Als Priesterkind wird ein Kind bezeichnet, dessen Vater ein Priester ist.
Allgemeine Situation Kinder von Priestern leben meist in einer Sondersituation. Eine besondere Problematik besteht in den Kirchen, die ihren Priestern einen Pflichtzölibat auferlegen. So vor allem im lateinischen Teil der römisch-katholischen Kirche, während im unierten Teil keine entsprechende Zölibatspflicht besteht.
Römisch-katholische Kirche Kirchenrechtliche Situation Priester des lateinischen Teils der römisch-katholischen Kirche unterliegen heute und seit 1139 kirchenrechtlich verbindlich dem Zölibatsversprechen, ihr Amt ehelos und sexuell enthaltsam auszuüben (vgl. dazu Codex Iuris Canonici (CIC), Canon 277 § 1 CIC).„Die Kleriker sind gehalten, vollkommene und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu wahren; deshalb sind sie zum Zölibat verpflichtet, der eine besondere Gabe Gottes ist, durch welche die geistlichen Amtsträger leichter mit ungeteiltem Herzen Christus anhangen und sich freier dem Dienst an Gott und den Menschen widmen können.“, CIC can. 277 § 1, online
Aktuell ist eine Annahme der Vaterschaft kirchenrechtlich möglich, ohne dass der betroffene Priester dadurch sein Amt verliert. Für einen weiteren Verbleib im aktiven Priesteramt ist jedoch die Beendigung der sexuellen Beziehung zur Mutter notwendig. Andernfalls erfolgt automatisch die Suspension des Priesters.„§ 1. Ein Kleriker, der, außer dem in can. 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung andauert.“, CIC can. 1395 §§ 1, online Genaue Festlegungen zum Umgang mit zölibatsbrüchigen Priestern und Ordensangehörigen in einzelnen Diözesen und Orden sind bisher nicht bekannt. Grundsätzlich sind sexuelle Beziehungen entgegen der übernommenen Zölibatsverpflichtung ein individuelles Vergehen des jeweiligen Priesters oder Ordensangehörigen. Gemäß dem Kirchenrecht obliegt es dem zuständigen Ordinarius, darauf entsprechend zu reagieren.
Im Februar 2019 verabschiedete die Kongregation für den Klerus neue Leitlinien für Priesterväter, wonach wegen einer Vaterschaft einem Priester nicht automatisch gekündigt wird. So muss ein Priester nicht in jedem Fall suspendiert werden, dessen Kind in eine stabile Familie kommt, in der jemand anderes die Vaterrolle einnimmt. Ähnliches gilt, wenn die Vaterschaft eines Priesters erst bekannt wird, wenn seine Kinder bereits erwachsen sind. Dann liegt es am Bischof, eine Einzelentscheidung zu treffen.Katholisch.de: Vatikan: Priesterväter sollen nicht in jedem Fall suspendiert werden, abgerufen am 20. Januar 2020
Über die Suspension hinausgehend kann ein Priester, der eine sexuelle Beziehung eingegangen ist, auch laisiert werden. Normalerweise ist dies die kirchenrechtliche Folge der Fortsetzung dieser Beziehung. Auf der anderen Seite ist die Laisierung jedoch auch notwendig, damit ein aus seinem Amt entlassener Priester kirchenrechtlich erlaubt heiraten kann. Traditionell ist dies nach einer – bei Diakonen aus schwerwiegenden Gründen, bei Priestern aus sehr schwerwiegenden Gründen möglichen – vom Papst autorisierten Dispens von der Zölibatsverpflichtung (Laisierung) möglich. Der Priester verliert damit aber alle dem klerikalen Stand eigenen Rechte (vgl. dazu den Canon 290–292 CIC). Mitte 2009 erklärte die Kleruskongregation, die Laisierung von Priestern solle künftig vereinfacht werden, um dadurch rechtliche Klarheit und auch eine für die Betroffenen bessere Situation zu erreichen.Kath.net: Papst vereinfacht Laisierung von Priestern, 4. Juni 2009, online
Der erneuerte CIC von 1983 hat im Unterschied zur CIC-Fassung von 1917 (can. 984) das auch für Priesterkinder geltende Weihehindernis „ex defectu“ der illegitimen Geburt nicht mehr übernommen.
Bezüglich der unterhalts- sowie erbrechtlichen Ansprüche gilt für Priesterkinder das jeweils vor Ort gültige Zivilrecht, darunter in Deutschland auch das seit 1. April 1998 geltende Erbrecht, wonach unabhängig von einer Heirat der Eltern das Kind zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, und zwar sowohl nach der Mutter als auch nach dem Vater, zählt. Damit wurde die bis dahin bestehende Benachteiligung unehelicher Kinder aufgehoben.
Geschichtliche Entwicklung bis zur Neuzeit Bereits im 2. Jahrhundert gab es im Christentum Ansätze zur Ausbildung klerikaler Dynastien (Nepotismus), die bereits durch Origenes († 253/254) verurteilt wurden. In Abgrenzung zu den Leviten des Judentums sollten die „Priester des Neuen Bundes“ nur „Kinder im Glauben“ haben.Stefan Heid, Zölibat in der frühen Kirche. Die Anfänge einer Enthaltsamkeitspflicht für Kleriker in Ost und West, 1997, S. 169 und 208. Papst Leo der Große (440–461) hat dann den Ehelosigkeitszölibat vor der Subdiakonenweihe eingeführt, der in der römisch-katholischen Kirche bis heute für Bewerber auf das Priesteramt ab der Diakonenweihe gilt. Im Unterschied zu den Teilkirchen im Osten verfestigte sich im Westen die allgemeine Verpflichtung der Priester zur Ehelosigkeit allmählich. Dennoch gab es bis 1139 auch verheiratete Priester, da die Geltung des Enthaltsamkeitszölibats nach der Subdiakonenweihe regional und vom Verbindlichkeitsgrad her umstritten war. Bis 1139 kann somit zwischen Priesterkindern unterschieden werden, die von verheirateten Priestern vor bzw. nach der Subdiakonenweihe gezeugt wurden oder von unverheirateten Priestern nach der Subdiakonenweihe. Während letztere aus kirchenrechtlicher Sicht aufgrund des Zölibatsversprechens grundsätzlich als illegitim, weil unehelich angesehen wurden, galt dies bei verheirateten Priestern nur für diejenigen, deren Väter bei der Zeugung bereits formell ein Enthaltsamkeitsversprechen abgelegt hatten.
Unabhängig von diesen kirchenrechtlichen Klassifizierungen wurden Regelungen für den Umgang mit Priesterkindern getroffen. Hatte bereits Kaiser Justinian I. im Codex Iustinianus (can. 45) die Kinder aus solchen „Construpationen“ mit den außerehelichen und blutschänderisch gezeugten Kindern gleichgestellt, versetzte die neunte Synode von Toledo von 655 sie in den Sklavenstand, entzog ihnen also das Erbrecht.Rupert Mittermüller, Über den Zeitpunkt, in welchem das verbietende Ehehinderniss in der Weihe in ein trennendes überging. In: Archiv für katholisches Kirchenrecht, Mainz 1866, S. 6 Das Konzil von Pavia im Jahre 1022 bestätigte diese Regelungen. Unter anderem wurde der Verlust von Kirchenvermögen beklagt aufgrund von Kindern, die aus dem Zusammenleben eines unfreien Priesters und einer freien Frau hervorgegangen waren, und erneut festgelegt, dass die Kinder der Kleriker als Kirchenhörige unfrei waren und deshalb erbunfähig sein sollten.Gerd Tellenbach, Die westliche Kirche vom 10. bis zum frühen 12. Jahrhundert, Göttingen, 1988 S. 137 In der zugehörigen kaiserlichen Bestätigung werden drakonische Strafen ausgesprochen: Landesverweis für Richter, die Klerikersöhnen Freiheitsbriefe ausstellen; Auspeitschen und Verbannung für freigeborene Mütter von Priesterkindern; Abhauen der rechten Hand von Schreibern, die Besitztitel für Priesterkinder ausstellten.August Friedrich Gfrörer, Allgemeine Kirchengeschichte, Band 4, 1864, S. 162 1031 wurde von der Synode von Bourges nicht nur verboten, einen Kleriker zu heiraten, sondern auch Kinder eines Klerikers. Im Kanon 8 schließt diese Synode explizit auch die Klerikerkinder wie alle illegitimen Kinder unter Berufung auf von den Weihen aus.Peter Landau, Das Weihehindernis der Illegitimität in der Geschichte des kanonischen Rechts. In: Ludwig Schmugge, Béatrice Wiggenhauser, Illegitimität im Spätmittelalter, 1994, S. 44
Auch nach 1139 gab es Priester, die trotz ihres jetzt rechtlich eindeutig verbindlichen Zölibatversprechens, ehelos und enthaltsam zu leben, sexuellen Kontakt mit Frauen hatten, und infolgedessen kam es auch immer wieder zur Vaterschaft. Bis ins 15. Jahrhundert war die Beurteilung und Akzeptanz von Konkubinaten vor allem auch von der Existenz von Kindern aus solchen Beziehungen abhängig.Bernhard Schimmelpfennig, Zölibat und Lage der „Priestersöhne“ vom 11. bis 14. Jahrhundert. In: HZ 227, 1978, S. 1–44 Die Behandlung von Klerikerkindern war immer wieder Gegenstand kirchlicher Entscheidungen. So verboten das Konzil von Basel und einige Synoden am Ende des 15. Jahrhunderts ausdrücklich, dass Pfarrerskinder im Pfarrhaus lebten. Hinzu kamen zum Beispiel Verbote, bei der Messe zu ministrieren. Vor allem aufgrund von päpstlichen Supplikenregistern lässt sich die Existenz und Behandlung von Klerikerkindern im Spätmittelalter dokumentieren.Für das Bistum Konstanz zum Beispiel: Peter-Johannes Schuler, Illegitime Klerikerkinder im Bistum Konstanz. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 144, 1996, S. 183–214 Priestersöhne wurden schließlich aufgrund ihres Defectus natalium („Geburt aus einem unrechtmäßigen Schoß“) von der Priesterweihe ausgeschlossen, allerdings mit der Möglichkeit einer Befreiung durch päpstliche bzw. bischöfliche Dispens oder durch das Ablegen eines Ordensgelübdes.Ludwig Schmugge, Kirche, Kinder, Karrieren. Päpstliche Dispense von der unehelichen Geburt im Spätmittelalter, Zürich 1995, S. 37 Sowohl die Aufnahme von Klerikerkindern wie auch der Umgang mit Kindern von Mönchen führten nachweislich zu Problemen in klösterlichen Gemeinschaften.Klaus Schreiner, ‚Defectus natalium‘ – Geburt aus einem unrechtmäßigen Schoß als Problem klösterlicher Gemeinschaftsbildung. In: Ludwig Schmugge, Béatrice Wiggenhauser, Illegitimität im Spätmittelalter, 1994, S. 85ff.
Wohl bekanntestes Priesterkind des Spätmittelalters, das mit einem solchen Defectus natalium persönlich zu kämpfen hatte, war Erasmus von Rotterdam.Rolf Becker, Erasmus von Rotterdam – der Makel seiner Geburt. In: Reinhold Mokrosch, Helmut Merkel: Humanismus und Reformation: historische, theologische und pädagogische Beiträge zu deren Wechselwirkung, Münster 2001, S. 47ff. Der Reformator und Priestersohn Erasmus Alber zählt es zu den Verdiensten der Reformation, dass evangelische Priesterkinder nicht als Hurenkinder benannt würden, so wie es ihm selbst noch widerfahren sei.Emil Körner, Erasmus Alber. Ein Kämpferleben eines Gottesgelehrten aus Luthers Schule, Leipzig 1910, S. 3 Während Rolf Sprandel zum Ergebnis kommt, dass Priesterkinder wurdenRolf Sprandel, Die Diskriminierung der unehelichen Kinder im Mittelalter. In: Jochen Martin, August Nitschke (Hrsg.), Sozialgeschichte der Kindheit, Freiburg 1986, S. 492, schränkt Klaus Schreiner ein, dass Klerikersöhne zwar durch ihre Geburt auf eine Stufe mit Personen niedrigen Standes gestellt wurden, andererseits aber das Schicksal aller unehelichen Kinder teilten und dass es auch eindrucksvolle Beispiele der Fürsorge gebe.Klaus Schreiner, ‚Defectus natalium‘ – Geburt aus einem unrechtmäßigen Schoß als Problem klösterlicher Gemeinschaftsbildung. In: Ludwig Schmugge, Béatrice Wiggenhauser, Illegitimität im Spätmittelalter, 1994, S. 109.
Einige Reformatoren oder Begründer von neuen christlichen Denominationen waren illegitime Söhne katholischer Priester. Bekannte Beispiele sind neben dem schon erwähnten Erasmus Alber die Mitarbeiter Zwinglis Leo Jud und Heinrich Bullinger sowie der Mitbegründer der Mennoniten Dirk Philips, der Mitbegründer der Zürcher Täuferbewegung Felix Manz und der Reformator Simon Sulzer.
Papst Pius V. verschärfte 1571 abermals das Erbrecht von Priesterkindern, und Sixtus V. verbot 1590 den Priestern jegliches Testieren für selbstgezeugte Kinder.
Schätzungen zur Zahl der Betroffenen