Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) regelt die Rehabilitierung und soziale Entschädigung für strafrechtliches Unrecht und rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) bzw. in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie in Ost-Berlin zwischen dem 8. Mai 1945 und 2. Oktober 1990.

Das Gesetz nennt zum einen die Voraussetzungen, unter denen Unrechtsakte für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden können (§§ 1, 2 StrRehaG) und enthält zum anderen Vorschriften über Folgeansprüche, die die Aufhebung begründet (§§ 3–6 StrRehaG) sowie soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind (§ 16 ff. StrRehaG).

Geschichte und Grundlagen Das Rehabilitierungsgesetz der DDR Zwischen 1945 und 1989 sind im Gebiet der DDR nach dem Forschungsstand des Jahres 2008 etwa 330.000 Menschen aus politischen Gründen inhaftiert worden.Jenaer Zentrum für empirische Sozial- & Kulturforschung: Zur sozialen Lage der Opfer des SED-Regimes in Thüringen – Forschungsbericht im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit. Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Erfurt 2008, ISBN 978-3-934761-71-1 (auch (PDF; 1,5 MB), S. 9). Hinzu kommen Opfer sonstiger rechtsstaatswidriger Maßnahmen. Bereits Ende 1989 wurde in der DDR die Notwendigkeit erkannt, Unrechtsakte aufzuheben und den Opfern eine besondere soziale Versorgung zukommen zu lassen. Zunächst war die Aufhebung politisch begründeter Gerichtsentscheidungen nur im Wege der Kassation durch das Oberste Gericht der DDR möglich, bis am 6. September 1990 die Volkskammer das Rehabilitierungsgesetz verabschiedete.GBl. DDR 1990, S. 1459 Das Gesetz sah die Rehabilitierung solcher Personen vor, die wegen einer Handlung strafrechtlich belangt worden waren, mit der sie verfassungsmäßig garantierte Grundrechte wahrgenommen hatten. Rehabilitiert werden sollten unter ähnlichen Voraussetzungen auch Opfer verwaltungsrechtlichen und beruflichen Unrechts. Auch die Rehabilitierung ehemaliger Insassen sowjetischer Internierungslager nach dem Zweiten Weltkrieg war vorgesehen. Praktische Bedeutung erlangte das Gesetz vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik indes nicht mehr.

miniatur|hochkant|Die Verurteilung Robert Havemanns wegen eines angeblichen Devisendelikts wurde 1991 nach den noch fortgeltenden DDR-Kassationsvorschriften aufgehoben.Bezirksgericht Potsdam, Beschluss vom 3. Juli 1991, Az. 2 BSK 83/90; Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht 1992, S. 117.

Entwicklung nach der Wiedervereinigung Wegen der aus Sicht der Bundesregierung unabsehbaren finanziellen Folgen, die mit den im DDR-Rehabilitierungsgesetz vorgesehenen Wiedergutmachungsleistungen verbunden waren, und der als teils unausgewogen empfundenen Regelungen galt nach der Wiedervereinigung nur der Teil des Rehabilitierungsgesetzes übergangsweise als bundesdeutsches Recht fort, der die strafrechtliche Rehabilitierung betraf. Rehabilitiert werden konnten auch Personen, die in rechtsstaatswidriger Weise in psychiatrische Einrichtungen eingewiesen worden waren. Ferner wurden die Vorschriften der DDR-Strafprozessordnung über die Kassation vorläufig in modifizierter Form übernommen. Nachdem im Juni 1991 die Bundesregierung einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt hatte, trat nach Verabschiedung durch den Bundestag am 4. November 1992 das Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz in Kraft, das in Artikel 1 das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz enthielt. Weitere Regelungen zur Wiedergutmachung von SED-Unrecht fanden später Eingang in das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und in das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Mit den drei Gesetzen kam die Bundesrepublik auch der im Einigungsvertrag (Art. 17) enthaltenen Verpflichtung nach, für alle Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung eine Rehabilitierungsmöglichkeit einschließlich angemessener Entschädigungsregelungen zu schaffen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatten die Opfer des SED-Regimes die als unzureichend und zu niedrig empfundenen Ausgleichsleistungen kritisiert und eine Ehrenpension sowie besondere soziale Vergünstigungen wie zusätzlichen Urlaub und freie Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verlangt.Hubertus Knabe: Die Täter sind unter uns. Über das Schönreden der SED-Diktatur. Propyläen Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-549-07302-5, S. 212–239.

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz ist seit Inkrafttreten mehrfach geändert worden, insbesondere wurde der Anwendungsbereich bei rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehungen erheblich ausgedehnt. 1999 wurde das Gesetz neu bekanntgemacht, nachdem unter anderem die Rehabilitierungsfristen verlängert und Entschädigungsbeträge erhöht worden waren.Zweites Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für die Opfer der politischen Verfolgung in der DDR vom 17. Dezember 1999 (). 2007 wurde die seit Langem von den Opferverbänden geforderte monatliche Opferrente für Opfer einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsentziehung eingefügt. Umfangreiche Änderungen erfolgten im Dezember 2010, so wurden die Antragsfristen bis 2019 verlängert, die Unterbringung in einem Kinderheim ausdrücklich als Freiheitsentziehung anerkannt (siehe unten) und die Vorschriften über die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer (Opferrente) modifiziert (siehe unten).

Die Erfolgsquote von Rehabilitierungsanträgen lag 2010 in Berlin bei 50, in Brandenburg bei 59 und in Thüringen bei 67 Prozent. Bis Ende 2007 wurden etwa 184.000 Rehabilitierungsanträge gestellt.Ansgar Borbe: (PDF; 708 kB) Landeszentrale für Politische Bildung Thüringen, Erfurt 2010, ISBN 978-3-937967-60-8 Mittlerweile gilt die strafrechtliche Rehabilitierung als weitgehend abgeschlossen. Als schwierig erweist sich aber nach wie vor für die Betroffenen, wie zur Bemessung von Ausgleichsleistungen durch Unrechtsmaßnahmen erlittene Gesundheitsbeeinträchtigungen nachgewiesen werden können. In Brandenburg hat eine Landtagskommission festgestellt, dass den zur Begutachtung derartiger Schäden eingesetzten Sachverständigen „mitunter … Qualifikation und Sensibilität“ fehlten. In der Bundestagsdebatte über den „Bericht der Bundesregierung zum Stand der Aufarbeitung der SED-Diktatur“Bericht der Bundesregierung zum Stand der Aufarbeitung der SED-Diktatur (PDF; 2,7 MB) vom 16. Januar 2013 (Bundestags-Drucksache 17/12115), insbesondere S. 19–21. am 22. März 2013 wies Wolfgang Thierse darauf hin, dass Opfer des SED-Unrechts, wie etwa ehemalige Insassinnen des Gefängnisses Hoheneck, die „Professionalisierung, Vereinfachung und Vereinheitlichung des behördlichen Umgangs mit den Opfern“ fordern.Deutscher Bundestag: Stenografischer Bericht. 17. Wahlperiode, 232. Sitzung vom 22. März 2013 (Plenarprotokoll 17/232; PDF; 2,0 MB), S. 290006 (C und D). Kritik wird auch daran geäußert, dass die monatliche Opferrente (siehe unten) nur bei einer mindestens 180 Tage (mit Wirkung vom 29. November 2019 verkürzt auf 90 Tage) währenden Freiheitsentziehung gezahlt wird.ndr.de: (8. April 2012). Die Union der Opferverbände kommunistischer Gewaltherrschaft fordert ebenfalls Verbesserungen zugunsten der Opfer bei der strafrechtlichen Rehabilitierung, insbesondere:Rainer Wagner: Forderungen der Union der Opferverbände kommunistischer Gewaltherrschaft zur Bundestagswahl 2013. die Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten für Ausgleichsleistungen, die Einführung einer Beweislastumkehr beim Nachweis verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden. das Entfallen von Bedürftigkeitserfordernissen bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen, die Erhöhung der Leistungen.

Kritisiert wird ferner die fehlende Wiedergutmachung für in politischer Haft geleistete Zwangsarbeit. Aus Sicht der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur sind die Regelungen für die Entschädigung von Opfern der SED-Diktatur auch im Jahre 2013 nicht befriedigend.Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9./10. November 2013. Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurde die Opferrente auf maximal 300 Euro erhöht. Weitere Forderungen nach Verbesserungen bei der strafrechtlichen Rehabilitierung wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt.Philipp Mützel: Das Fünfte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR. In: Zeitschrift für offene Vermögensfragen, Rehabilitierung- und sonstiges Wiedergutmachungsrecht 2014, S. 230–234. Der Deutsche Bundestag verabschiedete aber am 4. Dezember 2014 eine Entschließung, in der sich das Parlament für Verbesserungen bei der medizinischen Begutachtung der Opfer, den Wegfall der Antragsfristen (nach bisherigem Recht konnte ein Rehabilitierungsantrag nur bis 31. Dezember 2019 gestellt werden) und für das Recht der Opfer, im Rehabilitierungsverfahren persönlich angehört zu werden, ausspricht.Entschließung des Deutschen Bundestages vom 4. Dezember 2014. Abgedruckt in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen, Rehabilitierung- und sonstiges Wiedergutmachungsrecht 2014, S. 235. Mit Wirkung vom 29. November 2019 wurde die besondere monatliche Zuwendung auf maximal 330 Euro erhöht (vgl. Abs. 1 Satz 1 StrRehaG). Mit der Gesetzesänderung vom 22. November 2019 ist die Antragstellung zudem unbefristet möglich (vgl. den geänderten Abs. 1 StrRehaG).

Verfassungsrechtliche Grundlagen Das Bundesverfassungsgericht musste sich aufgrund von Verfassungsbeschwerden mehrfach mit den Regelungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes befassen. Dabei betonte es, dass der Gesetzgeber für die Betroffenen einer zu Unrecht ergangenen Strafmaßnahme wegen des aus der Menschenwürde ( Grundgesetz) abzuleitenden Wert- und Achtungsanspruchs des Einzelnen eine Rehabilitierungsmöglichkeit schaffen musste. Mit Urteil vom 7. Dezember 1999 erklärte das Gericht es insbesondere für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass in Absatz 1 Nr. 1 StrRehaG nur bestimmte Tatbestände benannt sind, bei denen eine politische Verfolgung in der Regel vermutet wird, bei anderen Tatbeständen aber eine Einzelfallprüfung vorgesehen ist.Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 1999, Az. 2 BvR 1533/94, BVerfGE 101, S. 275. Besondere Bedeutung messen das BundesverfassungsgerichtBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2004, Az. 2 BvR 779/04, Landes- und Kommunalverwaltung 2005, S. 116. und der Verfassungsgerichtshof des Landes BerlinVerfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2013, Az. VerfG 172/11, Landes- und Kommunalverwaltung 2013, S. 506. der aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Abs. 3 Grundgesetz) abgeleiteten Pflicht der Rehabilitierungsgerichte zu, den der angegriffenen Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt gegebenenfalls erneut von Amts wegen und unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zu ermitteln.