Die actio de tigno iuncto war im römischen Recht eine sachenrechtliche Klage, die der Interessensbefriedung zwischen dem Eigentümer von Baumaterial und dem Eigentümer eines Grundstücks nach Verbindung zu einem Gebäude diente. Da bei zusammengesetzten Sachen kein Recht mehr auf Trennung bestand (tignum iunctum), konnte der Eigentümer des Materials den doppelten Wert dessen ersetzen verlangen.
Die actio war bereits Bestandteil des altzivilen Rechts der frühen Republik und im Zwölftafelgesetz (Tafel VI) geregelt.Ulpian, Digesten 47.3.1 pr.
Inhalt Nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ (Der Überbau weicht/folgt dem Boden) teilten auf Grundstücken erbaute Gebäude das rechtliche Schicksal des Grundstückes (vgl. Superädifikat). Da beispielsweise Balken mit dem Haus eine Einheit bilden, konnten sie nicht mit der vindicatio oder der actio ad exhibendum eingeklagt werden.Paulus Digesten 10.4.6. Andernfalls würde ein Haus dann zerstört werden müssen. Der Einbau von fremdem Material war jedoch ein Sonderfall: Das Eigentum an den Balken „schlief“ (dominium dormiens), wurde bei einem späteren Abbruch des Hauses aber wieder „erweckt“ und war vindizierbar.Gaius Digesten 41.1.7.10. Obwohl das duplum, das Doppelte des Wertes, an die actio furti nec manifesti erinnert und damit strafenden Charakter hatte, konnte die Zahlung auch dann verlangt werden, wenn dem Bauherr guten Glaubens Material eingebaut wurde. Konnte dem Eigentümer das Wissen um die Herkunft der Baumaterialien nachgewiesen werden, konnte er wahlweise mit der vindicatio, der actio furti oder der actio ad exhibendum vorgehen.Detlef Liebs: Die Klagenkonkurrenz im römischen Recht: zur Geschichte der Scheidung von Schadensersatz und Privatstrafe. Göttingen 1972, S. 140ff.
Siehe auch Jungbullenfall
Einzelnachweise
Literatur Max Kaser: Handbuch des Römischen Privatrechtes. Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. 2. Auflage 1971, S. 138f.
Kategorie:Römisches Recht