Das Depotgesetz regelt in Deutschland die Verwahrung und die Anschaffung von Wertpapieren (Schweiz siehe Bucheffektengesetz).
Anwendungsbereiche Wertpapiere, für die das Depotgesetz Anwendung findet, sind: Aktien Kuxe Zwischenscheine Zinsscheine Gewinnanteilsscheine Erneuerungsscheine Inhaber- und Orderschuldverschreibungen andere vertretbare Wertpapiere mit Ausnahme von Banknoten und anderem Papiergeld.
Das deutsche Depotgesetz (DepotG) gliedert sich in vier wesentliche Teile. Nach den Definitionen in DepotG werden umfangreiche Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren im Depot in § ff. DepotG, Regelungen über die Einkaufskommission § ff. DepotG und den Vorrang im Insolvenzverfahren ( f. DepotG) getroffen. Schließlich folgen Strafvorschriften in § ff. DepotG, so dass diese Teile der Bestimmungen zum Nebenstrafrecht gehören. Kernstück des DepotG ist der Gläubigerschutz für Anleger, die im Falle der Insolvenz der Depotbank als Eigentümer ein Aussonderungsrecht gemäß InsO für sämtliche Wertpapiere besitzen ( Abs. 4 DepotG).
Geschichte Das Depotgesetz wurde im Anschluss an die Berliner Bankenpanik im Jahre 1890 aufgrund von Vorarbeiten der Börsenenquetekommission im Jahre 1896 in den Reichstag eingebracht. Es hieß Gesetz betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere vom 5. Juli 1896. Das Gesetz war auch Vorbild für Österreich und die Schweiz.
Literatur Peter Scherer: DepotG. Kommentar, 1. Aufl., Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-56643-1.
Weblinks
Depotgesetz Deutschland Reichstagsprotokolle von 1896 zum Entwurf des Depotgesetzes
Kategorie:Bundesgesetz (Deutschland) Depotgesetz Kategorie:Wertpapierverwahrung Kategorie:Nebenstrafrecht (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)