Die Aberkennung eines akademischen Grades (Depromotion) ist ein Verwaltungsakt, der die Verleihung eines akademischen Grades rückgängig macht.

Rechtsgrundlage sind in Deutschland die jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschulen, im Fall von Promotionsleistungen die Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer (§§ 48 ff. VwVfG).

Eine Aberkennung kann erfolgen, wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin im Prüfungsverfahren zur Erlangung des akademischen Grades einer Täuschung schuldig gemacht hat, etwa eines Plagiats, aber auch, wenn die Person sich durch späteres wissenschaftliches Fehlverhalten als unwürdig für die Führung eines akademischen Grades erwiesen hat oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt worden ist.vgl. beispielsweise § 17 Abs. 5 der

Deutschland Die Verleihung eines akademischen Grades ist nach ihrer Rechtsnatur ein Verwaltungsakt. Bei der Aberkennung handelt es sich um dessen nachträgliche Aufhebung (actus contrarius).

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann zurückgenommen, ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann widerrufen werden.

Der aberkennende Verwaltungsakt wird regelmäßig verbunden mit der zwangsgeldbewehrten Verpflichtung zur Herausgabe der Verleihungsurkunde.vgl. beispielsweise § 16 Abs. 4 der (PDF; 62 kB) VwVfG

Aberkennung einer rechtswidrigen Verleihung Stellt sich nach der Verleihung heraus, dass der Titel durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben, kann ein verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden.vgl. beispielsweise § 34 Abs. 7 Nr. 1 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011

Abhängig von den konkreten Regelungen in den einzelnen Landeshochschulgesetzen und Prüfungsordnungen der Hochschulen kann ergänzend eine VwVfG entsprechende Regelung im Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung kommen.vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 - Az. 3 A 319/05 Rdnr. 35

Die Verleihung wird in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, wobei sich der Betroffene nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Vertrauensschutz berufen kann.Armin von Weschpfennig: Plagiate, Datenfälschung und kein Ende - Rechtliche Sanktionen wissenschaftlichen Fehlverhaltens HFR 2012, Rdnr. 67 Ein schutzwürdiges Vertrauen ist jedenfalls bei arglistiger Täuschung oder Bestechung ausgeschlossen.

Die Aufhebung steht im Ermessen der Hochschule. Dabei muss sie insbesondere das Vertrauen in die Wissenschaft abwägen gegen die beruflichen und sozialen Folgen für den Betroffenen.Armin von Weschpfennig: Plagiate, Datenfälschung und kein Ende - Rechtliche Sanktionen wissenschaftlichen Fehlverhaltens HFR 2012, Rdnr. 64 Die Medizinische Hochschule Hannover kam am 9. März 2016 im Fall der Arbeit von Ursula von der Leyen zu dem Schluss, dass es sich um einen minderschweren Fall handele.dpa: Leipziger Volkszeitung, 9. März 2016 Die Hochschuluntersuchungskommission stellte fest, dass 20 % der Arbeit fehlerhaft seien, dass aber nur an drei Stellen „schwere Fehler“ nachzuweisen seien.

Aberkennung auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen Insbesondere der Doktorgrad kann auch durch Fehlverhalten nach der Verleihung wieder entzogen werden.Armin von Weschpfennig: Plagiate, Datenfälschung und kein Ende - Rechtliche Sanktionen wissenschaftlichen Fehlverhaltens HFR 2012, Rdnr. 55

Nach VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Als derartige nachträglich eingetretene Tatsache kommt auch eine strafgerichtliche Verurteilung in Betracht, wenn spiegelbildlich zum Entziehungstatbestand eine Regelung in der betreffenden Promotionsordnung bestimmt, dass die Zulassung zur Prüfung abgelehnt werden kann, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegt.VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2011 - Az. 6 K 3445/10 Rdnr. 57

Einem strafbaren Verhalten des Promotionsbewerbers darf eine Hochschule aber nur insoweit Relevanz beimessen, als wissenschaftsbezogene Straftaten in Rede stehen.BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 – 6 C 45.14Christoph Smets: BVerwG zur Aberkennung akademischer Titel: Doktorwürde oder Doktorgrad? LTO, 30. September 2015 Dasselbe gilt bei nachträglicher „Unwürdigkeit“,Entzug des Doktorgrades wegen „Unwürdigkeit“ nur bei wissenschaftsbezogenen Verfehlungen Pressemitteilung Nr. 85/2014 vom 1. Oktober 2014 zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 was in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein Entzugsgrund ist. Auch nach dem Gesetz über die Führung akademischer GradeGesetz über die Führung akademischer Grade, zitiert nach buzer.de, abgerufen am 9. November 2020 aus dem Jahr 1939, das zunächst in der Bundesrepublik fortgalt, u. a. in Nordrhein-Westfalen bis 1987, konnte der Grad entzogen werden, wenn sich der Inhaber durch .

Als exemplarisch gilt der Fall Jan Hendrik Schön: Dieser wurde 1998 an der Universität Konstanz promoviert.Presseinformation Nr. 163 Universität Konstanz (online) In seinen späteren Publikationen, nicht allerdings in der Dissertation, wurden ihm dann wiederholt Manipulationen nachgewiesen; 2004 entzog ihm die Universität Konstanz den Doktorgrad.Fälschungsskandal: Physiker wird Titel aberkannt. In: ORF (online) Sein Widerspruch wurde 2009 zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Freiburg im September 2010 statt. Es führte aus, der Begriff der „Unwürdigkeit“ sei nicht wissenschaftsbezogen, sondern restriktiv in dem Sinne auszulegen, dass er nur erfüllt sei, wenn der Titelinhaber eine von der Allgemeinheit besonders missbilligte, vorsätzliche Straftat begangen habe, die ein besonderes Unwerturteil enthalte.VG Freiburg, Urteil vom 22. September 2010, 1 K 2248/09, abgerufen am 9. November 2020 Auf die Berufung der Universität änderte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim das Urteil und wies die Klage mit der Begründung ab, die „Unwürdigkeit“ zur Führung eines Doktorgrades könne aus Wesen und Funktion der Verleihung wissenschaftsbezogen bestimmt und ausgelegt werden.VGH Baden-Württemberg Urteil vom 14. September 2011, 9 S 2667/10, abgerufen am 9. November 2020 Schöns Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück;Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 2013 -BVerwG 6 C 9.12, abgerufen am 9. November 2020 die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht 2014 nicht zur Entscheidung angenommen.Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13, abgerufen am 9. November 2020

Vermerk in Bibliothekskatalogen und Auswirkung auf die Benutzung und den Bestand Nachdem lange umstritten war, ob ein nachträglich aberkannter akademischer Titel in der Titelaufnahme der Hochschulschrift im Bibliothekskatalog vermerkt werden sollte, wurde im Jahr 2024 ein neues Regelwerk verabschiedet. Der k10plus-Katalog der Bibliotheksverbünde BSZ und GBV änderte mit Wirkung vom 6. März 2024 seine Erfassungshilfe für Hochschulschriften. Der Entzug des akademischen Grades ist demnach – abweichend von der Angabe in der veröffentlichten Vorlage – im Katalog des Verbunds zu kennzeichnen, sofern der Entzug veröffentlicht wurde und rechtskräftig ist. In diesem Fall sind die Formangabe „Hochschulschrift“, die Hochschulschriftennummer, der akademische Betreuer, die grad-verleihende Institution und der Hochschulschriftenvermerk aus dem Titeldatensatz zu löschen. Stattdessen erfolgt ein Vermerk als „Ex-Diss“, gefolgt von Angaben über den Entzug des Grades. Das Katalogisierungshandbuch des k10plus-Katalogs ist nicht verbindlich für andere Bibliotheken. Die Deutsche Nationalbibliothek hatte aber schon im Falle zu Guttenberg eine entsprechende Anmerkung in den Titeldatensatz aufgenommen und verzeichnet das Buch auch nicht mehr als Hochschulschrift.

Eine Umfrage bei Bibliotheken im April 2024 hatte ergeben, dass Pflichtexemplarbibliotheken ein Buch, das wegen eines Plagiats vom Verlag vom Markt zurückgezogen wurde, zwar im Bestand behielten, es aber für die Benutzung sperrten. Juristische Bibliotheken sonderten den Titel aus und erklärten, sie würden Gewährleistungsansprüche geltend machen. Im Übrigen verbleibe es bei der Kennzeichnung des Titels im Katalog nach Maßgabe der Regelwerke.

Beispiele Aberkennung wegen Plagiats Bei einem wissenschaftlichen Plagiat maßt sich der Bewerber bei der Abschlussarbeit fremde Urheberschaft bewusst an. Ein Wissenschaftsplagiat setzt voraus, dass es sich um Wissenschaft und nicht nur um reine Beobachtungen ohne irgendwelche eigenständigen Wertungen handelt, die – wenngleich nur in besonderen Fachkreisen – von jedermann beobachtet werden können. Laut der deutschen Rechtsprechung muss zu der reinen Beobachtung wenigstens eine (Hessischer VGH, 1989)Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 1989, Az. 6 UE 2779/88, Juris Rdn. 16 = DVBl. 1989, S. 1277 ff. werden, „eine eigene Auseinandersetzung“ (Hessischer VGH, 1989) oder eine „Auswertung“ (VG Berlin, 2009)Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009, Az. 3 A 319.05, Juris Rdn. 42. erfolgen. Es müssen (VG Darmstadt, 2011)Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 14. April 2011, Az. 3 K 899/10, Juris Rdn. 38 werden, es sich um eigene (VG Frankfurt, 2007)Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2007, Aktenzeichen 12 E 2262/05, Juris Rdn. 14 = WissR 2007, S. 448, (VG Frankfurt, 2007) oder eine (Hessischer VGH, 1989) handeln, die eine „wissenschaftliche Tiefe“ (VG Berlin, 2009) besitzen. So handelt es sich beispielsweise bei der reinen, nicht wertenden Darstellung des Inhaltes eines Gerichtsurteils, Gesetzes, Vertragswerks noch nicht um „Wissenschaft“, da erst eine systematische Zusammenstellung unterschiedlicher Gerichtsurteile und Literaturstimmen in Bezug auf einen Themenkomplex eine geistige Leistung darstellen kann (Hessischer VGH, 1989). Wenn nach diesen Kriterien Wissenschaftsplagiate vorliegen, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob die Verstöße erheblich sind. Hierzu ist zwischen der Qualität und der Quantität möglicher Plagiate zu unterscheiden.

Zu den Experten für die Feststellung von Plagiaten bei Dissertationen zählt unter anderem der österreichische Medienwissenschaftler Stefan Weber. Er ist Mitbegründer der Initiative Transparente Wissenschaft, auf deren Seite Dissertationen kollaborativ diskutiert werden können.

Einzelfälle

Aufsehen erregte in den 1970er Jahren der Fall von Friedrich Wilhelm Prinz von Preußen, des Urenkels von Kaiser Wilhelm II. Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg entschied 1973, Prinz von Preußen den akademischen Grad des „Dr. phil.“ zu entziehen, der von ihm 1971 bei Hans-Joachim Schoeps erworben worden war. 1981 reichte er an der Ludwig-Maximilians-Universität München eine andere Arbeit über das Verhältnis der Hohenzollern zum Nationalsozialismus ein und wurde damit erneut zum Dr. phil. promoviert.Debora Weber-Wulff: Plagiarism in Germany. In: False Feathers. Springer, Berlin, Heidelberg. , ISBN 978-3-642-39960-2, S. 29ff

Im Fall des CDU-Politikers Andreas Kasper im Juni 2009 kam es aufgrund besonderen öffentlichen Interesses neben der Aberkennung auch zu strafrechtlichen Konsequenzen in Höhe von 9000 Euro, wegen weiterer Plagiate noch einmal 10.000 Euro.Noch eine Geldbuße für den Ex-Büroleiter in: Hessische/Niedersächsische Allgemeine vom 28. Juni 2010. Abgerufen am 6. Juli 2011.