Die Vernehmung (veraltet: Verhör; ) ist unter anderem im Strafprozessrecht die von Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten durchgeführte Befragung von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen zur Aufklärung eines Tatherganges oder im Zivilprozessrecht die vom Gericht durchgeführte Befragung von Klägern, Beklagten, Zeugen oder Sachverständigen zur Aufklärung des Sachverhaltes. Vernehmungen finden auch in anderen Verfahrensformen statt.
Im militärischen Bereich steht daneben die Befragung durch militärische Feldnachrichtenkräfte zur Informationsgewinnung im militärischen Nachrichtenwesen.
Deutschland Anders als die Anhörung dient die Vernehmung des Zeugen nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch Frage und Antwort.Carl Creifelds, Rechtswörterbuch, 21. Auflage. 2014, S. 1445; ISBN 978-3-406-63871-8 Im Rahmen der ersten Beschuldigtenvernehmung ( StPO), deren Vorgaben auch von den Bediensteten der Polizei einzuhalten sind (§ 163a Abs. 4, S. 2 StPO), wird dem Vernommenen jedoch auch rechtliches Gehör gewährt. Der Beschuldigte ist bei seiner eigenen Vernehmung daher sowohl Rechtssubjekt (als Anlass der Ermittlungen) als auch Rechtsobjekt (als Beweismittel) des Verfahrens, was ein rechtliches Spannungsfeld erzeugt.
Vernehmungen sind eine auf Rechtsvorschriften beruhende Methode der Beweiserhebung und eine nach taktischen Gesichtspunkten geführte Kommunikation zur Erlangung möglichst der Wahrheit entsprechender Aussagen (vgl. Legalitätsprinzip). Sehr häufig ist in diesem Zusammenhang eine Befragung eines Beschuldigten, Betroffenen oder Zeugen durch Beamte der Strafverfolgungsbehörden in einem Strafprozess oder in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren im Rahmen des Ersten Angriffs erforderlich. Die Vernehmung stellt keinen „gewöhnlichen“ juristischen Akt dar, sondern ist als Kommunikationsvorgang eine besondere Sozialhandlung. Daher ist sie nicht allein auf Informationsaustausch ausgerichtet, sondern dient auch der Demonstration von Macht und Einfluss seitens der Ermittlungsorgane.Oliver Harry Gerson, Das Recht auf Beschuldigung, 2016, S. 497.
In der Rechtswissenschaft ist die Vernehmung das Befragen durch eine Behörde zu einem Untersuchungs- bzw. Verfahrensgegenstand. Eine gesetzliche Legaldefinition gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) versteht unter einer strafrechtlichen Vernehmung „eine Befragung, die von einem Amtswalter eines Strafverfolgungsorgans in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird“.BGH, Beschluss vom 13. Mai 1996, Az.: GSSt 1/96 = , 149 Dieser so genannte „formelle Vernehmungsbegriff“ überwiegt in der Praxis. Eine andere, beschuldigtenfreundlichere Auffassung fasst unter die Vernehmung hingegen jede Befragung, die darauf gerichtet ist, dem Befragten Informationen zu entlocken, so dass nach dieser Auffassung auch nicht öffentlich ermittelnde Beamte der Polizei oder verdeckte Ermittler eine offizielle Vernehmung vornehmen können („funktionaler“ bzw. „materieller Vernehmungsbegriff“). Dadurch sind auch in diesen Fällen die erforderlichen Belehrungen vor der Aussage zu erteilen.
Die Befragung von Zeugen, Sachverständigen sowie des Beschuldigten (im Ordnungswidrigkeitenverfahrensrecht: Betroffenen), Angeschuldigten bzw. Angeklagten ist eine Art der Beweiserhebung. Vor Gericht können Zeugen oder Sachverständige verpflichtet werden, unter Eid auszusagen. Eidliche und uneidliche Falschaussagen sind in Deutschland strafbewehrt. Eine besondere Situation stellt die gerichtliche Vernehmung eines Verfolgten im Zusammenhang mit einem Auslieferungsersuchen gemäß Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dar.
Hiervon abzugrenzen sind nicht hoheitliche, von Unternehmen geleitete anlassbezogene Sachverhaltsaufklärungen (sog. internal investigations), die durch Befragung von Mitarbeitern (englisch: interviews) durchgeführt werden. Sowohl die Pflicht der Mitarbeiter zur Aussage als auch die Verwertung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse in einem späteren Strafverfahren sind umstritten.Luís Greco/Christian Caracas, NStZ 2015, S. 7 ff.
Arten Jede Vernehmung in Ermittlungsverfahren besteht aus den Teilen „Vernehmung zur Person“ und „Vernehmung zur Sache“. Letztere ist in vielen Ländern der Welt freiwillig, da Beschuldigten ein Aussageverweigerungsrecht zusteht und sich nach dem römisch-rechtlichen Grundsatz „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen“ () selbst belasten muss. Bei der Vernehmung zur Person sind in Deutschland die Angaben zur Identität wie Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnanschrift obligatorisch ( StPO). Ein Verstoß durch falsche Angaben oder die Verweigerung dieser Angaben ist tatbestandsmäßig eine Ordnungswidrigkeit gemäß OWiG.
Rechtsfragen Vernehmungen gibt es in allen förmlichen Verfahren vor Gerichten oder Polizeibehörden. Die häufigsten Anwendungsbereiche sind die polizeiliche und die gerichtliche Vernehmung.
Eine Vernehmung kommt im Ermittlungsverfahren durch Polizei und Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter ebenso vor, wie im anschließenden gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahren. Auch in Zivilprozessen, Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder auch einem Anwaltsgericht sind Vernehmungen im Rahmen der Beweisaufnahme vorgesehen.
Wesentliche Aussagen oder sämtliche Aussagen werden in der Regel in Schriftform protokollarisch oder aber im Wortlaut festgehalten.
Strafprozess In Deutschland gelten für Vernehmungen im Buß- und Strafverfahrensrecht die Strafprozessordnung (StPO), als Transformationsvorschrift bei Ordnungswidrigkeiten auch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und als befugnisnormergänzende Vorschrift jeweils auch die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Aussage bei Vernehmungen stellt später im Gerichtsverfahren einen Personenbeweis dar und gibt kriminalistische Ermittlungsansätze für die Klärung eines Falles oder anderer ungelöster Fälle.
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ( StPO). Dabei darf die Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden. Vor dem Erlass eines Strafbefehls bedarf es keiner Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht ( Abs. 3 StPO).
Belehrung Belehrungen sind im Ermittlungsverfahren und in der gerichtlichen Hauptverhandlung von Amts wegen vorzunehmen, bevor die erste Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft stattfindet ( Abs. 3 StPO). Damit werden die in StPO vorgesehenen Belehrungen schon bei der ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren notwendig. Die Belehrung muss Hinweise darüber enthalten, dassWolfgang Lübke, Steuerfahndung, 2008, S. 68 es dem Beschuldigten freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, er jederzeit, auch schon vor einer Vernehmung, einen Verteidiger befragen darf, er zu Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, eine Selbstbelastung wegen begangener Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nicht erzwingbar ist und deshalb jede Aussage verweigert werden darf. Macht ein Beschuldigter von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf dies nicht bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwertet werden. Ein Teilschweigen ist hingegen nach herrschender Meinung gegen ihn verwertbar.
Erst im Februar 1992 gab der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf und führte nunmehr ein Beweisverwertungsverbot ein, wonach vor der Vernehmung eines Beschuldigten die Belehrungspflicht wahrgenommen werden muss, weil ansonsten die Einlassungen des Beschuldigten nicht verwertet werden dürfen.BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992, Az.: 5 StR 190/91 Das hat zur Folge, dass alle vorhandenen Beweise ohne vorherige Belehrung im Verfahren nicht verwendet werden dürfen.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er sich am Beginn eines Ermittlungsverfahrens, das gegen ihn selbst gerichtet ist, wiederfindet, welches in einer Anklageerhebung enden kann ( Abs. 1 StPO).Oliver Harry Gerson, Das Recht auf Beschuldigung, 2016, S. 516 Unterbleiben die Belehrungen über das Recht auf Aussagefreiheit und Verteidigerkonsultation, so ist die Aussage unter Umständen für ein Gerichtsverfahren unverwertbar. Sofern ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist, muss der anwaltlich vertretene (oder seitens des Gerichts auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesene) Angeklagte jedoch der Verwertung in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprechen, da ansonsten gemäß der Widerspruchslösung des BGH die Verwertung doch möglich ist. Ferner kann ein solcher Beweiserhebungsfehler durch die sog. qualifizierte Belehrung geheilt werden. Hier muss der Beschuldigte darüber aufgeklärt werden, dass seine bisherigen Aussagen nicht verwertet werden können, eine Belehrung muss erfolgen und der Beschuldigte kann in Kenntnis der Nichtverwertbarkeit eine erneute Aussage machen.
Der Vernommene darf über einen Rechtsbeistand oder einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen (§ 147 StPO, für den Verletzten § 406e StPO), wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind ( StPO). Der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand erhält auf Antrag jedoch bereits im laufenden Verfahren Akteneinsicht, um sich von den Vorwürfen und der Aussicht (Beweislage) ein Bild machen zu können und im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren argumentieren zu können.
Beteiligte der Vernehmung Die StPO enthält Vorschriften darüber, wann ein Beschuldigter zu vernehmen ist ( Abs. 2 StPO, Abs. 1 StPO, Abs. 2 und Abs. 5 StPO), durch wen ( Abs. 3 StPO, Abs. 3 StPO, Abs. 2 und Abs. 5 StPO) und welche Regeln dabei zu beachten sind (vor allem Abs. 1 StPO).Antje Schumann, Verhör, Vernehmung, Befragung, 2016, S. 4 Die Aufgabe der Vernehmung wird durch Staatsanwaltschaft ( Abs. 3 StPO), Polizei (§ 163a Abs. 4 StPO) sowie richterliche Vernehmung ( StPO) wahrgenommen. Der Beschuldigte muss einer polizeilichen Vorladung nicht Folge leisten, bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht muss er erscheinen.
Außer dem Beschuldigten sind auch Zeugen ( StPO) und etwaige Sachverständige ( StPO) zu vernehmen. Zeugen haben gemäß Abs. 1 StPO die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme (Zeugnisverweigerungsrechte gemäß § ff. StPO, Auskunftsverweigerungsrechte nach StPO) vorliegt. Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen ( StPO). Für Sachverständige sind die Vorschriften über Zeugen entsprechend anzuwenden ( StPO).
Bei der Vernehmung sind durch den Vernehmenden die beweiserheblichen Delikts-Tatbestände herauszuarbeiten, die Täterschaft und Teilnahme zu erforschen sowie die Vorbereitungs- und Vollendungshandlungen zu erschließen. Hierbei kann der Vernommene auf Widersprüche seiner Aussagen hingewiesen, Täterwissen abgefragt oder Beziehungen zum Opfer erörtert werden. Ferner kann das Alibi überprüft und hinterfragt werden. Bei Verständnisschwierigkeiten ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, um ein faires Verfahren sowie das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Eine Zeugenvernehmung vor Gericht (zur Person und Sache) und eine Vernehmung eines Angeschuldigten/Betroffenen (nur zur Sache) ist jedoch außer im Falle eines Aussageverweigerungsrechts oder Vernehmungsunfähigkeit Pflicht.
Zeugenvernehmung Zeugenvernehmungen sind ein wichtiger Teil der Beweisaufnahme im Rechtswesen und umfassen die Herbeiführung einer Zeugenaussage, die einer festgelegten Reihenfolge unterliegt. Die Vernehmung beginnt mit einer Einführung in den Sachverhalt, gefolgt von einer Belehrung des Zeugen über seine Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte sowie gegebenenfalls einer Vereidigung. In einer richterlichen Vernehmung wird der Zeuge zusätzlich über die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage belehrt. Die Vernehmung selbst besteht aus einer Vernehmung zur Person ( StPO) und einer Vernehmung zur Sache ( StPO).