mini|hochkant=1|Staatsoberhäupter genießen im Ausland Immunität von jeglicher Verfolgung, hier der russische Präsident Dmitri Medwedew (2. v. r.) anlässlich eines Staatsbesuchs in der Schweiz am 21. September 2009 in Bern. Staatenimmunität ist ein Grundsatz des Völkerrechts, der besagt, dass die Hoheitsakte eines Staates nicht von den Gerichten eines anderen Staates überprüft werden können. Ausgehend von der Unabhängigkeit und Gleichheit souveräner Staaten ist es keinem Staat gestattet, über einen anderen Staat zu Gericht zu sitzen: par in parem non habet iudicium.Doehring: Völkerrecht, § 12 Rn 658 (S. 285). Ipsen, Epping: Völkerrecht, § 26 Rn 16. Dies bezieht sich jedoch nur auf hoheitliches Handeln des Staates, nicht auf dessen privatrechtliche Tätigkeit. Meinungsverschiedenheiten unter Staaten müssen ggf. vor internationalen Gerichten, z. B. dem Internationalen Gerichtshof, ausgetragen werden.
Ausprägung der Staatenimmunität ist die Unverletzlichkeit des Staatsoberhaupts eines Landes im Ausland. Das Staatsoberhaupt unterliegt kraft Amtes keiner Haft, Festnahme, Strafverfolgung oder sonstiger Zwangsmaßnahmen des Gastlandes. Dasselbe gilt für amtierende Regierungschefs und Minister von Regierungen anderer Staaten und die sie amtlich begleitenden Angehörigen und ihr sonstiges Gefolge bei Besuchen in amtlicher Eigenschaft. Während die Immunität für Handlungen in Ausübung des Amtes auch nach Ende der Amtszeit fortbesteht, endet sie in Bezug auf private Handlungen mit dem Ende der Amtszeit.
Durch neuere Entwicklungen im Völkerrecht wird die Immunität des Staatsoberhaupts für die Kernverbrechen des Völkerstrafrechts und ius cogens (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression) zunehmend eingeschränkt. Vor internationalen Gerichten sind Strafverfahren auch gegen amtierende Staatsoberhäupter zulässig. So wurde der serbische Präsident Slobodan Milošević vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien angeklagt. Charles Taylor, bei Anklageerhebung amtierender Präsident Liberias, wurde vor dem Sondergerichtshof für Sierra Leone verurteilt. Vor dem Internationalen Strafgerichtshof ist ein Ermittlungsverfahren gegen den früheren sudanesischen Präsidenten Umar al-Baschir anhängig.Vgl. auch den expliziten Immunitätsausschluss in Artikel 27 Abs. 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. Eine Überstellung aus sudanesischem Gewahrsam glückte bisher jedoch nicht.Späte Gerechtigkeit – Der sudanesische Ministerrat hat die Auslieferung des Ex-Präsidenten Omar al-Baschir an den Internationalen Strafgerichtshof beschlossen, Meldung der taz vom 11. August 2021, abgerufen am 29. März 2024.Sudan liefert früheren Präsidenten al-Baschir an Den Haag aus, Meldung der faz.net vom 11. August 2021, abgerufen am 29. März 2024. Al-Bashir ist weiterhin auf freiem Fuß.Meldung des IStGH, abgerufen am 29. März 2024. Der IStGH hat am 17. März 2023 gegen den russischen Staatspräsidenten Putin Haftbefehl erlassen.Haftbefehl gegen Putin erlassen, Meldung der tagesschau.de vom 17. März 2023, abgerufen am 29. März 2024.
Entwicklung Staatenimmunität wurde bis ungefähr zum Ersten Weltkrieg als absolutes Verbot verstanden, die Wirksamkeit von Akten eines anderen Staates innerstaatlich in Zweifel zu ziehen (Act-of-State-Doktrin). Der betroffene Staat war lediglich berechtigt, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, auch auf diplomatischem Weg. Schon in der Antike galt der Grundsatz par in parem non habet imperium (Ein Gleicher hat über einen Gleichen keine Macht).
Mit der immer stärker zusammenrückenden Welt wurden Gegenmaßnahmen als Antwort auf feindliche Akte einer fremden Macht zunehmend als weltfriedensgefährdend angesehen. Die Act-of-State-Doktrin wurde weitgehend aufgegeben. Die Staatengemeinschaft kam zu der Überzeugung, dass es notwendig sei, staatliches Handeln in Frage zu stellen und am übergeordneten Völkerrecht zu messen.
Überprüfbarkeit ausländischer Hoheitsakte mini|hochkant=1|Ausländisches Recht wird von dem Standesbeamten nicht angewendet, wenn es fundamentalen innerstaatlichen Grundsätzen zuwiderläuft.
Im Ausland getroffene Hoheitsakte (sog. acta iure imperii) unterliegen als solche grundsätzlich keiner Überprüfung durch inländische Gerichte. Sie können grundsätzlich nicht durch inländische Gerichte aufgehoben werden.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ausländische Hoheitsakte im Inland Rechtswirkungen entfalten (z. B. um ein im Ausland ergangenes Urteil auf Zahlung eines Geldbetrages im Inland durch inländische Vollstreckungsorgane wie dem Gerichtsvollzieher vollstrecken zu können). Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn inländische Behörden den ausländischen Akt bestätigt haben. Akzeptanzmaßstab für die Anerkennung ist der ordre public. Er besagt, dass ein Staat berechtigt ist, den Akt eines anderen Staates als im Inland unwirksam zu betrachten, wenn er eigenen substanziellen Rechtsgrundsätzen, in Deutschland etwa den Grundrechten, zuwiderläuft (vgl. Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Für die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Familiengerichte, zum Beispiel zum Sorgerecht Minderjähriger, gilt dieselbe Einschränkung ( Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
Auch ausländische Gesetze sind von inländischen Gerichten nur zu beachten, wenn sie mit dem ordre public vereinbar sind. Der ordre public hat vor allem im Familienrecht erhebliche Bedeutung. Nach den Regeln des Internationalen Privatrechts sind inländische Gerichte verpflichtet, ausländisches Recht beispielsweise im Falle einer Scheidung zweier ausländischer in Deutschland lebender Staatsangehöriger anzuwenden ( i. V. mit EGBGB). Dies unterbleibt jedoch, wenn das ausländische Recht fundamentalen deutschen Rechtsgrundsätzen zuwiderläuft ( EGBGB).
Ähnliches gilt für die (eher seltenen) Fälle, dass inländische Behörden ausländisches Recht anzuwenden haben. Auch hier bietet das Familienrecht ein Anwendungsbeispiel: Die Eheschließung zweier ausländischer Staatsangehöriger richtet sich grundsätzlich nach deren Heimatrecht ( EGBGB). Ein ausländischer Staatsangehöriger kann jedoch nicht unter Berufung auf die in seinem Heimatland zugelassene Vielehe eine weitere Ehe auch vor einem deutschen Standesamt schließen. Das ausländische Recht findet insoweit keine Anwendung. Der deutsche Gesetzgeber muss nicht Entscheidungen fremder Gesetzgeber respektieren, wenn sie eigenen fundamentalen Rechtsgrundsätzen (hier: dem Verbot der Vielehe, StGB) zuwiderlaufen.
Diese Sperrwirkung erfährt im Aufenthaltsrecht eine Fortführung: Der weitere Ehepartner erhält in Deutschland, falls die Ehe bereits im Ausland geschlossen wurde, keine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ( Abs. 4 AufenthG). Insoweit wird die im Ausland geschlossene Zweitehe im Inland nicht anerkannt.
Hoheitsakte fremder Staaten im Inland Hoheitsakte ausländischer Staaten im Inland (z. B. die hoheitliche Tätigkeit von Botschaften und Konsulaten im Gastland) unterliegen der Staatenimmunität. Diese Maßnahmen unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Gastlandes. Streitigkeiten eines Angestellten über den Bestand eines mit dem Konsulat geschlossenen Arbeitsverhältnisses, das seinem Inhalt nach originär konsularische Aufgaben zum Gegenstand hat, können nicht vor einem Arbeitsgericht des Gastlandes verhandelt werden; der beklagte Staat als Partei des arbeitsgerichtlichen Verfahrens unterliegt der Staatenimmunität.Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 16. Mai 2002 – 2 AZR 688/00 – AP Nr. 3 zu § 20 GVG.
Militärisches Handeln – schwere Verletzungen der Menschenrechte Staatenimmunität wird manchmal für Handlungen in Frage gestellt, die schwere Menschenrechtsverletzungen betreffen. Das oberste griechische Gericht, der Areopag, verneinte die Staatenimmunität Deutschlands hinsichtlich Entschädigungsforderungen der Angehörigen der Opfer des Massakers von Distomo (Griechenland), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Nachdem 18 Angehörige der SS in einen Hinterhalt geraten waren und von griechischen Partisanen getötet wurden, umstellten deren Kameraden am 10. Juni 1944 das in der Nähe gelegene Dorf Distomo und töteten wahllos und auf besonders grausame Weise 218 Dorfbewohner. Der Areopag bestätigte am 5. Mai 2000 eine Entscheidung der Vorinstanz, wonach Deutschland zur Zahlung von umgerechnet 29 Millionen Euro Entschädigung verpflichtet sei. Zu einer Vollstreckung in Griechenland kam es in der Folgezeit nicht, weil Vollstreckungen gegen ausländische Staaten in Griechenland der Zustimmung des griechischen Justizministers bedürfen, die jedoch verweigert wurde. Die Gläubiger versuchten stattdessen, ihre titulierten Ansprüche in Italien durchzusetzen.
Die Entscheidung des Areopag wurde vielfach als Verstoß gegen die Staatenimmunität angesehen,Ipsen, Epping: Völkerrecht, § 26 Rn 22 mit weiteren Nachweisen. denn die für Menschenrechtsverletzungen geltenden Ausschlüsse von Immunität betreffen stets Individuen und deren strafrechtliche Verantwortung, nicht hingegen einen ganzen Staat und dessen zivilrechtliche Haftungsverantwortlichkeit. Reparationsansprüche aus Kriegsereignissen stehen völkerrechtlich zudem dem verletzten Staat und nicht Einzelpersonen zu.
mini|hochkant=1|In Civitella in Val di Chiana verübte die deutsche Wehrmacht am 29. Juni 1944 ein Massaker an der Zivilbevölkerung. In Bezug auf die Verurteilungen Deutschlands durch italienische Gerichte, u. a. den italienischen Kassationsgerichtshof, zu Entschädigungsleistungen für Kriegsgräuel der deutschen Wehrmacht im Jahre 1944 in Civitella in Val di Chiana (Italien) und die Zulassung der Zwangsvollstreckung in die Villa Vigoni, auch in Bezug auf die zuerkannten Entschädigungen im Distomo-Fall, stellte der Internationale Gerichtshof in Den Haag einen Verstoß gegen die Staatenimmunität fest. Der IGH gab der Klage Deutschlands durch Urteil vom 3. Februar 2012 statt und erklärte die italienischen Gerichtsentscheidungen für völkerrechtswidrig.Den Haag stärkt Deutschlands Immunität. In: FAZ, 3. Februar 2012; abgerufen am 26. Februar 2012. Zivilrechtliche Klagen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen beziehungsweise schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts haben in der Staatenpraxis keine Anerkennung gefunden, so dass eine Ausnahme von der Staatenimmunität nicht als geltendes Völkergewohnheitsrecht betrachtet werden könne, so der Gerichtshof in seinem Urteil. Die völkerrechtliche Zulässigkeit der strafrechtlichen Ahndung von Straftaten gegen Völkerrecht und Menschenrechte wird durch dieses Urteil nicht eingeschränkt.
Inländische privatrechtliche Tätigkeit fremder Staaten mini|hochkant=1|Die Tätigkeit der Staatshandelsunternehmen – hier der frühere VEB Carl Zeiss Jena in der ehemaligen DDR – fällt im Allgemeinen nicht unter die Staatenimmunität.
Mit der Ausweitung des internationalen Handelsverkehrs unter Staaten ging man dazu über, Akte, mit denen sich der Staat auf die Ebene eines Privaten begeben hat, der nationalen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. Dazu trug vor allem der aufkommende Staatshandel im Bereich der RGW-Staaten bei. Die Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war nahezu vollständig verstaatlicht und in Volkseigene Betriebe (VEB) überführt worden. Hier erschien es unbillig, Streitigkeiten über Warenlieferungen und Dienstleistungen von der gerichtlichen Kontrolle nur deswegen auszunehmen, weil der Vertragspartner systembedingt ein staatliches Organ war. Allgemein – auch außerhalb des Handels mit RGW-Staaten – unterfallen Akte, bei denen der Staat als Handelspartner im Geschäftsleben aufgetreten ist, als acta iure gestionis nicht der Staatenimmunität.