mini|Freiwillige Helfer beim Anbringen der Verordnung über Maßnahmen zum Schutze der Staatsgrenze Berlin-Treptow 1963 mini|Die Armbinde der freiwilligen Helfer der Grenztruppen (Replik) wurde erst 1982 eingeführt mini|Musterstruktur der freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR

Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen (FHG) waren zivile Helfer der Grenztruppen der DDR in der Deutschen Demokratischen Republik, die angeblich freiwillig an der laut offizieller DDR-Definition, „aktiven Mitwirkung bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht“ im Dienst der Grenztruppen aktiv waren und somit ihren „gesellschaftlichen Beitrag zur Festigung des Sozialismus auf deutschen Boden“ leisteten.Eingangsworte der Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der NVA vom 16. März 1964§ 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2 des Volkspolizeigesetzes der DDR Ihre Primäraufgabe bestand, im Gegensatz zu ihrer Definition, in der Aufdeckung und Vereitelung möglicher Fluchtversuche. Ihre Gründung erfolgte am 5. Juni 1958. Am 2. Oktober 1990 wurden die rechtlichen Grundlagen für diese Tätigkeit im Zuge der Deutschen Wiedervereinigung durch den Einigungsvertrag außer Kraft gesetzt.

Entwicklung der freiwilligen Helfer Sechs Jahre nach Bildung der freiwilligen Helfer der Volkspolizei und zwei Jahre nach der Gründung der NVA 1956, jedoch noch vor der vollständigen Abriegelung der Innerdeutschen Grenze und dem Mauerbau im August 1961, wurden am 5. Juni 1958 die „freiwilligen Helfer zur Unterstützung der Grenzpolizei“ gesetzlich im Staatssystem der DDR verankert. Die Eingangsworte der entsprechenden Verordnung lauteten:

Zu diesem Zweck konnten Bürger der DDR, die den Wunsch hatten, durch freiwillige Mitarbeit die Deutsche Grenzpolizei bei der Gewährleistung der Untastbarkeit der Grenzen der DDR und der Verhinderung von Grenzverletzungen zu unterstützen, als freiwillige Helfer zugelassen werden.Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei vom 5. Juni 1958, §§1, 2, Geschäftsblatt der DDR Nr. 44 vom 20. Juni 1958, S. 501–502.

Dem war am 14. Mai 1955 der Beitritt zum Warschauer Pakt durch die DDR vorausgegangen, womit die innerdeutsche Grenze zur Trennlinie zweier gegensätzlicher Militärblöcke (NATO und Warschauer Pakt) und Gesellschaftssysteme wurde. Am 25. August 1952 waren die ersten 543 freiwilligen Helfer der Grenzpolizei im Zuge der Grenzsicherung herangezogen worden. Allerdings noch nicht unter ihrer später offiziellen Bezeichnung. Die Mitgliedschaft im Warschauer Pakt forderte von der DDR-Führung nun stark erhöhte Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der innerdeutschen Grenze. Daher übernahm am 1. Dezember 1955 die Grenzpolizei die Sicherung der gesamten Staatsgrenze der DDR, wozu auch die Grenzen zur Volksrepublik Polen und Tschechoslowakei gehörten. Die Grenze zu West-Berlin unterlag zu diesem Zeitpunkt noch vollständig der sowjetischen Administration in Berlin. Die Partei- und Staatsführung erließ in der Folge Beschlüsse und Verordnungen zur Unterstützung der Grenzpolizei, die zum flächendeckenden Schutz der Innerdeutschen Grenze jedoch nicht über genügend Ressourcen verfügte. Die Verordnungen betrafen sowohl die Änderung der bisherigen Struktur wie auch die Ausbildung und Ausrüstung der Grenzpolizei. Es war jedoch absehbar, dass trotz dieser Umstrukturierung die gestellten Aufgaben nur durch Mithilfe der Bevölkerung der grenznahen Wohngebiete vollständig erfüllt werden konnten. Die Staatsführung aktivierte hierauf alle staatlichen örtlichen Organe in den jeweiligen grenznahen Gebieten und begann massiv die Bevölkerung zur Mithilfe beim Schutz der Staatsgrenze aufzurufen. Die Appelle sowie die „Erziehungsarbeit“ der örtlichen Organe, nicht zuletzt auch der FDJ, zeitigten gewisse Erfolge. Im Vergleich zur Volkspolizei, die zu diesem Zeitpunkt bereits über zehntausende Helfer verfügte, brachten es die Grenzhelfer nur auf wenige Tausend. Das genügte jedoch um die Voraussetzungen zu schaffen, um am 5. Juni 1958 die Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei zu erlassen. Sie beschränkte sich zunächst auf ganze drei Paragraphen, von denen der dritte nur die Verkündung betraf und der zweite die Anwendung der Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952 betraf.Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei vom 5. Juni 1958, § 2, Geschäftsblatt der DDR Nr. 44 vom 20. Juni 1958, S. 502.Geschichte der deutschen Polizei 1945-1961, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 270.

Nach der Etablierung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen waren diese bis 1973 ein fester Bestandteil der Grenztruppen der DDR im Rahmen der NVA, danach zumindest auf dem Blatt eine unabhängige Truppengattung unter dem Kommando des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Zur Legitimation erhielten auch sie, wie ihre Genossen bei der Volkspolizei, einen Dienstausweis mit allen wichtigen Personendaten und Befugnissen, der unaufgefordert von dem Helfer im Einsatz vorgezeigt werden musste.

Die Aufgaben verschoben sich in den folgenden Jahrzehnten entscheidend. Der freiwillige Helfer der Grenzpolizei wurde nun nicht mehr mit dem Schutz der DDR vor äußeren Feinden beauftragt, sondern vielmehr damit, die Flucht aus der DDR zu verhindern. Die Helfer sollten nicht mehr ihre DDR vor dem westlichen Klassenfeind schützen, sondern sollten den „Aderlass“ der DDR an Bürgern stoppen.

Von den Helfern der Grenzpolizei zu den Helfern der Grenztruppen Am 8. April 1964 wurden die zuvor getrennten gesetzlichen Grundlagen der freiwilligen Helfer der Grenztruppen sowie die der freiwilligen Helfer der Volkspolizei vereint und in einer neuen Verordnung zusammengefasst. Sie regelte nun konsequent auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Helfer in einer abschließenden Katalogliste, ohne jedoch die Grenztruppen genügend zu berücksichtigen, die ab dieser Verordnung nun nicht mehr Helfer der Grenzpolizei, sondern Helfer der Grenztruppen hießen.Vergleiche Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 Verordnungsname Die Befugnisse der freiwilligen Helfer der Grenztruppen dagegen wurden in einen einzigen Paragraphen zusammengefasst und bestanden aus der Personalienfeststellung sowie der Zuführung von verdächtigen Personen.Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 4 So verwunderte es kaum, dass mehr als 90 Prozent der neuen Verordnung klar auf die der freiwilligen Helfer der Volkspolizei zugeschnitten war. Ein Umstand, der für die meisten freiwilligen Helfer der Grenztruppen als unbefriedigend galt. Die meisten freiwilligen Helfer der Grenztruppen versahen weiterhin ihren Dienst an der Innerdeutschen Grenze in den sogenannten „Sperrgebieten“ sowie an der Grenze zu West-Berlin und ihren Zu- und Abfahrten, wobei die Transitautobahnen im Brennpunkt des Geschehens standen. Ferner waren sie auch an der Grenze der Ostseeküste eingesetzt. Ein Einsatz der freiwilligen Helfer an den Grenzen zu Staaten des Warschauer Paktes war selten, aber nicht ungewöhnlich. Vorwiegend rekrutierte sich der Personalbestand aus den umliegenden Gemeinden zur Grenze hin. Diesem „Heimvorteil“ ausspielend, wurden so deren Ortskenntnisse zwecks militärischer Aufklärungsfunktion von den regulären Grenztruppen genutzt, um auch evtl. Schleichwege besser überwachen zu können. Die Streife erfolgt zumeist zu Fuß eigenständig oder in Gruppen von zwei bis drei Personen, aber auch in Begleitung der Grenztruppen in Zugstärke. In Zahlen ausgedrückt bedeutete dies 1:3:27. Das hieß, dass auf einen Zugführer drei Gruppenführer kamen, denen wiederum je neun freiwillige Helfer unterstanden. Im Übrigen wurde der Dienst bei den Grenztruppen für die Helfer als Reservedienst angerechnet. Ihm war im Rahmen des Einsatzes ein Vorgesetzter Offizier der Grenztruppen geteilt. In der Regel war das der Zugführer des entsprechenden Abschnittes. Jedoch waren auch reguläre Grenzsoldaten gegenüber den freiwilligen Helfern weisungsbefugt. Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen waren jedoch nicht nur die „grüne Fußpatrouille“, sondern setzten sich auch aus anderen Personen zusammen, die nicht unmittelbar an der Grenze operierten. So gehörten zum Personalpool der freiwilligen Helfer der Grenztruppen auch Taxi- und Bus- und Lastkraftwagenfahrer und Gastwirte der nahen Umgebung. Also jene Leute, die von Berufs wegen mögliche Verdächtige oder deren Gespräche an die Grenztruppen oder der Staatssicherheit weitermelden konnten. Ihr wöchentlicher Einsatz umfasste circa acht bis zehn Stunden.

Übertritt zum Geltungsbereich der Grenztruppen Wie bereits erwähnt, befriedigte die getroffene Regelung von 1964 die Aufgaben und Befugnisse der freiwilligen Helfer der Grenztruppen in ihrem besonderen Umfeld nicht. Die gemeinsame Regelung brachte den Helfern an den Grenzen kaum Vorteile, ja sie war nur die Legitimation auf dem Papier ohne ernsthaft deren besonderen Status zu erfassen. Erst am 1. April 1982 mit Wirkung zum 1. Mai 1982 erfolgte die Reformierung der alten Regelung. Zu diesem Zeitpunkt waren die freiwilligen Helfer der Grenztruppen, die bis 1972 noch offizieller Bestandteil der NVA gewesen waren, bereits in den neuen Geltungsbereich der Grenztruppen der DDR übergegangen, die zumindest auf dem Papier unabhängig von der NVA zu betrachten waren. In diesem Zuge wurden 1982 die beiden Gruppen der Volkspolizei und der Grenztruppen wieder formal getrennt. Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen erhielten wieder ihre eigene Rechtsgrundlage, in dem neu erlassenen Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 mit Wirkung zum 1. Mai 1982. Dies erfolgte parallel zu der am gleichen Tag erlassenen Verordnung über die Helfer der Volkspolizei und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung, ebenfalls vom gleichen Tag. Nach diesem Gesetz hatten nun alle Bürger der DDR das Recht und auch die Pflicht, die Schutz- und Sicherheitsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz der Staatsgrenze zu unterstützen. So konnte nun jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr freiwilliger Helfer der Grenztruppen werden. Wie zuvor bei den Helfern der Volkspolizei, erfolgte dies durch Vorschläge gesellschaftlicher Organisationen bzw. Vereinigungen oder aufgrund einer eigenen Bewerbung. Danach erfolgte die Bestätigung als Helfer und die entsprechende VerpflichtungGesetz über die Staatsgrenze der DDR vom 25. März 1982 § 20. durch die zuständigen Stellen der NVA. Zu den Befugnissen der freiwilligen Helfer der Grenztruppen, die im Übrigen nicht den Umfang des Befugniskatalogs der Helfer der Volkspolizei erreichen konnten, zählte in erster Linie wieder das (bestätigte) Recht, selbstständig Personalien festzustellen oder aufzunehmen, wenn ein begründeter Verdacht einer Flucht oder der Verletzung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bestand. Sie konnten aber auch weiterhin verdächtige oder auffällige Personen der nächsten Dienststelle der Grenztruppen zuführen oder diese einem Angehörigen der Grenz- oder Volkspolizei übergeben. Wie schon in der ersten Verordnung von 1964 geregelt, bedürfte es der letzteren Maßnahme nur einer Vermutung oder auch nur das Fehlen des Personalausweises.Gesetz über die Staatsgrenze der DDR vom 25. März 1982 § 23 Abs. 3. Die Anwendung der übertragenen Befugnisse des freiwilligen Helfers der Grenztruppen umfasste dabei ein Operationsgebiet mit einer Tiefe 5 km, gerechnet von der Grenze zum Landesinnern hin.Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR (Grenzordnung) vom 25. März 1982, § 1 Abs. 3.

Anzahl der Hilfswilligen mini|Innerdeutsche Grenze ohne die Küstengrenzgebiete