Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – kurz: Rückführungsrichtlinie – ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum regelt.

Entstehungsgeschichte und Geltungsbereich Die Richtlinie wurde auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom 1. September 2005,. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008. und nach Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2008 verabschiedet. Der vom Parlament abgewandelte Vorlagentext wurde mit 369 Stimmen bei 197 Gegenstimmungen und 106 Enthaltungen angenommenEuropaparlament verabschiedet Rückführungsrichtlinie eingesehen am 16. Januar 2011. und vom Rat in der geänderten Form akzeptiert. Mehrere lateinamerikanische Staaten legten heftigen Protest ein und nannten die Richtlinie eine „Richtlinie der Schande“.

Die Rückführungsrichtlinie wendet sich an die EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs) und bedarf der nationalen Umsetzung. Dänemark hat die Möglichkeit, die Richtlinie umzusetzen, ist dazu aber nicht verpflichtet und wendet die Richtlinie bisher nicht an.. Für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein stellt die Richtlinie eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Auch für diese Staaten ist die Richtlinie bindend.

Die Rückführungsrichtlinie findet nach Art. 2 Abs. 3 keine Anwendung auf Personen, die das Unionsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Nr. 5 Schengener Grenzkodex genießen. Dies umfasst alle Unionsbürger sowie die Staatsangehörigen der Staaten, die diesen hinsichtlich der europarechtlichen Freizügigkeit gleichgestellt sind (derzeit Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz), sowie die Familienangehörigen dieser Personen. Damit ist die Richtlinie unter den Staatsangehörigen des EWR und der Schweiz nicht anwendbar; sie betrifft allein Drittstaatsangehörige mit illegalem Aufenthalt in der EU.

Ziel der Richtlinie Die Rückführungsrichtlinie harmonisiert die Bestimmungen und Verfahren, welche bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne gültigen Aufenthaltstitel zur Anwendung kommen. Ob diese Situation dadurch entstanden ist, dass die betreffende Person illegal einreiste, ihr Asylgesuch abgelehnt wurde oder der Gültigkeitszeitraum ihres Aufenthaltstitels ablief, ist grundsätzlich unerheblich.

Die Richtlinie legt rechtliche Mindestgarantien für die Rückführung fest; dabei will sie nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ausschließen, die für Drittstaatsangehörige günstiger sind, soweit diese mit der Richtlinie in Einklang stehen (Art. 4 Abs. 3).

Verpflichtung zum Erlass einer Rückkehrentscheidung Art. 6 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, gegenüber illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Damit wird den Mitgliedstaaten erstmals ein Handlungsgebot auferlegt, den illegalen Aufenthalt konsequent zu beenden und nicht mehr zu dulden. In der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es, die Mitgliedstaaten hätten zu gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird. Die Richtlinie sieht die Aufenthaltsbeendigung aber nicht als einzige mögliche Handlungsalternative an. Um der gebotenen Rückkehrentscheidung zu entgehen, können die Mitgliedstaaten jederzeit beschließen, illegal sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen aus humanitären oder sonstigen Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen (Art. 6 Abs. 4). Damit wird den Mitgliedstaaten nur das Nichtstun untersagt; sie stehen indes vor der Wahl, statt einer Aufenthaltsbeendigung den illegalen Aufenthalt zu legalisieren. Diese Regelung bietet bisher nicht erkannte Chancen, auf Dauer geduldeten Personen eine Lebensperspektive zu eröffnen und den unbefriedigenden Zustand jahrelanger Kettenduldungen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus zu beenden.

Darf sich der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, so ist er zu verpflichten, sich dorthin zu begeben (Art. 6 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten können die Rückkehrentscheidung zusammen mit einer Entscheidung über die Beendigung des Aufenthalts – wie bisher schon in Deutschland üblich – verbinden (Art. 6 Abs. 5 und 6).

Bei der Rückkehrentscheidung müssen das Wohl von Kindern und die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand der Betroffenen berücksichtigt werden. Außerdem muss der Grundsatz der Nichtzurückweisung – das sog. Non-refoulement-Gebot nach Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention – beachtet werden (Art. 5).

Frist zur freiwilligen Ausreise Wird eine Rückkehrentscheidung getroffen, muss dem Betroffenen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt werden, die zwischen sieben und dreißig Tagen liegen muss (Art. 7 Abs. 1).

Die Frist ist in Ansehung der besonderen Umstände des Einzelfalls (Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen) um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern (Art. 7 Abs. 2).

Während der Frist zur freiwilligen Ausreise können dem Betroffenen, um die Gefahr des Untertauchens zu verringern, eine regelmäßige Meldepflicht bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, auferlegt werden (Art. 7 Abs. 3).

Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so kann von einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen werden oder auf weniger als sieben Tage festgelegt werden (Art. 7 Abs. 4).

Abschiebung Reist der Betroffene nicht freiwillig aus, ist die Rückkehr nach Art. 8 als letztes Mittel zwangsweise durchzusetzen (Abschiebung). Die ergriffenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein (Art. 8 Abs. 4).

Die Abschiebung ist auszusetzen, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder solange ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (Art. 9 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, insbesondere, wenn die körperliche oder psychische Verfassung des Betroffenen, technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität diese gebieten (Art. 9 Abs. 2).

Schutz von unbegleiteten Minderjährigen Soll ein unbegleiteter Minderjähriger zurückkehren, ist diesem zur Wahrung des Kindeswohls Gelegenheit zu geben, sich durch geeignete Stellen unterstützen zu lassen (Art. 10 Abs. 1).

Vor einer Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen müssen sich die Behörden vergewissern, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden kann (Art. 10 Abs. 2).

Wiedereinreiseverbot Wird keine Ausreisefrist gewährt oder reist der Betroffene nicht innerhalb der gesetzten Frist aus, muss ein Einreiseverbot verhängt werden (Art. 11 Abs. 1).

Die Dauer des Wiedereinreiseverbots wird selbst in der offiziellen Publikation des Europäischen ParlamentsEuropaparlament verabschiedet Rückführungsrichtlinie eingesehen am 16. Januar 2011. und in vielen FolgepublikationenMeldung des Deutschlandradios vom 18. Juni 2008.Einwanderungspolitik: Abschiebungen vereinheitlicht – FAZ vom 18. Juni 2008. falsch angegeben. Es beträgt nicht fünf Jahre, sondern wird nach der eindeutigen Regelung der Richtlinie in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet dabei grundsätzlich nicht fünf Jahre.Zutreffend Schade eigentlich! – Erste Anmerkungen zur EU-Rückführungsrichtlinie von Holger Hoffmann vom 12. März 2009, eingesehen am 16. Januar 2011. Die Richtlinie legt damit kein Mindestmaß, sondern ein Höchstmaß fest, verpflichtet also dazu, ein Einreiseverbot von weniger als fünf Jahren zu prüfen. Nur ausnahmsweise darf das Verbot fünf Jahre übersteigen, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt (Art. 11 Abs. 2).

Im Vergleich zum bisherigen deutschen Recht bringt die Rückführungsrichtlinie eine erhebliche Besserstellung der Betroffenen mit sich, denn Abs. 1 AufenthG in der bis zum 25. November 2011 geltenden Fassung sah überhaupt keine Höchstgrenze für das Wiedereinreiseverbot vor, was einige deutsche Verwaltungsgerichte veranlasst hatte, im Einzelfall eine Höchstgrenze von 15 Jahren als zulässig anzusehen.VG Augsburg, Urteil vom 2. Mai 2000, Az. Au 1 K 98.1922. Selbst die aktuell gültige Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz geht noch von einem möglichen 10-jährigen Einreiseverbot aus.Vgl. Nr. 11.1.4.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, PDF-Dok. 1,99 MB. Diese Praxis wird nicht mehr beibehalten werden können, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2013 die Höchstgrenze von fünf Jahren hervorhob und entschied, dass in Altfällen die Wiedereinreise von abgeschobenen oder ausgewiesenen Ausländern aufgrund der Rückführungsrichtlinie weder gegen die Einreisesperre des § 11 Abs. 1 AufenthG verstößt noch strafbar ist.Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer), 19. September 2013, http://curia.europa.eu/juris

Nach Auffassung des BundesverwaltungsgerichtsBVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – zum Inhalt der Entscheidung vgl. die Pressemitteilung Nr. 66/2012 des Gerichts vom gleichen Tage. ergibt sich aus der Neufassung des § 11 AufenthG i. V. mit der Rückführungsrichtlinie, den Grundrechten einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Anspruch des Ausländers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung bereits in der Ausweisungsentscheidung. Bei der Bemessung der Fristlänge steht der Behörde kein Ermessen zu; die festgelegte Frist ist somit vollständig gerichtlich überprüfbar. Das Gericht schließt sich damit im Ergebnis einer schon früher ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der die Auffassung vertrat, eine erst später auf Antrag des Betroffenen vorgenommene Befristung stelle das von der Richtlinie intendierte Regel-Ausnahme-Verhältnis „auf den Kopf“ und gestalte das unbefristete Einreiseverbot zunächst zum gesetzlichen Regelfall aus.VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011, Az. 11 S 897/11, Volltext.

Das Fortbestehen eines fakultativ verhängten Einreiseverbots ist zu überprüfen, wenn der Betroffene nachweisen kann, der Rückkehrentscheidung uneingeschränkt entsprochen zu haben. Gegen Personen, die als Opfer des Menschenhandels gelten, wird unter bestimmten Voraussetzungen kein Einreiseverbot verhängt. Auch im Übrigen kann aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden (Art. 11 Abs. 3).

Verfahrensgarantien, Rechtsschutz, Status bis zur Ausreise Rückkehrentscheidungen sowie – gegebenenfalls – Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe (Art. 12 Abs. 1). Auf Wunsch des Betroffenen ist ihm in der Regel eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente einer Entscheidung zur Verfügung zu stellen (Art. 12 Abs. 2 und 3).