In einer Versorgungsordnung werden die Grundsätze festgelegt und zusammengefasst, nach denen Arbeitnehmer eines Betriebes oder Unternehmens oder Gruppen von Arbeitnehmern eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung erteilt wird.BAG, Urteil vom 19. Juni 1980, Az.: 3 AZR 137/79 = ; AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch

Allgemeines Eine Versorgungsordnung legt die vom Arbeitgeber im Versorgungsfall bei Erreichen einer festen Altersgrenze zu erbringende Leistung nach Höhe, Fälligkeit und Bezugsdauer und die dafür vom Arbeitnehmer erwartete Gegenleistung fest.Landesarbeitsgericht München, 4 Sa 451/08 vom 18. Dezember 2008 (PDF; 87 kB), S. 15. Dabei richtet sie sich nicht an jeden einzelnen Arbeitnehmer, vielmehr schafft sie für alle einheitliche Versorgungsbedingungen. Die Versorgungsordnung kann im Rahmen eines Tarifvertrages, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, in Form einer Regelungsabrede oder als Gesamtzusage beziehungsweise durch vertragliche Einheitsregelung geregelt werden.Versorgungsordnung Website des Unterstützungs- und Vorsorgewerks für den Dienstleistungsbereich e.V., Glossar, abgerufen am 12. Juli 2018vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2012, Az.: 3 AZR 415/10

Die einzelnen Bestimmungen einer Versorgungsordnung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der § ff. BGB und nach den für AGB maßgebenden Grundsätzen auszulegen.BAG, Urteil vom 13. Januar 2015, Az.: 3 AZR 894/12 Rdnr. 22 ff.

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) enthält lediglich die allgemeinen Rahmenbedingungen, welche durch Versorgungsordnungen erst konkret ausgestaltet werden.

Rahmenbedingungen Konstitutionelle Bedingungen sind: Eingangsbestimmungen zum Regelungsgegenstand, zur Gültigkeit und Zweckbestimmung der Versorgungsordnung Geltungsbereich: Beschäftigtenkreis, der unter die Versorgungsordnung fällt Beginn der Versorgungszusage und Durchführungsweg(e)

Beschreibung der Voraussetzungen für Entgeltumwandlungen: Entgeltumwandlung: Wertgleiche Versorgungsanwartschaft Zusageform Entgeltumwandlungsvereinbarung Umwandelbares Entgelt, Fälligkeit Status des Bruttoarbeitsentgelts Gleichbehandlungsgrundsatz

(fakultative) Pflichtmerkmale einer Versorgungsordnung: Höhe der Entgeltumwandlung Begrenzung auf die Dauer des Entgeltbezugs Leistungsansprüche (Unverfallbarkeitsregelungen u. a.) Vorsorgeformen (Biometrien mit ihren Besonderheiten in der betrieblichen Altersversorgung) Vertragsbedingungen des Vorsorgeträgers Beginn der Versorgungsleistungen Allgemeine Bestimmungen und die Laufzeit der Versorgungsordnung Portabilitätsregelungen

Prinzip der Informationspflichten: Versorgungsordnung regelt Informations- und Beratungsprozess für die Beschäftigten Anlagen, die den Durchführungsweg oder die Durchführungswege beschreiben, stehen zur Verfügung Arbeitsrechtliches Protokoll dokumentiert Information und Beratung der Beschäftigten

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss der Arbeitgeber alle Mitarbeiter gleich informieren und behandeln. Ein Nachweis hierüber ist aus Nachweisgründen geeigneterweise schriftlich zu führen.

Literatur Wolfgang Blomeyer (Hrsg.): Betriebliche Altersversorgung unter veränderten Rahmenbedingungen: Vorträge. Verlag Versicherungswirtschaft e.V., Karlsruhe 1984. ISBN 3-88487-063-7. Tobias Wolf: Die Versorgungsordnung : [der Kompass durch den Paragraphendschungel] wissenschaftliche Abschlussarbeit Achalm Wissenschafts-Verlag, Reutlingen 2011. ISBN 978-3-942544-05-4.

Einzelnachweise

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