die höchste Form, da sie nicht instinktiv ist, sondern auf Gedächtnis und gemeinsamer Erinnerung basiert.

(§ 2) Die Einheit des Willens sieht Tönnies auch dann gegeben, wenn es in der „Gemeinschaft“ einen Vorstand gibt. So begründet das Vatertum eine gemeinschaftliche Form der Herrschaft, die nicht auf der Verfügung und dem Gebrauch zum Nutzen des Herrn basiert, sondern auf Erziehung und Lehre als Vollendung der Erzeugung. Diese Form hat sich aufgrund materieller Notwendigkeiten (der Mann kämpft um Arbeit außerhalb des Hauses) gegenüber dem Matriarchat bewährt.

(§ 3) Gemeinschaftliche Verhältnisse finden ihr Gleichgewicht zwischen Genuss und Arbeit, also dem, was der Andere einem entgegenbringt, und dem, was man selbst dafür zu leisten hat. Dabei gibt es eine gewisse Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern, den geistig oder körperlich Begabten usw., so dass man einander ergänzt.

(§ 4) Wenn es um herrschaftliche Verhältnisse geht, dann kann ein Genuss auch im treuen Dienen liegen, genauso, wie der Stärkere Zärtlichkeit gegenüber den Schwachen empfindet und in sich die Lust zu helfen verspürt (etwa im Prinzip Noblesse oblige). Diese beiden Kräfte bedingen den gegenseitigen Ausgleich.

(§ 5) Der überlegenen Kraft, die zum Wohle ihrer Untergebenen handelt, kommt Würde zu. Diese kann sich auf dreifache Weise ausprägen: als Würde des Alters, der Stärke und der Weisheit. Bezüglich der Lebensgemeinschaft im Hause vereinigen sich diese drei Arten in der Rolle des Vaters. Ihr korrespondiert auf Seite der Untergebenen die Ehrfurcht. Sie ehrt den Stärkeren und ist damit von der bloßen Furcht vor dessen würdeloser Autorität zu trennen.

(§ 6) Tönnies unterscheidet drei Arten der Gemeinschaft: Die „des Blutes“ (Verwandtschaft), „des Ortes“ (Nachbarschaft) und „des Geistes“ (Freundschaft), wobei letztere die menschlichste ist, weil am wenigsten instinktiv und durch bloße Gewöhnung entstanden. Den drei Gemeinschaftsformen entsprechen drei historische Örtlichkeiten, in denen sie vorzugsweise auftreten: das Haus bei der Verwandtschaft, das Dorf bezüglich der Nachbarschaft und die Stadt, in der man gleichgesinnte Freunde trifft.

(§ 7) So wie die väterliche Liebe des Hauses eine frühe natürliche Form gibt, hat man sich auch die Würde des Fürsten vorzustellen („herzogliche Funktion“), oder allgemein die eines Vorgesetzten, also beispielsweise eines Meisters gegenüber seinen Lehrlingen. Die Würde des Alters hat eine „richterliche Funktion“, denn der Greis kann als ruhiger Beobachter mit seiner Erfahrung die Händel der Jungen beilegen. Die „priesterliche Funktion“ ist hingegen eine Form der Weisheit, von der geglaubt wird, dass sie sich über die menschlichen Beziehungen hinaus zum Göttlichen in Beziehung setzen wird. Jede „Gemeinschaft“ ist auf diese drei Formen zwecks gegenseitigen Ausgleichs angewiesen.

(§ 8) Jede Würde kann als ein Dienst an der Gemeinschaft angesehen werden und jeder Dienst an der Gemeinschaft hat seine ihm eigene Würde. Rechte und Pflichten sind korrespondierende Seiten derselben Sache. Allerdings kann es selbstverständlich zu einer realen Ungleichheit in der Gemeinschaft kommen, welche jedoch nur bis zu einem gewissen Grade vorkommen kann, da ansonsten die Gemeinschaft nicht mehr als eine solche existiert.

(§ 9) Gegenseitig-gemeinsame und verbindende Gesinnung, als einigender Wille ist das, was Tönnies als Verständnis bezeichnet. Gegenseitiges Verstehen basiert also darauf, zu sehen, dass alles, was dem Sinne eines gemeinschaftlichen Verhältnisses gemäß ist, für es einen Sinn hat – es wird verstanden (es „ergibt Sinn“), weil es der Gemeinschaft dient. Hierzu ist eine intime Kenntnis voneinander nötig. Das Organ des Verständnisses ist die Sprache. Es wird nicht erst etwas verstanden und dann das Verstandene versprachlicht, sondern das (gegenseitige) Verstehen vollzieht sich in der Sprache selbst. Die Sprache ist also kein verabredetes Zeichensystem, sondern entspringt Trautheit, Innigkeit und Liebe, wie zwischen Mutter und Kind die Muttersprache.

(§ 10) Theorien, die die Sprache als verabredetes Zeichensystem begreifen, basieren auf neuzeitlichen „gesellschaftlichen“ Verhältnissen, in welchen Angelegenheiten über Absprachen organisiert werden. Wahres Verständnis hingegen, wie es sich zwischen den Ehegatten findet, ist schweigend, weil sein Inhalt unaussprechlich, unendlich und unbegreiflich ist. Eintracht und Verstehen sind außerdem natürlich gegeben, können also nicht „gemacht“ werden, wie etwa eine Verabredung getroffen werden kann, oder ein Vertrag geschlossen werden kann.

(§ 11) Gemeinsame Güter einer „Gemeinschaft“ zerfallen in zwei Kategorien: Besitz und Genuss, wobei ersteres die dauerhaften Güter meint, letzteres die Verbrauchsgüter. Dabei ist der Übergang fließend, so kann die Jagd, welche das Tier tötet, um es gänzlich zu verwerten, dadurch überflüssig gemacht werden, dass durch Tierhaltung und -zucht nur die sich erneuernden Erzeugnisse eines Tieres verbraucht werden. Eine solche Schonung verleiht den Dingen ihre Würdigkeit.

(§ 12) Die „Gemeinschaft“ ist die ursprüngliche, d. h. von Natur gegebene, Form des Zusammenlebens. Erst mit der Zeit rücken kleinere Gruppen an ihren Rand, wo sie neue Gemeinschaften bilden. So bildet sich eine Vielzahl von verschiedenen Zentren, deren Selbstständigkeit sich dadurch auszeichnet, dass diese ein Haupt in Bezug auf seine Glieder bilden. So entspricht jede dieser neuen Gemeinschaften der ursprünglichen Form des Hauses, weshalb das Studium der „Gemeinschaft“, das des Hauses genannt werden kann.

(§ 13) Dieses häusliche Leben ist nach drei Schichten organisiert: Im Zentrum stehen Herr und Frau, im zweiten Ring die Nachkommen und im dritten die Knechte und Mägde. Tönnies verwahrt sich gegen Vorurteile gegenüber dem Stand des Knechtes und er kann für ihn sogar der „Kindschaft“ ähnlich werden, wenn er nämlich durch moralische Beschaffenheit, aus Anteil an Freud und Leid der Familie seinem Herrn die Ehrfurcht des altersreifen Sohnes zollt und das Vertrauen eines Ratgebers genießt. Sodann ist er seiner moralischen Beschaffenheit nach ein freier Mensch, wenn er es auch nicht dem rechtlichen Stande nach ist.

(§ 14) Die gemeinschaftliche Haushaltung hat als Symbol den Herd und die Tafel. Geht jeder zuvor arbeitsteilig seinem Werke nach, so vereint die Tafel alle wieder. Im Haus wird geteilt, während hingegen der Tausch dem Wesen des Hauses widerspricht. Tausch vollzieht sich nur nach außen hin, wenn das Haus als Ganzes seine Überschüsse mit anderen Häusern in der Dorfgemeinschaft tauscht.

(§ 15) Auch zwischen Stadt und Land findet ein (Aus)tausch statt, wenn nämlich die Stadt seltene Waren produziert, aber zugleich auf die Lebensmittel vom Lande angewiesen ist. In der Stadt selbst – diese als „Gemeinschaft“ gedacht – ist Wettbewerb zu vermeiden, ebenso wie Monopolisierung. Als geeignetes Bevölkerungsverhältnis zwischen Stadt und Land, nennt Tönnies 1:10.

(§ 16) Der Feudalismus entwickelte sich für Tönnies aus der Gemeinschaft, in welcher die Abstammung von den Ahnen einer bestimmten Familie zugesprochen wird, die diesen in direkter Linie nachfolgt. Nach und nach kommen dieser Familie dann wirtschaftliche Bevorteilungen zu, bis letztendlich ihre Gefolgschaft und Bediensteten so zahlreich sind, dass sie selbst wieder Land bewirtschaften müssen. Hält man sie weiterhin in Abhängigkeit, geht daraus die Leibeigenschaft hervor, welche Tönnies als Ende der Gemeinschaft ansieht. Auch die Pacht hebt diesen Riss nicht auf, da sie die Leibeigenschaft lediglich monetarisiert.

(§ 17) Werden in der Dorfgemeinschaft gemeinsame Besitzgüter (Äcker, Wiesen usf.) verteilt, so sind Tausch, Kauf, Vertrag und Satzung von untergeordneter bis verschwindender Bedeutung. Soll über die Nutzung dieser Güter entschieden werden, so wird man sich vielmehr an der Idee der naturgemäßen Verteilung orientieren, die eine Allmende nach Gesichtspunkten des gemeinsamen Nutzens in temporäre Parzellen aufteilt. Das Nachbarrecht diente ursprünglich der Genossenschaftsidee und nicht einem individuellen Eigentum.