Als genetischer Fingerabdruck wird ein DNA-Profil eines Individuums bezeichnet, das für dieses in hohem Maße charakteristisch ist. Die DNA wird aus Zellen gewonnen, die aus Gewebeteilen oder Sekreten, zum Beispiel Sperma, Hautzellen oder Speichel stammen. Das Verfahren wird in der Molekularbiologie auch als Genetic Fingerprinting oder DNA Fingerprinting bezeichnet. Alec John Jeffreys war 1984 durch Zufall auf das Verfahren gestoßen. In der Bundesrepublik wurde es erstmals 1988 als Beweis in einem Strafprozess vor Gericht anerkannt.
Das heutzutage in der Forensik angewandte Verfahren geht auf die Entwicklungen von Diethard Tautz zurück.D. Tautz: Hypervariability of simple sequences as a general source for polymorphic DNA markers. In: Nucleic Acids Research. 17, 1989, S. 6463–6471.Patent Jäckle H & Tautz D (1989) "Process For Analyzing Length Polymorphisms in DNA Regions" europäische Patent Nr. 0 438 512
Methoden Für den genetischen Fingerabdruck werden derzeit zwischen 8 und 15 Abschnitte aus der DNA mit Hilfe der PCR-Methode vervielfältigt. Bei dieser Methode werden nur nicht-codierende Bereiche der DNA untersucht. Diese Bereiche werden repetitive DNA genannt und können in hochrepetitive und mittelrepetitive DNA unterteilt werden.
Während es sich bei hochrepetitiver DNA um Satelliten-DNA handelt, unterteilt man die mittelrepetitive DNA nochmals in die Untergruppen Tandemwiederholungen (Mikrosatelliten z. B. Dinucleotide und Minisatelliten z. B. VNTRs) und verstreute Retrotransposons (SINES z. B. Alu und LINES z. B. L1). Bei den Tandemwiederholungen Minisatelliten VNTR (variable number of tandem repeats) oder STRs (Short tandem repeats) handelt es sich um tandemartige Wiederholungen einer bestimmten Sequenz (Repeats), die im Genom aller Säugetiere vorkommen, z. B. Wiederholungssequenzen wie ATATAT... oder TACTAC... Variabel ist dabei die Anzahl der Wiederholungen. Diese Anzahl wird bei dem genetischen Fingerabdruck untersucht. Je nach Anzahl der Wiederholungen hat der vervielfältigte Abschnitt also eine bestimmte Länge, die sich etwa über eine Gel-Elektrophorese im Agarosegel als einzelne Bande darstellen lässt.
Ist ein Mensch an einem Genort heterozygot (besitzt also beispielsweise ein Allel mit zehn Wiederholungen und eines mit 15), so entstehen zwei Banden unterschiedlicher Länge. Es handelt sich hierbei also nicht um eine Sequenzierung, sondern um eine reine Fragmentlängen-Analyse (ähnlich wie RFLP).
Bei den VNTRs ist der repetitive Anteil länger (10 bis 150 Basenpaare) als bei den STR (2 bis 7 Basenpaare). Das gesamte Tandem Repeat ist bei VNTRs nicht länger als 100 bis 15000 bp und bei STRs 100 bis 400 bp lang.Joachim Rassow u. a.: Duale Reihe Biochemie. Georg Thieme, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-13-125353-8.
Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Individuen an einem VNTR oder einem STR-Locus eine unterschiedliche Anzahl von Wiederholungen haben, ist sehr hoch. Wenn mehrere dieser Regionen untersucht werden, ergibt sich somit ein Bandenprofil, das mit einer bestimmten Häufigkeit in der Gesamtpopulation vertreten ist. Hierüber kann dann eine statistische Aussage getroffen werden, wie viele Menschen untersucht werden müssen, um zufällig einen zu treffen, der genau dieses Muster aufweist. Bei den oben genannten 8 bis 15 untersuchten VNTR-Systemen liegt diese Zahl häufig in einem Bereich von mehreren Milliarden. Die gewonnenen Informationen werden in ein mathematisches Modell umgewandelt, das sich digital verarbeiten und somit automatisiert vergleichen lässt. Im Gegensatz zu anderen DNA-Analysen, bei denen mittels Sequenzierungen Gene aus den codierenden Bereichen der DNA untersucht werden, die durchaus Rückschlüsse etwa auf eventuelle Krankheiten des Individuums zulassen, lassen sich aus dem Zahlencode der Fragmentlängen-Analyse so gut wie keine Eigenschaften des Individuums ableiten. Über einen zusätzlichen Locus wird allerdings das Geschlecht bestimmt. Bestimmte Abweichungen in der Anzahl der Chromosomen, wie die dem Down-Syndrom zugrundeliegenden, werden ebenfalls offenbart.
Eine weitere Methode ist die RFLP: Hier wird die DNA mit Hilfe von Restriktionsenzymen geschnitten. Diese Restriktionsenzyme erkennen spezifische Abschnitte in der DNA. Je nachdem, wie oft ein solcher Abschnitt in einem Chromosom vorhanden ist, ergeben sich unterschiedlich viele und unterschiedlich lange DNA-Fragmente. Diese können anschließend wiederum durch Gelelektrophorese usw. sichtbar gemacht werden.
Weitere Methoden sind die DGGE bzw. TGGE, die Phospholipid-Analyse, die Polymerase-Kettenreaktion (teilweise mit DNA-Sequenzierung), das RAPD, die STR-Analyse, die SSCP-Analyse oder auch Weiterentwicklungen der RFLP wie AFLP, T-RFLP,T. L. Marsh: Terminal restriction fragment length polymorphism (T-RFLP): an emerging method for characterizing diversity among homologous populations of amplification products. In: Current Opinion in Microbiology. Band 2, Nummer 3, Juni 1999, S. 323–327, . doi:10.1016/S1369-5274(99)80056-3. PMID 10383864. ARISA, ARDRA.I. C. Anderson, J. W. Cairney: Diversity and ecology of soil fungal communities: increased understanding through the application of molecular techniques. In: Environmental microbiology. Band 6, Nummer 8, August 2004, S. 769–779, . doi:10.1111/j.1462-2920.2004.00675.x. PMID 15250879.
Rechtslage in Deutschland Allgemein Ein genetischer Fingerabdruck gegen den Willen der betroffenen Person darf in Deutschland nur auf richterlichen Beschluss hin genommen werden. Hierbei sind zwei unterschiedliche Ansätze möglich: Die Untersuchung von Spurenmaterial und Körperzellen des Beschuldigten im Rahmen der Untersuchungen einer konkreten Straftat ( StPO in Verbindung mit StPO). Die DNA-Analyse zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren ( StPO).
Letztere Untersuchung darf der Richter nur dann anordnen, wenn die Voraussetzung einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des StGB gegeben ist, bei deren Wiederholung ein genetischer Fingerabdruck zur Ermittlung des Täters hilfreich sein kann (Grundsätzlich ist die richterliche Anordnung auch bei Volksverhetzung oder Betrug möglich).
Die Untersuchung erfolgt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten auch künftig Strafverfahren zu führen sein werden. Das Gericht muss generell für einen solchen Beschluss den Einzelfall umfangreich und gründlich prüfen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) berücksichtigen. Dies muss auch aus der Begründung hervorgehen. Hohe Anforderungen an die Begründung sind insbesondere zu stellen, wenn gleichzeitig eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, weil für diese Strafaussetzung eine günstige Prognose getroffen werden muss.
Die Zellen für den genetischen Fingerabdruck dürfen nach Anordnung der Untersuchung durch einen Arzt (§ 81a Absatz 1 Satz 2 StPO) entnommen werden.
Bei strafrechtlichen Ermittlungen werden (üblicherweise staatliche) Laboratorien damit beauftragt, aus DNA-Proben die für die Identifizierung wichtigen Teile herauszufiltern und der DNA-Datenbank des BKA zur Verfügung zu stellen, die dann unbekannte DNA-Profile (etwa von Tatortspuren oder unbekannten Leichen) mit gespeicherten DNA-Profilen von bekannten Personen vergleicht. Die bekannten Profile stammen von Straftätern, bei denen man durch Mundhöhlenabstrich (freiwillig) oder Hautabrieb (wenn die Person ein Eindringen in eine Körperöffnung verweigert) eine biologische Probe abgenommen hat. In Deutschland erhalten die beauftragten Laboratorien aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Personendaten, Proben (Spuren) erhalten lediglich eine eindeutige Kennzeichnung. Durch diese Trennung ist es nur den Ermittlungsbehörden möglich, einen kausalen Zusammenhang zwischen Untersuchungsergebnissen und Personen herzustellen. Im Rahmen von Ermittlungen können auch Personen zur freiwilligen Abgabe eines genetischen Fingerabdrucks aufgefordert werden, um den Verdacht gegen Unschuldige auszuschließen.
Rechtlicher Vergleich zwischen klassischem und genetischem Fingerabdruck Voraussetzung für die Abnahme des klassischen Fingerabdrucks und des genetischen Fingerabdrucks ist die Begehung einer Straftat nach dem StGB. Die Abnahme eines genetischen Fingerabdrucks kann nur bei schweren Straftaten durch richterlichen Beschluss erlaubt werden (§ 81g Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 81f Abs. 1, S. 1 Strafprozessordnung). Der klassische Fingerabdruck wird durch die Polizei vorgenommen, wenn diese der Ansicht ist, dass es sich um eine Straftat handelt und der Fingerabdruck im Rahmen der Ermittlungen als Beweis dienen kann.
Rechtliche Gleichsetzung des genetischen mit dem klassischen Fingerabdruck Im Zusammenhang mit der Ermordung des Modemachers Rudolph Moshammer wurde in Deutschland eine Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten des genetischen Fingerabdrucks diskutiert. Ein Gesetzantrag mehrerer Bundesländer, der am 18. Februar 2005 in den Bundesrat eingebracht worden war, sah unter anderem die Aufhebung des Richtervorbehalts und die Ausweitung des Straftatenkatalogs vor.
Datenschützer und Bürgerrechtsorganisationen sprachen sich gegen die Gesetzesänderung aus. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hält die von den Bundesländern angestrebte Gleichsetzung von klassischem und genetischem Fingerabdruck für bedenklich.
Interpretation und Probleme Das Ergebnis eines DNA-Tests, eines Fingerabdrucks oder einer sonstigen Spur kann alleine nicht über Schuld oder Nichtschuld eines Verdächtigen entscheiden. Es gibt Fälle, in denen die DNA unbeteiligter Personen auf der Leiche eines Mordopfers gefunden wurde, obwohl die zugeordnete Person weder am Tatort war, noch den Körper des Verstorbenen berührt hatte. Ein positiver DNA-Nachweis kann auch durch DNA-Übertragung zu Stande kommen und beweist in diesem Fall noch nicht einmal, dass sich eine bestimmte Person an einem Ort aufhielt, oder Kontakt zu einer Person hatte, auf der die Spur gefunden wurde.
Der obdachlose Alkoholiker Lukis Anderson wurde unter Mordverdacht festgenommen, nachdem seine DNA nach einem Raubmord in Silicon Valley (2012) unter dem Fingernagel eines Ermordeten gefunden wurde. Die Polizei war überzeugt, dass er an der Tat beteiligt gewesen sein musste und der Mann wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt worden, wenn sein Alibi die Polizei nicht dazu gezwungen hätte den Fall genauer zu überprüfen. Tatsächlich war er alkoholisiert in einem Geschäft zusammengebrochen, woraufhin der Besitzer des Geschäftes die Polizei gerufen hatte, die Anderson von einem Rettungswagen abholen ließ. Er hatte nicht nur die gesamte Nacht nachweislich im Krankenhaus verbracht, sondern war selbst nie am Tatort gewesen. Schließlich konnte ermittelt werden, dass seine DNA durch die Sanitäter auf das Mordopfer übertragen worden war. Winzige Hautpartikel von Anderson waren an dem Pulsoxymeter (einem Fingerclip zur Überprüfung der Sauerstoffsättigung im Blut) haften geblieben, als er vom Rettungsdienst untersucht und in die Notaufnahme gebracht wurde. Dieselben Sanitäter hatten das gleiche Gerät in derselben Nacht verwendet, um den Tod des Überfallsopfers festzustellen und dabei Spuren von Anderson auf den Finger des Opfers übertragen.Peter Andrey Smith: When DNA Implicates the Innocent. Scientific American, abgerufen am 24. Oktober 2024David Reutter: Indirect DNA Transfer Can Result in Miscarriages of Justice. Human Rights Defense Center, abgerufen am 24. Oktober 2024