Ein Lichtbildwerk im Sinne der Berner Übereinkunft ist gem. Erwägungsgrund 16 der (2.) Schutzdauerrichtlinie In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 290, 24. November 1993, S. 9–13. ein individuelles, fotografisches Werk, das die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt und in dem seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Der hierfür erforderliche Originalitätsgrad kommt gem. Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie nur solchen Fotografien zu, die individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
Begriff Im 19. Jahrhundert wurde die Fotografie gegenüber der Malerei und Grafik gering geschätzt und nur mit einer kurzen Schutzdauer ab Entstehungsdatum bedacht. Mit der Zeit wurde die Schutzdauer immer weiter ausgedehnt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wollte man die Lichtbilder professioneller Fotografen länger schützen, aber nicht jeden einfachen Schnappschuss. So wurde zunächst in Österreich mit der Urheberrechtsgesetzänderung 1953 und in Deutschland mit der Novellierung und Zusammenfassung des Urheberrechtsgesetzes 1965 die neue Kategorie des Lichtbildwerks als Werk der Lichtbildkunst geschaffen, welche mit der Regelschutzfrist bedacht wurde.
Da der Schutz von Fotografien in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt war, wurde zur Herstellung eines gemeinsamen Binnenmarkts der Begriff 1993 erstmals EU-weit vereinheitlicht durch die Schutzdauerrichtlinie. 2006 wurde sie ersetzt durch die Richtlinie 2006/116/EG und 2011 geändert durch die Künstler-Schutzfristen-Richtlinie.
Deutschland Werkeigenschaft Die Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie 1993 führte im Jahr 1995 zu einer Neufassung des Urhebergesetzes.Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Ein Lichtbildwerk gehört danach zu den als persönliche geistige Schöpfung geschützten Werken ( Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Es stellt eine besondere Fotografie dar, die sich durch ihre Gestaltungshöhe Florian Wagenknecht: Die Gestaltungshöhe im Detail und die Auswirkungen im Fotorecht Abgerufen am 4. Juni 2016. von Lichtbildern gem. UrhG,Andreas Böhm: 15. November 2008/26. Februar 2015 Vervielfältigungen gem. UrhG und nicht geschützten Abbildungen LG München I, Urteil vom 27. Juli 2015 - 7 O 20941/14 2-dimensionale Abbildung eines Produktcovers unterscheidet.
Die Werkeigenschaft kann sich ergeben durch „lichtbildnerische Besonderheiten“ etwa, „dass [das Foto] dank ungewöhnlicher Perspektive, Verteilung von Licht und Schatten oder Kontrastgebung und Tiefenschärfe eine über die Wiedergabe des gegenständlichen Motivs hinausgehende Stimmung besonders gelungen einfinge oder sonst von eindringlicher Aussagekraft wäre“. Ein Lichtbildwerk genießt nach UrhG (ebenso wie das Kunstwerk) den Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (Regelschutzfrist), die Schutzdauer beträgt beim Lichtbild hingegen nur 50 Jahre ab Erstveröffentlichung bzw. Herstellung (§ 72 Abs. 3 UrhG). Klaus Graf: Schutzfrist bei Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern RWTH Aachen, 15. Mai 2015
Zur Berechnung des Schadensersatzes bei unberechtigter Verwendung gem. Abs. 2 Satz 3 UrhG können bei Lichtbildwerken die Honorarempfehlungen der VG Bild und Kunst als Maßstab genommen werden, bei Lichtbildern die Preisliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). AG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2010 - Az. 57 C 4889/10 Es bestehen allerdings auch Urteile gegen die Anwendung der MFM-Empfehlung als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Entschädigung. So das Hanseatische Oberlandesgerichtes in einem Urteil: „Der Senat hegt allerdings grundsätzlich Bedenken gegenüber den MFM-Honorarempfehlungen als einseitige Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes von Fotografen. Er hat dementsprechend in seiner bisherigen Rechtsprechung die MFM-Empfehlungen nicht oder nur mit großer Zurückhaltung angewandt“ (Urteil vom 02.09.2009 - 5 U 8/08) Ebenso hat das Landgericht Berlin 2015 in einer Entscheidung (Urteil vom 30.07.2015 – 16 O 410/14) die pauschale Anwendbarkeit der MFM-Tabellen verneint: "Nach neuerer Rechtsprechung der Kammer können die MFM-Empfehlungen […] schon im Ansatz nicht mehr zur Bestimmung der "angemessenen” Lizenzgebühr zugrunde gelegt werden".
Rechtsprechung 1999 setzte sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen an den Schutz von Lichtbildwerken und Lichtbildern auseinander.BGH, Urteil vom 3. November 1999 – I ZR 55/97 Der BGH verwarf die Auffassung der Vorinstanz, die für den urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG verlangt hatte, dass
Der Bundesgerichtshof führte aus:
Das Landgericht München I entschied 2002 zu den sog. Pool-Fotos des damaligen Bundesverteidigungsministers Rudolf Scharping, dass es sich dabei um Lichtbilder handele, nicht um Lichtbildwerke.
Ende 2013 entschied das Landgericht Köln in einem Verfahren über Bilder von Horst Wackerbarth aus seiner Serie „Die rote Couch“. LG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 14 O 613/12 Das Gericht befand, die weitaus meisten seiner Motive seien nur als Lichtbilder geschützt, unterlägen also keinem Nachahmungsschutz. Nur solche Aufnahmen, bei denen Wackerbarth eine bewusste Inszenierung vorgenommen habe, seien Lichtbildwerke und genössen den vollen urheberrechtlichen Schutz. Dies betraf etwa Fotos, die ein Ferkel auf der Couch zeigen oder einen Taucher in voller Ausrüstung. Die Grundidee seiner „Galerie der Menschheit“, bei der er Menschen auf der roten Couch in ihrem eigenen Lebensumfeld abbildet und die dadurch entstehenden Bilder würden keine ausreichende Individualität aufweisen, um urheberrechtlich geschützte Werke zu sein.Dieter Brockschnieder: Schwein muss runter von der Couch Bonner Rundschau, 16. Dezember 2013Institut für Urheber- und Medienrecht: LG Köln entscheidet im Urheberrechtstreit um Werbekampagne »Blaue Couch«, 17. Dezember 2013
Im April 2026 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Frage, ob eine KI-gestützt erzeugte Bildbearbeitung in den Schutzbereich eines Lichtbildwerks eingreift.OLG Düsseldorf, Urt. v. 2. April 2026 – I-20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153. Das Gericht stellte klar, dass sich der Schutzbereich eines Lichtbildwerks auf die eigenschöpferischen fotografischen Gestaltungselemente beschränkt — insbesondere Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung und Tiefenschärfe — und das bloße Bildthema oder Motiv nicht umfasst. Ein durch ein KI-System generiertes Derivat könne gleichwohl in diese schutzfähigen Elemente eingreifen, sei aber mangels eigener persönlicher geistiger Schöpfung kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des Abs. 2 UrhG.
Österreich Ähnlich wie das deutsche, unterscheidet auch das österreichische Urheberrecht zwischen dem (einfachen) leistungsschutzrechtlichen Lichtbildschutz gemäß Urheberrechtsgesetz (öUrhG) und dem Schutz als Werk der Lichtbildkunst (Lichtbildwerk) nach Abs. 2 öUrhG. Lichtbildwerke sind im Gesetz definiert als Werke, die durch ein fotografisches oder durch ein der Fotografie ähnliches Verfahren hergestellt wurden. Abs. 2 öUrhG. Hauptsächlicher Unterschied zwischen dem Leistungs- und dem Werkschutz ist in der Praxis die Schutzdauer:Dillenz/Gutmann, UrhG & VerwGesG, 2. Aufl. 2004, § 73 Rn. 6. Während der Schutz eines (einfachen) Lichtbilds 50 Jahre nach seiner Aufnahme bzw., falls es in dieser Zeit veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach seiner Veröffentlichung erlischt, öUrhG. endet der Schutz des Lichtbildwerks 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Abs. 1 Satz 1 öUrhG.
Werke sind nur eigentümliche geistige Schöpfungen. Abs. 1 öUrhG. Davon ausgehend hat die ältere österreichische Rechtsprechung etwa vier Werbeaufnahmen von Skisportlern den Werkschutz versagt, weil sich diese „in nichts“ von herkömmlichen Werbefotos unterschieden;OGH 18. September 1990, 4 Ob 117/90 = MR 1992, 70 (mit Anmerkung Walter), 72 – Werbefoto. einer Reihe von Aufnahmen historisch bedeutender Stätten wurde kein Werkschutz zugebilligt, weil sie „ohne besondere künstlerische Gestaltung“ blieben.OGH 18. Oktober 1994, 4 Ob 92/94 = MR 1995, 140 (mit Anmerkung Walter), 142 – Lebenserkenntnis. Diese Linie der Rechtsprechung änderte sich mit der im Jahr 2001 ergangenen Eurobike-Entscheidung'OGH 12. September 2001, 4 Ob 179/01d = MR 2001, 389 (mit Anmerkung Walter) = ÖBl 2003, 39 (mit Anmerkung Gamerith) – Eurobike. des Obersten Gerichtshofs (OGH).Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. Lfg. 2017, § 3 Rn. 9 f.; Tonninger in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn. 13 ff.; Ernst Swoboda, Radelnd zum Foto-Kunstwerk: Auswirkungen der „Eurobike“-Entscheidung für die Praxis des Fotorechts, in: Medien und Recht, Bd. 20, Nr. 4, 2002, S. 195–197, hier S. 195 f. In ihr stellte der OGH fest, dass die Schutzanforderungen mit Inkrafttreten der Schutzdauerrichtlinie 1993 am 1. April 1996 reduziert worden seien. Abzustellen sei seitdem darauf, ob die Fotografie „das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte“. Entscheidend sei, „dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt“, was auch bei der „Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschafts-, Personen- oder Urlaubsfotos festhalten“, der Fall sei.OGH 12. September 2001, 4 Ob 179/01d = ÖBl 2003, 39, 42 – Eurobike. Soweit die bisherige Rechtsprechung von Lichtbildwerken gefordert habe, diese müssten sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten durch eine besondere gedankliche Bearbeitung abheben, könne daran nicht festgehalten werden – nunmehr seien auch „alltägliche, ‚übliche‘ Landschafts-, Porträt- oder Werbeaufnahmen“ Lichtbildwerke, „wenn in ihnen eine visuelle Gestaltung durch den Fotografen zum Ausdruck kommt, mögen sie sich im Ergebnis auch kaum von ähnlichen Lichtbildern anderer Fotografen unterscheiden“.OGH 12. September 2001, 4 Ob 179/01d = ÖBl 2003, 39, 42 – Eurobike.
An der in Eurobike vollzogenen Absenkung der Schutzanforderungen hält der OGH seitdem in ständiger Rechtsprechung fest.Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 6. Aufl. 2012, § 3 E 5 ff.; Tonninger in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Aufl. 2017, § 73 Rn. 9; Christian Handig, Lauter Lichtbildwerke!: Der europäische Werkbegriff und die österreichische Rechtsprechung, in: Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 58, Nr. 1, 2009, S. 8–13, hier S. 8. Vgl. etwa OGH 17. Dezember 2002, 4 Ob 274/02a = MR 2003, 162 (mit Anmerkung Walter), 165 – Felsritzbild; OGH 16. Dezember 2003, 4 Ob 221/03h = MR 2004, 117 (mit Anmerkung Walter), 118 – Weinatlas; OGH 11. März 2008, 4 Ob 170/07i = MR 2008, 248 (mit Anmerkung Walter), 251 = ÖBl 2008, 345 (mit Anmerkung Büchele), 348 – Natascha K. Nach den entwickelten Maßstäben sollen auch zweidimensionale Wiedergaben von Objekten Werkcharakter haben, „wenn die selbst gestellte Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zulässt“.OGH 17. Dezember 2002, 4 Ob 274/02a = MR 2003, 162, 165 – Felsritzbild; OGH 16. Dezember 2003, 4 Ob 221/03h = MR 2004, 117, 118 – Weinatlas. Als Lichtbildwerke angesehen wurde daher beispielsweise auch naturgetreue Aufnahmen von Früchten, Reben und Blättern in einem Buch über die wichtigsten Rebsorten.OGH 16. Dezember 2003, 4 Ob 221/03h = MR 2004, 117, 118 – Weinatlas.