Bahnanlagen bilden in ihrer Gesamtheit die Eisenbahninfrastruktur.
In Deutschland Definition Bahnanlagen werden in Deutschland nach Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) unter dem Begriff Betriebsanlagen einer Eisenbahn (Eisenbahnbetriebsanlagen) gefasst.
In der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind sie für Eisenbahnen des Bundes näher definiert als: „alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die … zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. … Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.“
Bahnanlagen, die der unmittelbaren Durchführung, Regelung und Sicherung der Zugfahrten und des Rangierens dienen, werden auch als Betriebsstelle bezeichnet, z. B. Bahnhöfe, Blockstellen oder auch Stellwerke allgemein.
Betreten der Bahnanlagen mini|Verbotenes Betreten des Gleisbereichs Im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes wie auch der Benutzer stellt die EBO für das Verhalten auf Bahnanlagen besondere Regeln auf. Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von EBO und werden im Bereich der Eisenbahnen des Bundes von der nach , des Bundespolizeigesetzes (BPolG) zuständigen Bundespolizei mit einem Verwarnungsgeld oder mit einem Bußgeld belegt. Insbesondere handelt ordnungswidrig, wer ohne Befugnis und ohne ein besonderes Nutzungsverhältnis eine Bahnanlage betritt oder benutzt, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient, sich innerhalb der Gleise aufhält, es sei denn, es ist zur Erfüllung amtlicher Aufgaben notwendig oder es besteht ein Nutzungsverhältnis, eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.
Auf Bahnanlagen Nichtbundeseigener Eisenbahnen trägt in der Regel der Eisenbahnbetriebsleiter für Ordnung und Sicherheit die Verantwortung. Für polizeiliche Aufgaben (u. a. Aufnahme von Personalien, Befragung, Entfernung von Personen von Bahnanlagen etc.) ist dort die Polizei des Landes zuständig.
Bahnanlagen im Einzelnen mini|Bahnanlage: Stellwerk der Abzweigstelle Kostheim an der Taunus-Eisenbahn und der Umgehungsbahn Mainz Bahnanlagen der Bahnhöfe Ablaufberg Bahnsteig mit Zu- und Abgängen (Personenverkehrsanlagen) Empfangsgebäude Güterschuppen Ladestraße Stellwerk Güterverladeeinrichtungen (Kran, Gleiswaage)
Bahnanlagen der freien Strecke Abzweigstelle Anschlussstelle Bahndamm Bahnseitenweg Bahnübergang (einschließlich Schranke oder Lichtzeichenanlage) Blockstelle Brücke Deckungsstelle Gleis Haltepunkt Haltestelle Weiche Signal Oberleitung Überleitstelle
Sonstige Bahnanlagen Ausbesserungswerk Bahnbetriebswerk Bahnkraftwerk Bahnstromleitung Betriebszentrale Drehscheibe Fernmeldeanlage Gleiskreuzungen Gleissperre Überführung Unterwerk
Siehe auch Bahnbetrieb Betriebsstelle
Weblinks