mini|Französischer Rechtsanwalt in seiner Robe vor Gericht (um 1900)

Der Begriff Robe (von ) bezeichnet lange Kleidungsstücke von sehr unterschiedlicher Form und Zweckbestimmung, darunter insbesondere die weiten, mantelartigen Gewänder, die in vielen Staaten der Welt als Amtstracht von Juristen und juristischen Hochschullehrern getragen werden, außerdem in verschiedenen Religionen von Klerikern und Mönchen/Nonnen. Auch bodenlange, einteilige Frauenkleider werden so bezeichnet – heute sind das vor allem Ball- oder Abendkleider, im historischen Zusammenhang alle einteiligen Kleider (vgl. Robe à l’anglaise, Robe à la française).

Religion mini|Ein junger buddhistischer Mönch bekommt Hilfe beim Anziehen seiner orangen Robe Abgesehen von höherrangigen Klerikern sind vor allem Mönche und Nonnen unterschiedlicher Religionen für das Tragen von Roben bekannt. Im Christentum nennt man die Mönchsrobe Kutte, im Buddhismus Kesa (auch Kasaya oder Civara).

Internationale Gerichte Die an den internationalen Gerichtshöfen verwendeten Roben sind in der Regel betont schlicht und unter Verzicht auf alle Details gestaltet, die der typischen Juristentracht eines bestimmten Staates oder Kulturkreises zugeordnet werden könnten.

Die Richter des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag tragen schlichte plissierte Roben in schwarz mit Samtbesatz und Jabots aus weißen Spitzen. Prozessbevollmächtigte der Parteien tragen die traditionelle Amtstracht ihres jeweiligen Landes, sofern sie Rechtsanwälte sind. Die Richter des permanenten Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) tragen schwarze Roben mit plissierten weißen Jabots. Die Richter am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien tragen Roben aus schwarzer und roter Seide und weiße Jabots. Am Internationalen Seegerichtshof (ITLOS), der seinen Sitz in Hamburg hat, tragen die Richter Roben von dunkelblauer Farbe und mit schwarzem Samtrevers, mit Jabots anstelle der Krawatten. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) tragen rote Roben mit dunklem Samtbesatz und plissierte Jabots aus weißem Stoff. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) des Europarats in Straßburg tragen tiefblaue Roben mit weißen Jabots.

Deutschland Geschichte der deutschen Juristenrobe

Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit war die Amtstracht der Richter und sonstigen vor Gericht agierenden Juristen regional sehr unterschiedlich gestaltet. Insbesondere städtische Rechtsprechungsorgane demonstrierten ihren Status durch besonders prunkvolle Talare und Insignien, während in ländlichen Regionen oft auf eine besondere Uniformierung der gerichtlichen Funktionsträger ganz verzichtet wurde.

Eine einheitliche Juristentracht für Advokaten und Prokuratoren verfügte erstmals der preußische „Soldatenkönig“ Friedrich Wilhelm I. mit eigenhändigem Schreiben an seinen Geheimen Staatsminister Christian Friedrich von Bartholdi vom 2. April 1713, dessen Anordnungen durch Erlass vom 5. April 1713 Oberappellationsgericht, Geheimen Justizrat, Kammergericht und Konsistorium zu Berlin mitgeteilt wurden: „die atvocatten sollen schwartz gehen mit ein Menttelchen biß an die Knie / die Procuratores [sollen] einen schwartzen Rogck ohne mantell [tragen] mit einer rahbaht das auf die brust gehet / der generahl fischall soll agiren gegen die die dar nicht so gehen werden und sollen [diese] karren.“Acta Borussica I S. 382; weiteres hierzu bei :q:Friedrich Wilhelm I. (Preußen)

mini|Ernst Friedrich Sieveking, erster Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts (1905) Im Verlauf des 18. und 19. Jahrhunderts wurde dieser „Rock“, den man gemeinhin als Robe zu bezeichnen pflegte, von anderen deutschen Territorien in identischer oder abgewandelter Form übernommen. Nach der Reichsgründung im Jahre 1871 setzte sich die preußische Robe als einheitliche deutsche Juristentracht endgültig durch. 1970 entschied das Bundesverfassungsgericht, es sei bundeseinheitliches Gewohnheitsrecht, dass Rechtsanwälte vor den Landgerichten und höheren Gerichten auch in Zivilsachen verpflichtet seien, in Robe zu erscheinen. Bis heute ist das Tragen der Robe während mündlicher Gerichtsverhandlungen für Richter, Rechtsanwälte und bestimmte Gerichtsbedienstete (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) in manchen Bundesländern zwingend vorgeschrieben; ein Richter kann etwa einen Rechtsanwalt von der Verhandlungsteilnahme ausschließen, wenn dieser ohne Robe erschienen ist. 2006 entschied das Oberlandesgericht München, als Verteidiger in Bayern sei ein Rechtsanwalt verpflichtet, unter der schwarzen Robe ein weißes Hemd und eine weiße Halsbinde zu tragen. Es existieren allerdings einige Ausnahmeregelungen; auch wird die Robenpflicht in der Praxis mit regional recht unterschiedlicher Strenge gehandhabt. An Amtsgerichten darf nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in Zivilsachen ohne Robe aufgetreten werden, in Bremen und an einigen anderen Orten ist dies sogar am Landgericht üblich. BORA bestimmt hierzu, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist. Jedoch besteht keine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe beim Amtsgericht in Zivilsachen.

Das Tragen einer Krawatte zur Anwaltsrobe entspricht auch heute noch der Realität des Alltags vor Strafgerichten. Der sogenannte Krawattenzwang ist jedoch nach einem Beschluss des Landgerichtes MannheimLG Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2009, Az. 4 Qs 52/08, Volltext. zweifelhaft geworden, weil sich aus BORA nicht mehr die Verpflichtung zum Tragen einer Krawatte ergibt (Siehe auch: Kleiderordnung).

Die Robe erfüllt im Prozess unterschiedliche Zwecke. Einerseits ist sie in Deutschland wie in weiten Teilen der Welt traditionelle Standestracht der juristischen Funktionsträger, Sinnbild gerichtlicher Würde und optisches Abgrenzungsmerkmal. Andererseits verdeckt sie die Kleidung und das Aussehen der Person, die sie trägt. So agieren die mit Roben bekleideten Personen vor Gericht nicht als private Individuen, sondern ausschließlich als funktionale Elemente der Rechtsordnung in den ihnen vom Gesetzgeber jeweils zugewiesenen Positionen. Durch ihre Einheitlichkeit bringt die Anwaltsrobe zudem zum Ausdruck, dass alle ihre Träger im Prozess im Rahmen der rechtlichen Vorgaben gleichgestellt und durch das Gericht gleich zu behandeln sind, ungeachtet dessen, ob sich beispielsweise jemand einen teuren Anzug leisten kann oder normale Straßenkleidung trägt. Es zählt das gesprochene Wort – die Verteidigung oder der Vortrag. Das Tragen von Roben ist für Ehrenamtliche Richter mit Ausnahme der Handelsrichter in den meisten Bundesländern weder vorgeschrieben noch freigestellt. In Berlin sind ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht verpflichtet, als Amtstracht die gleiche Robe wie die Berufsrichter zu tragen.Allgemeine Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane

Typen der Juristenrobe Roben tragen in Deutschland der Rechtsanwalt ( BORA), Patentanwalt (Ausführung wie Richter beim Bundespatentgericht, siehe unten), Richter, Beamter der Staatsanwaltschaft sowie der Urkundsbeamte, nicht dagegen der Bürovorsteher, Assessor oder der nur ausbildungshalber der Verhandlung beiwohnende Referendar. An den Kammern für Handelssachen tragen auch die Handelsrichter (früher: ehrenamtliche Richter) schwarze Richterroben. Ehrenamtliche Richter an Arbeitsgerichten, Sozialgerichten, bei den Landwirtschaftskammern der Landgerichte und Schöffen in Strafverfahren tragen meist keine Robe. Die landesrechtlichen Regeln können unterschiedlich sein. In Berlin tragen ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht,Allgemeine Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane in Hamburg an Arbeitsgerichten, als Amtstracht die Robe der Berufsrichter.Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg: Informationen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Landesarbeitsgericht und am Arbeitsgericht Hamburg. Hamburg 2020, S. 6 In Verwaltungsgerichtsverfahren wird die Robe zum Teil auch von Vertretern des öffentlichen Interesses bzw. den Landesanwälten/Oberlandesanwälten (Dienstbezeichnung variiert in den Ländern) getragen. Referendare tragen je nach Tätigkeit verschiedene Roben.Zum Tragen der Robe bei der Terminsvertretung für Rechtsanwälte: Sie tragen als Verteidiger die Robe des Rechtsanwalts, in Pflichtverteidigersachen in Sachsen-Anhalt die des Urkundsbeamten und als Beamter der Staatsanwaltschaft eine Amtsanwaltsrobe. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist für sie bei allen Prozessen die Robe des Urkundsbeamten vorgesehen.

Außerdem dürfen die Prozessvertreter der Nebenklage in Strafverfahren und die Interessensvertreter für Kinder und Jugendliche in Kindesschutz- und Familiensachen (Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistände) eine Robe tragen. Die Praxis zeigt jedoch, dass hiervon wenig Gebrauch gemacht wird, obschon das Tragen der Robe für sie mit den gleichen Erwägungen empfohlen wäre, wie den übrigen Prozessvertretern.

Amts- bzw. Bezirksnotare in Baden-Württemberg (siehe hierzu: Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg), die als Nachlass- oder Vormundschaftsrichter tätig sind, tragen keine Robe.

Gestaltung und Trageweise der Robe sind in verschiedenen Verordnungen und Erlassen geregelt, je nach Land bis hin zur Normierung von Schnittmustern (z. B. Sachsen-Anhalt: Anordnung über die Amtstracht im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, MBl. LSA Nr. 8/1992). Die Amtstracht der obersten Bundesgerichte ist durch Anordnung des Bundespräsidenten geregelt. Die heute in allen deutschen Ländern gebräuchliche Juristenrobe ist ein bis etwa zur Wadenmitte reichender, auf der Vorderseite durch eine verdeckte Knopfleiste verschließbarer Mantel ohne Kragen mit weiten Ärmeln und einer in Falten gelegten Rückenpartie. Dazu wird von Männern eine weiße Krawatte oder ein weißer Querbinder, von Frauen ein weißer Schal getragen – prinzipiell gilt dies für alle Robenträger, wird heute aber von Rechtsanwälten häufig nicht mehr beachtet. Die Robe selbst besteht je nach Ausführung und Qualität aus Baumwolle, Schurwolle oder einem Mischgewebe (z. B. Trevira/Schurwolle). Die Säume sind mit Besätzen versehen, deren Material Aufschluss über die Funktion des jeweiligen Trägers gibt:

BesatzFunktionSamt (breit)Richter oder StaatsanwaltSamt (schmal)Amtsanwalt oder RechtspflegerAtlasseideRechtsanwalt oder PatentanwaltWollstoffUrkundsbeamter der Geschäftsstelle

Roben der deutschen Justiz zentriert|rahmenlos|250pxzentriert|rahmenlos|333x333px Urkundsbeamte Rechtsanwälte, WahlverteidigerRechtslehrer und sonstige Personen, die als Wahlverteidiger auftreten (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO), dürfen oder müssen – je nach Bundesland, teils auch je nach Gericht – die Robe eines Rechtsanwalts tragen. Amtsanwälte, Rechtspfleger, Referendare der Staatsanwaltschaft Staatsanwälte, Berufsrichter, Handelsrichter Bundesrichter Einfache schwarze Robe ohne Besatz über ordentlicher Kleidung Schwarze Robe mit Besatz aus Atlasseide über ordentlicher Kleidung Schwarze Robe mit schmalem Besatz aus Samt über Anzug mit weißer Krawatte, weißer Fliege oder weißer Bluse Schwarze Robe mit breitem Besatz aus Samt über Anzug mit weißer Krawatte, weißer Fliege oder weißer Bluse Rote Robe über Anzug mit weißem Jabot und rotem Barett

Lediglich an den Gerichten des Bezirks des Oberlandesgerichts Stuttgart im württembergischen Rechtsgebiet tragen auch Rechtsanwälte Roben mit Samtbesätzen. Die Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof tragen vor allen Gerichten eine karmesinrote Robe mit gleichfarbigem Besatz, ebenso wie früher der Bundesdisziplinaranwalt. Die Beamten des Bundesdisziplinaranwalts trugen je nach Gericht eine rote oder eine schwarze Robe.

Die Farbe der Robe erlaubt bei Richtern die Zuordnung des Trägers zu einem bestimmten Gerichtszweig: