mini|hochkant=1.6|Vorsätzliche Tötungsdelikte weltweit pro Jahr und 100.000 Einwohner
Ein Tötungsdelikt ist im Strafrecht ein Tatbestand, der eine Tat gegen das Leben eines Menschen unter Strafe stellt. Die Tatbestandsbildung für die verschiedenen Tötungsdelikte unterscheidet sich von Rechtsordnung zu Rechtsordnung, insbesondere gibt es in vielen Rechtsauffassungen Tötungsdelikte, die kein Mord sind (versehentliche oder fahrlässige Handlung mit Todesfolge, nach manchen Rechtsordnungen auch vorsätzliche Tötungen, bei denen der Tatbestand des Mordes nicht erfüllt ist). Eine global geltende Definition gibt es nicht.
Die Tötung Ungeborener wird in diesem Artikel nicht zu den Tötungsdelikten gezählt, sondern im Artikel Schwangerschaftsabbruch beschrieben.
Rechtskreise Gemeinsamkeiten finden sich in Rechtskreisen:
Deutscher Rechtskreis In den hier aufgeführten Rechtsordnungen der Staaten des deutschen Rechtskreises gehören die prominentesten Tatbestände der Tötungsdelikte jeweils zu einem System von Grundtatbestand, Privilegierung(en) mit geringerer angedrohter Strafe und meist auch noch Qualifikation mit höherer Strafandrohung. Ob eine konkrete Straftat beispielsweise als Mord oder als Totschlag zu bezeichnen ist, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsordnung.
Deutschland: Totschlag (Grundtatbestand), Mord (Qualifikation), Tötung auf Verlangen (Privilegierung).
Österreich: Mord (Grundtatbestand, es besteht keine Qualifikation), Totschlag (Privilegierung); Tötung auf Verlangen, Mitwirkung am Selbstmord, Tötung eines Kindes bei der Geburt, Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Qualifizierungen der Tötung); Oberbegriff: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (ohne spezielle Eingrenzung auf Handlungen mit Todesfolge, insb. StGB) Schweiz: Vorsätzliche Tötung (Grundtatbestand), Mord (Qualifikation), Totschlag (Privilegierung).
In den Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises finden sich insbesondere auch viele Delikte, die zwar die Tötung eines Menschen unter Strafe stellen, aber keinen Vorsatz (vergleiche Vorsatz (Recht)) in Bezug auf die Herbeiführung des Todes erfordern. In allen drei Rechtsordnungen gibt es jeweils ein Delikt namens Fahrlässige Tötung. Weitere dieser fahrlässigen Tötungsdelikte (im weiteren Sinne also einschließlich Erfolgsqualifikationen) sind beispielsweise in Deutschland die Körperverletzung mit Todesfolge und in Österreich die Körperverletzung mit tödlichem Ausgang. Eine Übersicht der zahlreichen Tötungsdelikte allein für das Rechtssystem Deutschlands findet sich unter Tötungsdelikt (Deutschland).
Alle fahrlässigen Tötungsdelikte werden auch im landläufigen bzw. umgangssprachlichen Sinne nicht als Mord bezeichnet.
England und Wales sowie Nordirland In England und Wales sowie Nordirland wird zwischen murder, voluntary manslaughter und involuntary manslaughter unterschieden (im schottischen Recht homicide anstelle manslaughter).
Vereinigte Staaten von Amerika In den Vereinigten Staaten werden Tötungsdelikte zumeist in First degree murder und Second degree murder unterschieden; Abgrenzungskriterium ist insbesondere der Grad der Vorbereitung, aber auch die Motivlage.Bundesrecht: 18 USC § 1111(a) Third degree murder gibt es nur in wenigen Bundesstaaten, in denen die Straftat murder nicht in zwei, sondern in drei Stufen eingeteilt wird, wobei die dritte Stufe der fahrlässigen Tötung ähnelt.Garner: Black’s Law Dictionary. S. 1177.
Rechtsgeschichte Antike
mini|Die Ermordung Abels durch Kain auf einem Gemälde von Jan van Eyck
Die rechtshistorische Entwicklung knüpft an die archaischen Überlieferungen aus dem Codex Hammurapi und an die Bibel an. Gemeinsames Prinzip ist dabei die Talion. Der Tod des Opfers wird mit dem Tod des Täters vergolten. Der Übergang vom Sippenrecht zum gesellschaftlichen Begriff eines Tötungsdeliktes wird eindrucksvoll an der Lex Numae 16 ersichtlich: Wer einen freien Menschen tötet, soll wie ein Verwandtenmörder bestraft werden (um 600 v. Chr.). In der Bibel wird jedoch schon in Buch Exodus zwischen absichtlicher und versehentlicher Tötung unterschieden. In den verschiedenen Übersetzungen findet sich diese Stelle beispielsweise unter Überschriften wie „Mord und Totschlag“ , „Vergehen gegen Leib und Leben“ oder „Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung“ (; das in gebrauchte hebräische Wort „Mörder“Bamidbar - Numbers - Chapter 35 entspricht Art. 300 StGB-IL „Mord“). Zum Schutz des Täters, der nicht mit Absicht oder Hinterlist handelte, vor Blutrache wird zudem die Errichtung von Zufluchtsstädten angeordnet (, ).
In der spätrepublikanischen Zeit Roms (100 v. Chr.) zeigen die Leges Corneliae von Sulla erste Stufungen eines moralischen Tötungstatbestandes, nämlich des Giftmordes (veneficium) und des Gewaltmordes (sicarium). Im klassischen Recht – während der Regentschaft des Kaisers Hadrian – werden subjektive Merkmale wie der Vorbedacht (propositum) und der Affekt (impetus) ausschlaggebend. Diese annähernd 2000 Jahre alte Entwicklung wurde in Deutschland auch noch bei Schaffung des Reichsstrafgesetzbuches 1871 verwendet und wird heute noch im Schrifttum nachgezeichnet.
Germanisches Recht Das germanische Recht kannte noch keine ausgefeilte Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, sondern basierte auf der Erfolgshaftung: „Die Tat tötet den Mann“. Ein Bewusstsein für die Unterscheidung zwischen böser Absicht und bloßem Versehen bestand jedoch sehr wohl. Man traf diese Unterscheidung jedoch nicht nach den mutmaßlichen inneren Motiven des Täters, sondern nach charakteristischen äußeren Merkmalen. Als äußere Merkmale des Mordes sah man an, dass der Täter versuchte, die Tat zu verheimlichen, etwa indem er den Leichnam beiseitezuschaffen suchte. Der heutigen Kategorie Fahrlässigkeit entsprechen die Fälle von Ungefährwerk. Ungefährwerk legte man zugrunde, wenn nach den typischen äußeren Gegebenheiten der Tötungssituation böse Absicht nicht zugrunde gelegt werden konnten, etwa Unfälle beim Baumfällen oder Jagen. Bis ins 12. Jahrhundert hinein wurde den Tätern, die sonst Opfer der Blutrache geworden wären, ein gestuftes „Wergeld“ (althochdeutsch wer „Mann, Mensch“; lateinisch vir „Mann“) abverlangt. Dazu musste der Täter durch einen Reinigungseid sich vom Vorwurf der bösen Absicht frei machen. Teilweise setzte man die Fälle eines Ungefährwerkes auch den Notwehrfällen gleich.
Islamisches Recht Der Koran sieht für die absichtliche Tötung Wiedervergeltung (Qisās) vor, wobei Verzeihung möglich ist (Suren 2:178Sure 2:178 und 5:45Sure 5:45), für die unabsichtliche Tötung Blutgeld (Diya, Sure 4:92Sure 4:92). Davon ausgehend, hat die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) Regeln hervorgebracht, die heute von Scharia-treuen Staaten wie dem sunnitischen PakistanPakistan Penal Code (Act XLV of 1860) in der Fassung durch Act No. II of 1997 (PDF; 1,7 MB): S. 300 (absichtliche Tötung), S. 315 (quasi-absichtliche Tötung), S. 318 (irrtümliche Tötung), S. 321 (Tötung infolge indirekter Ursache) oder dem schiitischen IranIslamisches Strafgesetzbuch () von 2013, Buch 3 (Qisās, Art. 217–447) und Buch 4 (Diyāt, Art. 448–727) in Gesetze überführt werden.
Mittelalter und frühe Neuzeit
Im Hochmittelalter galt der Mord als verheimlichte Tötung, wobei der Täter die Leiche zwecks Verdeckung der Tat versteckte.
Mit dem ausgehenden Mittelalter wurde die römische Lehre wieder rezipiert, sodass Mord schließlich in der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina [Art. 134, 137 CCC]) als Tötung mit Vorbedacht erschien. Der dort erwähnte „fursetz“ war nicht der Vorsatz, sondern der Vorbedacht.
Diese Regelung setzte sich über das Preußische Allgemeine Landrecht hinweg in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes („Thötung durch Überlegung“) fort. Im Reichsstrafgesetzbuch lautete der § 211 dann: „Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.“ (Im Gegensatz dazu lautete die Bestimmung in § 212 für Totschlag: „Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.“) Mord zielte auf die Überlegung, Totschlag wurde als Affekttat gesehen. Erst 1941 wurde diese Regelung durch das nationalsozialistische Regime mit der heutigen Tatbestandsregelung ersetzt. Die Fassung des § 211 Abs. 2 StGB entspricht weitgehend dem Vorentwurf für ein Schweizer StGB von 1896.Materialien Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 52 Abs. 2 VE 1896 (PDF)
Rechtsvergleichende Analyse Bezeichnungen Rein sprachlich lassen sich vier Arten der Bezeichnungsbildung für Tötungsdelikte unterscheiden:
1. ergebnisbezogen: Ableitung (allein) von einer Wurzel mit der Bedeutung ‚tot/Tod/sterben‘ deutsch Tötung (zu idg. *dheu-) deutsch Mord, englisch murder, niederländisch moord, schwedisch mord; französisch meurtre; tschechisch usmrcení, kroatisch usmrćenje (zu indogermanisch *mer[ə]-) türkisch öldürme 2. handlungsbezogen: Ableitung von einer eigenständigen Wurzel mit der Bedeutung ‚erschlagen/töten‘ deutsch Totschlag, englisch manslaughter, niederländisch doodslag (zu indogermanisch *slak-) isländisch manndráp, dänisch manddrab, schwedisch dråp (zu urgermanisch *drepan) lateinisch homi/infanti/parricidium, englisch/französisch homicide, spanisch homicidio, italienisch omicidio (zu lateinisch caedere) russisch , tschechisch zabití (neben vražda), kroatisch ubojstvo (zu indogermanisch *bhei[ə]-, *bhī-) arabisch hochchinesisch , japanisch , koreanisch ; indonesisch pembunuhan 3. schuldformbezogen: englisch criminal negligence causing death 4. fernerer Bezug: Ableitung vom Namen der mittelalterliche Sekte der Assassinen französisch assassinat, spanisch asesinato, italienisch assassinio (zu „Haschisch-Leute“)
Grundstrukturen vorsätzlicher Tötung Gesetzgebungstechnik Alle großen Rechtsordnungen kennen einen Tatbestand der Struktur „wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, wird […] bestraft“ mit den Elementen 1. Mensch 2. anderer und 3. vorsätzliche Tötung. In gleicher Weise besteht jedoch in allen Rechtsordnungen Konsens darüber, dass nicht alle Formen der vorsätzlichen Tötung in gleicher Weise strafenswert sind. Die Grundstruktur ist also in bestimmten Fällen abzuwandeln und unterschiedliche Fallkonstellationen unterschiedlich zu gewichten. Dabei können drei Grundtypen unterschieden werden: Einstufigkeit/Einheitstatbestand: Beim Einheitstatbestand wird weder eine besonders schwere noch eine besonders milde Form der vorsätzlichen Tötung im Tatbestand hervorgehoben. Dieses Modell ist etwa in Dänemark in Verwendung: Vorsätzliche Tötung ist nach § 237 Straffeloven mit 5 Jahren bis lebenslanger Freiheitsstrafe belegt. Um Rechtsunsicherheit trotz dieser großen Spanne zu vermeiden, besteht deshalb nur ein einziges Instanzgericht, das auf Tötungsdelikte spezialisiert ist. Zweistufigkeit: Beim zweistufigen Modell werden als besonders milde oder besonders schwer gewertete Formen der Tötung in einem eigenen Tatbestand abgeschichtet. Der zweistufige Typus ist dabei wiederum in zwei Arten denkbar: Als qualifikationsbezogener oder als privilegierungsbezogener: Qualifikationsbezogen ist die Ausgestaltung dann, wenn eine besonders schwere Form vom Grundtatbestand ausgenommen und in einen eigenen Tatbestand überführt wird und der Grundtatbestand die milden und mittleren Formen umfasst. Privilegierungsbezogen ist ein Modell, wenn es dem Grundtatbestand die mittleren und schwereren Formen zuweist und besonders milde Formen in einem eigenen Tatbestand erfasst (Beispiel: Österreich). Dreistufigkeit: Hier besteht für die Qualifikation, Grunddelikt und Privilegierung ein jeweils eigener Tatbestand, der jeweils die besonders schweren, die mittleren und die milderen Formen der Tötung umfasst (Beispiel: Schweiz).