Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ist eine Unterlassungserklärung, bei welcher keine feste Vertragsstrafe vereinbart, sondern erst im Falle eines schuldhaften Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungserklärung festgesetzt wird.

Allgemeines Nach dem so genannten Hamburger Brauch, heute früherer Hamburger Brauch war es bis 1977 möglich, eine angemessene Vertragsstrafe durch ein Gericht (i. d. R. war das Zivilsegment des Amtsgerichts sachlich zuständig) festsetzen zu lassen, sobald es zu einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungserklärung gekommen war. Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ist dies jedoch nicht mehr möglich,BGH, Urt. v. 14. Oktober 1977, Az. I ZR 119/76 weshalb nach dem neuen Hamburger Brauch durch die Parteien vereinbart werden muss, ob im Streitfall der Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen die Höhe der Vertragsstrafe festsetzen darf, oder ob ein Schiedsrichter bzw. ein Schiedsgericht eingesetzt wird. Fehlt eine solche Vereinbarung in der Unterlassungserklärung, so ist diese unwirksam.LG Bielefeld, Urt. v. 21. Juni 2013, Az. 1 O 227/12 Trotz dessen hat der Unterlassungsschuldner die Möglichkeit, gegen eine Ermessensentscheidung des Unterlassungsgläubigers oder eines Schiedsgerichts vor einem ordentlichen Gericht zu klagen.OLG München, Urt. v. 7. November 2013, Az. 29 U 2019/13

Der Hamburger Brauch ist in der Rechtspraxis gang und gäbe und wird i. d. R. jedem Unterlassungsschuldner, welcher freiwillig eine entsprechende Erklärung abgibt, empfohlen. Insbesondere im Marken-, Design-, und Wettbewerbsrecht kommt der Hamburger Brauch besonders häufig zum Einsatz.

Beispiel

Hamburger Brauch mit Festsetzung durch Gläubiger

Hamburger Brauch mit Festsetzung durch Schiedsgericht

Anmerkungen

Einzelnachweise

Kategorie:Schuldrecht (Deutschland) Kategorie:Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Deutschland)