Die Bundespolizei ist ein bewaffneter, großteils uniformierter, ziviler (nichtmilitärischer), jedoch nach militärischem Muster organisierter Wachkörper der Republik Österreich, der 2005 durch Zusammenlegung der bis dahin selbstständigen Wachkörper Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps und Kriminalbeamtenkorps eingerichtet wurde. Die Bezeichnung auf Uniformen und Fahrzeugen lautet nicht Bundespolizei, sondern Polizei. Der Personalstand der Bundespolizei beträgt etwa 32.000 Bedienstete, mit mehr als 6.000 Kraftfahrzeugen sowie ungefähr 100 Fahrrädern und 70 Wasserfahrzeugen, die in etwa 1.000 Dienststellen ihren Dienst versehen.
Die Bundespolizei ist den Sicherheitsbehörden des Bundes unterstellt, ist aber selbst keine Behörde, sondern der vor allem auch im Außendienst operative Hilfsapparat der Sicherheitsbehörden und sorgt für deren öffentlich sichtbare Präsenz.
mini|Zwei Beamte der Bundespolizei vor einem Streifenkraftwagen mini|hochkant=0.65|Ärmelabzeichen der Bundespolizei
Unterstellung und Organisation Sicherheitsbehörden mini|Österreichisches Innenministerium in Wien mini|Landespolizeidirektion für das Land Salzburg
Die Polizei ist den unter der Leitung des Innenministeriums geführten Sicherheitsbehörden, in erster Linie einer der für jeweils ein Bundesland sicherheitsrechtlich zuständigen neun Landespolizeidirektionen, zur Verrichtung des Exekutivdienstes beigegeben. Den Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Wahrung der Sicherheitsagenden auf Bezirksebene das Bezirkspolizeikommando und die entsprechenden Polizeiinspektionen unterstellt. In den Statutarstädten (mit Ausnahme von Krems und Waidhofen) sowie in den Städten Schwechat und Leoben liegen die Sicherheitsagenden nicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern direkt bei der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde 1. Instanz. In Wien und in den Städten außerhalb der Landeshauptstädte haben diese Aufgaben jeweils Außenstellen der Landespolizeidirektion, die Polizeikommissariate, wahrzunehmen. Jeweils für das Gebiet, wo die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde 1. Instanz ist, ist ihr bzw. dem Polizeikommissariat zur Verrichtung des Exekutivdienstes ein Stadtpolizeikommando unterstellt.
Organisation der Sicherheitsbehörden Seit der Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung, die am 1. September 2012 in Kraft getreten ist, sind die Sicherheitsbehörden wie folgt organisiert: III. Instanz (Oberste Sicherheitsbehörde): Bundesministerium für Inneres (BMI), Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) II. Instanz: neun Landespolizeidirektionen I. Instanz: in Wien: 14 Polizeikommissariate (als Außenstellen der Landespolizeidirektion Wien) in den Landeshauptstädten Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und St. Pölten sowie in der Stadt Rust: die jeweilige Landespolizeidirektion in den Städten Leoben, Schwechat, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt: jeweils ein Polizeikommissariat (als Außenstelle der Landespolizeidirektion) in den Städten Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs: der Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde in allen anderen Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
Exekutivorgane bei den Sicherheitsbehörden Jeder Sicherheitsbehörde sind jeweils Bedienstete der Sicherheitsverwaltung (z. B. Polizeijuristen) und des Wachkörpers Bundespolizei unterstellt bzw. beigegeben. Charakteristisch für Exekutivorgane ist, dass sie unter den Voraussetzungen, die das Waffengebrauchsgesetz 1969 normiert (beispielsweise Vereitelung von Fluchtversuchen hochgradig gefährlicher Verbrecher), die Waffe verwenden dürfen.
Wachkörper Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst, Wachebeamte (auslaufend) sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten (Polizeischülern und Bedienstete für den fremden- und grenzpolizeilichen Dienst), unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle und des Dienstgrades. Dies bedeutet, dass auch die nicht direkt den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden oder Polizeiinspektionen zugeordneten Beamten, wie beispielsweise beim Einsatzkommando Cobra oder bei der Flugpolizei, jedenfalls dem Wachkörper Bundespolizei angehören.
Organisation des Wachkörpers Nicht dem Wachkörper Bundespolizei gehören die Angehörigen der bestehenden Gemeindewachkörper an, auch wenn diese teilweise die Uniform und andere Erscheinungsmerkmale der Bundespolizei, wie beispielsweise das Logo oder die Gestaltung der Fahrzeuge, nutzen. Die Uniform samt (eigenen) Dienstgradabzeichen wird weiters von den Angehörigen des Rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden sowie den Amtsärzten, den Polizeiseelsorgern, manchen Polizeimusikern und Bediensteten im Innenministerium genutzt, die ebenfalls nicht immer dem Wachkörper Bundespolizei angehören.
Der Wachkörper ist seit 1. September 2012 wie folgt organisiert: Bereichsstellvertreter der Abt. II/1 und II/2 der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (bildet ein inoffizielles Bundespolizeikommando) Landespolizeidirektion, kurz LPD (1 pro Bundesland) Stadtpolizeikommanden, kurz SPK (1 pro Stadt, in der die LPD als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert und 14 in Wien) Bezirkspolizeikommanden, kurz BPK (1 pro politischem Bezirk, ausgenommen Statutarstädte in der die LPD als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert) Polizeiinspektionen, kurz PI (mehr als 1000 in ganz Österreich)
Befugnisse der Exekutivorgane mini|Beamter der Einsatzeinheit Oberösterreich
Als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Exekutivbediensteten der Bundespolizei befugt, Auskünfte zu verlangen; die Identität eines Menschen festzustellen; Wegweisungen (auch bei Gewalt in Wohnungen) durchzuführen; Grundstücke zu betreten und zu durchsuchen (soweit dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerlässlich ist); Personen festzunehmen; Personen, die festgenommen wurden, zu durchsuchen; Personen im Rahmen von Großveranstaltungen zu durchsuchen; Sachen sicherzustellen; Sachen in Anspruch zu nehmen (beispielsweise Kraftfahrzeuge von unbeteiligten Dritten zur Verfolgung eines gefährlichen Flüchtigen). Die wichtigsten Grundlagen für die polizeiliche Arbeit finden sich vor allem im Sicherheitspolizeigesetz (SPG), der Strafprozessordnung (StPO) und dem Strafgesetzbuch (StGB). Darüber hinaus finden sich mannigfaltige Befugnisse in diversen Verwaltungsgesetzen.
Da dem einzelnen Exekutivbediensteten Befugnisse eingeräumt sind, die sehr weitgehend in die bürgerlichen Freiheiten eingreifen können, wurde für den Polizisten die Verpflichtung geschaffen, seine Dienstnummer dem von seiner Amtshandlung Betroffenen auf Verlangen bekanntzugeben (uniformierte Polizisten trugen früher ein Dienstabzeichen mit ihrer Dienstnummer). Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden, also z. B. auch mündlich. Ein Recht auf eine Visitenkarte mit Dienstnummer besteht somit nicht.
In zahlreichen Ländern weltweit herrscht mehr Transparenz – siehe Kennzeichnungspflicht für Polizisten. SJ-Vorsitzender Wolfgang Moitzi, erneuerte Jänner 2014 die Forderung nach offen an der Uniform zu tragenden Dienstnummern. Nach zwei Fällen im Februar 2014, in denen „unechte Polizisten in Zivil“ in der Steiermark Geld entwendet hatten, riet die Landespolizeidirektion Steiermark dazu, im Zweifel nach der Dienstnummer zu fragen, sich den Dienstausweis zeigen zu lassen, sich bei der nächsten Dienststelle nach Name und Dienstgrad des Beamten zu erkundigen oder auch den Polizei-Notruf 133 zu wählen – „hier wird in den meisten Fällen schnell aufgeklärt, ob die Streife echt ist“.
Gesetzeszuständigkeiten Nach folgenden Bundesgesetzen haben Exekutivbedienstete Einschreitungsbefugnisse:
Geschichte des Wachkörpers Bundespolizei Gründung Der Wachkörper Bundespolizei wurde am 1. Juli 2005 durch die Zusammenlegung von Bundessicherheitswachekorps, dem Kriminalbeamtenkorps und der Bundesgendarmerie per Gesetzesänderungen des österreichischen Nationalrats ins Leben gerufen, deren Aufgaben er von den drei genannten ehemaligen Wachkörpern übernahm. Eine eigene gesetzliche Verankerung (Definition, Aufgaben usw.) liegt dem Wachkörper jedoch nicht zugrunde. Im Gedenken an den Gründungstag wird jährlich am 1. Juli der Tag der Bundespolizei mit verschiedenen Festlichkeiten begangen.
Der Fusion voraus ging eine mehrmonatige Vorbereitungsphase des team04, das sich zum Großteil aus Bediensteten der Bundesgendarmerie und zum kleineren Teil aus Bediensteten des Bundessicherheitswachekorps und des Kriminalbeamtenkorps zusammensetzte.
Diese Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie ist eine Reform der Wachkörper und nicht der Sicherheitsbehörden. Um diese zu reformieren, wäre statt einer einfachgesetzlichen Änderung eine Änderung der Bundesverfassung notwendig gewesen. Der einzige andere große Wachkörper Österreichs außer der Bundespolizei ist die Justizwache, die jedoch dem Bundesministerium für Justiz unterstellt ist. Daneben gibt es in diversen Städten und Gemeinden eigene Gemeindewachkörper, die Gemeindesicherheitswachen. Mit der Benennung des Wachkörpers auf den Namen Bundespolizei wird die in der Bevölkerung ohnehin zum Großteil schon vorhandene Gleichsetzung des Begriffs Polizei mit „uniformierten, bewaffneten Exekutivbediensteten“ jetzt auch auf Ebene des Gesetzgebers langsam nachvollzogen. Die ursprüngliche Bedeutung des deutschen Wortes Polizei (das sich aus dem Griechischen ableitet) bedeutet so viel wie „Gute Ordnung im Gemeinwesen“ und definiert sich als Tätigkeit in den meisten Fällen als „Abwehr von Gefahren und Schutz von Verwaltungsrechtsgut“. Dies ist aber, wie es die juristischen Umschreibungen schon vermuten lassen, eine Aufgabe der Sicherheitsbehörden. Es ist jedoch eine Trendumkehr in der Verwendung des Begriffs Polizei, weg von den Behörden und der Tätigkeit an sich, hin zur Umschreibung des Wachkörpers, der für die Sicherheitsbehörden die vorgegebenen Aufgaben vollzieht, zu erkennen.
Strukturelle Veränderungen durch die Gründung Im Rahmen der Vereinigung der Wachkörper bildete sich unter der Kollegenschaft und in den Medien das geflügelte Wort „Wo Polizei drauf steht, ist Gendarmerie drinnen“. Es wurde versucht, das „alte“ Gendarmeriesystem, das insbesondere in Hinsicht auf die Dienstverrichtung in der Bundeshauptstadt Wien als ungeeignet erschien, auf die Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen Bundessicherheitswache überzustülpen. Mag dies im Bereich von Ausbildung und Ausrüstung auch funktioniert haben, so zeigte es sich, dass eine 1:1-Umlegung des Dienstsystems der Gendarmerie auf den städtischen Bereich, die angebliche, aber in einigen Bereichen nicht vorhandene Flexibilität dieses Systems aufzeigte. Durch den traditionell größeren Einfluss der Gendarmerie im Bereich des Innenministeriums war vorherzusehen, dass auch die Zusammenlegung unter der Federführung der ehemaligen Gendarmen vonstattengehen würde. Dies kann man auch daran erkennen, dass ein überwältigender Teil der Spitzenfunktionen innerhalb der neuen Bundespolizei von ehemaligen Gendarmen besetzt wurde. Ehemalige Spitzenbeamte kommen zu dem Schluss, dass sich insbesondere im städtischen Bereich die Arbeitsqualität verschlechtert habe.