Ärztekammern sind als berufsständische Körperschaften die Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Ärzte in Deutschland. Sie nehmen die ihnen auf der Grundlage landesrechtlicher Heilberufe-Kammergesetze übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Das jeweils zuständige Landesministerium übt die Rechtsaufsicht (nicht die Fachaufsicht) aus. Es gibt 16 deutsche Länder, aber 17 Landesärztekammern, denn in Nordrhein-Westfalen haben die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe eigenständige Ärztekammern.§ 1 Abs. 1 der

Organisation Die Landesärztekammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft verantwortlich. Die Bundesärztekammer ist Arbeitsgemeinschaft der deutschen (Landes-)Ärztekammern, ist selbst aber keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern als nicht rechtsfähiger Verein organisiert. Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der Ärztekammer des Landes, in dem er seine ärztliche Tätigkeit ausübt. Falls er keine ärztliche Tätigkeit ausübt, so bestimmt das für den Wohnsitz gültige Heilberufe-Kammergesetz, ob eine Pflichtmitgliedschaft vorliegt.

Liste der Ärztekammern

Ärztekammer Sitz Präsident/in Bundesärztekammer Berlin Klaus Reinhardt Landesärztekammer Baden-Württemberg Stuttgart Wolfgang Miller Bayerische Landesärztekammer München Gerald Quitterer Ärztekammer Berlin Berlin Peter Bobbert Landesärztekammer Brandenburg Cottbus Frank-Ullrich Schulz Ärztekammer Bremen Bremen Christina Hillebrecht Ärztekammer Hamburg Hamburg Pedram Emami Landesärztekammer Hessen Frankfurt am Main Edgar Pinkowski Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Rostock Jens Placke Ärztekammer Niedersachsen Hannover Martina Wenker Ärztekammer Nordrhein Düsseldorf Sven Dreyer Landesärztekammer Rheinland-Pfalz Mainz Günther Matheis Ärztekammer des Saarlandes Saarbrücken Markus Strauß Sächsische Landesärztekammer Dresden Erik Bodendieck Ärztekammer Sachsen-Anhalt Magdeburg Uwe Ebmeyer Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg Henrik Herrmann Landesärztekammer Thüringen Jena Hans-Jörg Bittrich Ärztekammer Westfalen-Lippe Münster Johannes Albert Gehle

Aufgaben Die Aufgaben der Ärztekammern sind jeweils durch Gesetze der Länder (Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen: Entwicklung von Ordnungen (Satzung der Ärztekammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung), Abnahme von Prüfungen (beispielsweise Facharztprüfungen), Überwachung der Berufsausübung der Ärzte, Förderung der ärztlichen Fortbildung, Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, Errichtung von Ethikkommissionen, Vertretung der Berufsinteressen der Ärzte, Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und fachliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung, Vermittlung bei Streitigkeiten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Patient, Einrichtung von Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern im Bereich der Arzthaftung, Organisation der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten, Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans (Ärzteblatt), Organisation des Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Ärztekammer, Führen der Ärztestatistik, Betrieb von Sozialeinrichtungen für Ärzte und deren Angehörige.

Geschichte Die Geschichte der Ärztekammern beginnt in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die erste Ärztekammer wurde 1865 in Baden errichtet. 1871 folgte die Ärztekammer für Bayern.Andreas Toppe: Die Wiedererrichtung der ärztlichen Standesvertretung in Bayern nach dem Zweiten Weltkrieg. Eine historische Darstellung aus Anlaß des 50. Bayerischen Ärztetages in München. Bayerische Landesärztekammer (Hrsg.), Eigenverlag, München 1997, S. 9. Auf api.Blaek.de (PDF; 4,81 MB), abgerufen am 28. April 2022. Durch eine Königliche Verordnung vom 25. Mai 1887 „betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung für Preußen“ war die Errichtung von Ärztekammern schließlich auch in Preußen angeordnet worden.

Seit 1903 wurden in verschiedenen deutschen Bundesstaaten Ärztekammergesetze erlassen.Paul Diepgen, Heinz Goerke: Aschoff/Diepgen/Goerke: Kurze Übersichtstabelle zur Geschichte der Medizin. 7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1960, S. 68.

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden durch die Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, S. 1433–1444) der Deutsche Ärztevereinsbund und der Hartmannbund aufgelöst und die Ärzte einer staatlich formierten Reichsärztekammer unterstellt. Nach dem Zweiten Weltkrieg lösten die Alliierten die Reichsärztekammer auf.

Danach hatten in den westlichen Besatzungszonen Ärztekammern ihre Arbeit zunächst auf freiwilliger Basis wieder aufnehmen können. Zuerst wurde in Bayern 1946 eine Landesärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet, bis 1962 in allen anderen westdeutschen Ländern und West-Berlin.

Die Finanzierung der Ärztekammern erfolgt durch Beitragszahlungen der Mitglieder, das heißt der Ärzte des jeweiligen Landes. Beiträge zur Landesärztekammer zahlen sämtliche approbierten Ärzte des Landes.

Siehe auch Gesundheitspolitik Gesundheitswesen Ärztevereinigung Standesrecht

Literatur Thomas Gerst: Ärztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945–1955 (= Medizin, Gesellschaft und Geschichte, Beiheft 21). Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004, ISBN 3-515-08056-2.

Weblinks

Adressen der deutschen Landesärztekammern mit einer Darstellung der Entwicklung der Ärztekammern

Einzelnachweise

Arztekammer Kategorie:Deutsche Organisation (Gesundheitswesen) Arztekammer Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland) Arztekammer Kategorie:Ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung