Der Kulturgüterschutz in der Schweiz definiert Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter vor Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl und Verlust. Hierzu wurden Rechtsgrundlagen auf nationaler Ebene geschaffen und internationale Abkommen eingegangen, welche die Schweiz verpflichten, nicht nur den Schutz des Kulturgutes auf ihrem Gebiet, sondern auch denjenigen auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten zu verwirklichen, zu respektieren und zu unterstützen.
In der Schweiz standen 2016 rund 75'000 Baudenkmäler unter Schutz, wovon etwa 10 % Sakralbauten waren. Daneben waren fast 39'000 archäologische Fundstellen erfasst und mehr als 9800 archäologische Schutzzonen, die rund 1 % der Landesfläche ausmachten. Rund 4 % der geschützten Baudenkmäler sind von nationaler Bedeutung (A-Objekte).Schweizerische Denkmalstatistik 2016. Über 75 000 geschützte Baudenkmäler in der Schweiz. Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik, 18. Dezember 2018
mini|220x220px|Das Emblem des HAK von 1954 zur Kennzeichnung von geschütztem Kulturgut
Geschichte Die Geschichte des Kulturgüterschutzes in seiner heutigen Form beginnt mit der massiven Zerstörung von Kulturgut im Zweiten Weltkrieg. Im Zuge der Gründung der UNO 1945 wurde die UNESCO als eine der siebzehn Sonderorganisationen der Vereinten Nationen geschaffen, welche sich mit Fragen zu Erziehung, Wissenschaft und Kultur auseinandersetzt. Sie gilt heute nach wie vor als die «Mutterorganisation» des Kulturgüterschutzes auf internationaler Ebene. So war die UNESCO auch federführend, als 1954 der Kulturgüterschutz mit der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (schweizerische Fassung: Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, HAK) auf eine völkerrechtliche Basis gestellt wurde. Die Schweiz trat dem HAK 1962 bei und ratifizierte 2004 das «Zweite Protokoll zum Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut von 1954» (Zweites Protokoll), welches das HAK seit 1999 ergänzt.
Definition Gemäss Art. 1 des HAK vom 14. Mai 1954 werden Kulturgüter wie folgt definiert:
a) bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von grosser Bedeutung ist, wie z. B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts; b) Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a) umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z. B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a) umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll; c) Denkmalzentren, das heisst Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a) und b) aufweisen.
Organisation Die Interessen des Kulturgüterschutzes werden auf den Stufen Bund, Kantone und Gemeinden wahrgenommen. Zudem setzen sich auch etliche kulturelle Institutionen und Vereinigungen sowie Private für die Erhaltung und den Schutz von Kulturgütern in der Schweiz ein. Auf Bundesebene liegt die Federführung im Fachbereich Kulturgüterschutz im Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, VBS) – er dient als Anlaufstelle für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 (HAK). Zu seinen Hauptaufgaben gehören die Unterstützung und Förderung der Kantone bei der Durchführung der vorgeschriebenen Massnahmen, das Erlassen von Departementsverordnungen, Weisungen und Richtlinien, die Ausbildung der obersten KGS-Kader im Zivilschutz und des Personals von kulturellen Institutionen, die fachliche Unterstützung bei der Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen, der Ankauf und die Einlagerung von Mikrofilmen und fotografischen Sicherheitskopien, das Gewähren von Beiträgen beim Bau von Kulturgüterschutzräumen und die Information sowie der Austausch mit schweizerischen und internationalen Institutionen. Als beratendes Organ steht dem VBS sowie dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS die Eidgenössische Kommission für KulturgüterschutzMitglieder der Eidgenössischen Kommission für Kulturgüterschutz auf admin.ch (früher: Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz) zur Seite. In dieser ausserparlamentarischen Kommission nehmen Abgeordnete aus den Departementen der Bundesverwaltung, aus kantonalen Fachstellen (Denkmalpflege und Archäologie) sowie aus kulturellen Institutionen (Archive, Museen und Bibliotheken) Einsitz. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesrat ernannt. In den Kantonen sind die kantonalen Kulturgüterschutz-Verantwortlichen Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit dem Kulturgüterschutz. Diese sind jeweils entweder bei der kantonalen Kulturabteilung – meist bei der Denkmalpflege – oder beim Bevölkerungsschutz angesiedelt. Die Denkmalpflegen bringen als Fachstellen das Know-how im Umgang mit den Objekten in die Zusammenarbeit mit ein, der Zivilschutz stellt die personellen Ressourcen für den Einsatz auf lokaler und regionaler Ebene sicher.
Neben diesen Behörden gibt es in der Schweiz zahlreiche weitere Partner und Einrichtungen, welche ihren Beitrag zum Erhalt des kulturellen Erbes leisten: Die kulturellen Institutionen (Archive, Museen, Bibliotheken), die Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz (v. a. Feuerwehr und Polizei) oder Private wie die Schweizerische Gesellschaft für Kulturgüterschutz. Auf internationaler Ebene gilt es neben der UNESCO vor allem die Signatarstaaten des Haager Abkommens und des Zweiten Protokolls zu nennen. Weiter spielen zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen wie ICOM (International Council of Museums), ICOMOS (International Council on Monuments and Sites), IFLA (International Federation of Library Associations and Institutions) und ICA (International Council on Archives) eine bedeutende Rolle. Ein weiterer wichtiger Partner im völkerrechtlichen Bereich ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), das im Rahmen seiner humanitären Tätigkeit auch den Kulturgüterschutz mitberücksichtigt.
Gefahren Die Gefahren für Kulturgüter lassen sich hauptsächlich in drei Kategorien einteilen: ständige Gefahren, Ereignisse in Friedenszeiten sowie Ereignisse im Falle eines bewaffneten Konflikts. Unter ständigen Gefahren sind vor allem Diebstahl, Vandalismus, Luftverschmutzung, Schädlings- oder Pilzbefall, Alterszerfall, Unkenntnis oder Gleichgültigkeit zu verstehen. Ein Beispiel für diese Gefahrenkategorie ist der Brand der Luzerner Kapellbrücke im August 1993. Es wird vermutet, dass das Feuer durch eine unachtsam entsorgte Zigarette ausgelöst wurde. Als Gefahren in Friedenszeiten sind vor allem technisch bedingte Schadensfälle wie Wasserschäden und Naturereignisse wie Erdbeben, Unwetter oder Lawinen zu nennen. Als Beispiel hierfür kann auf die Hochwasserereignisse vom Sommer 2005 verwiesen werden. An verschiedenen Orten in der Schweiz wurde Kulturgut in Mitleidenschaft gezogen; so beispielsweise im Sammlungszentrum des Verkehrshauses in Luzern oder im Benediktinerinnenkloster St. Andreas in Sarnen. Die kriegerische Zerstörung, gewaltsame Aneignung und Verschleppung von Kulturgut reicht bis in die Anfänge der Menschheitsgeschichte zurück. Bei Kriegseinsätzen können sich vor allem der Gebrauch von Waffen und Sprengstoff negativ auf Kulturgüter auswirken. In jüngeren militärischen Konflikten – beispielsweise während der Kriege auf dem Balkan – kam es vermehrt zu gezielten Zerstörungsaktionen gegen Kulturgüter, was dazu beitrug, dass man das Zweite Protokoll ins Leben rief. In jüngerer Zeit sind Kulturgüter auch für den Terrorismus und dessen Finanzierung via illegalen Handel immer interessanter geworden. Die Sprengung und anschliessende Plünderung der antiken Oasenstadt Palmyra in Syrien durch Mitglieder der Terrororganisation «Islamischer Staat» (IS) im Mai 2015 kann hierfür als Beispiel genannt werden. In der Schweiz, welche in ihrer jüngeren Vergangenheit weitestgehend von bewaffneten Konflikten verschont wurde, konzentriert sich der Kulturgüterschutz aktuell vor allem auf Massnahmen gegen technisch bedingte Gefahren, Naturereignisse und Vandalismus.
Schutzmassnahmen a) Inventar Das aktuelle «Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung» wurde 2021 vom Bundesrat in 4. Fassung genehmigt (frühere Ausgaben: 1988, 1995, 2009). Die darin enthaltenen Objekte von nationaler Bedeutung (A-Objekte) aus den Bereichen Einzelbauten, Archäologie sowie Sammlungen (Bestände aus Museen, Archiven und Bibliotheken) wurden nach einheitlichen Kriterien überprüft und bewertet. Daneben enthält es auch Objekte mit regionaler Bedeutung (B-Objekte). Das Inventar ist sowohl als gedruckte Publikation als auch als Geografisches Informationssystem (GIS) im Internet einsehbar. Daneben existieren verschiedene Inventare nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), welche an dieser Stelle als Querbezüge zum Kulturgüterschutz aufgelistet werden sollen: das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), das Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) sowie das Bundesinventar der Landschaften- und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Der grösste Teil der geschützten Objekte sind Baudenkmäler, wobei mit den zusätzlichen Baudenkmälern von lokaler Bedeutung (C-Objekte) in der Schweiz insgesamt 75'084 Baudenkmäler erfasst sind (Stand 2016).Denkmäler in der Schweiz: erste Ergebnisse. Denkmalstatistik 2016 und Statistik des Kulturverhaltens. Bundesamt für Statistik. Korrigierte Version vom 20. Dezember 2018
b) Sicherstellungsdokumentation Gemäss Artikel 5 des «Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen» von 2014 (KGSG) sind die Kantone dafür verantwortlich, von besonders schutzwürdigen unbeweglichen Kulturgütern Sicherstellungsdokumentationen und von besonders schutzwürdigen beweglichen Kulturgütern Sicherheitskopien herzustellen. Im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung eines Kulturgutes können anhand dieser Dokumentationen Restaurierungen und Rekonstruktionen ermöglicht werden. Bei der Erarbeitung einer Sicherstellungsdokumentation werden möglichst umfangreiche Unterlagen (fotografische und fotogrammetrische Aufnahmen, Baupläne, Restaurierungsrapporte, archäologische Dokumentationen, historische Quellen, Literatur sowie Inventare und Detailblätter) zu Objekten gesammelt und anschliessend mikroverfilmt.
c) Mikrofilm Im Bereich der Langzeitarchivierung gilt der Mikrofilm als das momentan verlässlichste Speichermedium, weil er bei richtiger Lagerung mehrere hundert Jahre haltbar ist. Dem rasanten Wandel in der Informationstechnologie wird insofern Rechnung getragen, als es seit einiger Zeit möglich ist, Mikrofilme ab digitalen Daten herzustellen. Wichtige Dokumente aus Archiven und Bibliotheken, aber auch Sicherstellungsdokumentationen, werden mikroverfilmt und die Filme an einem sicheren Ort abgelegt. Der Bund ist gemäss der «Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen» (KGSV) für das Einlagern von Sicherheitskopien aus den Kantonen an einem «sicheren Ort» – im bundeseigenen Mikrofilmarchiv Heimiswil (Kanton Bern) – zuständig.
d) Kulturgüterschutzräume