Bildrechte sind die Urheberrechte des Lichtbildners an seinem Lichtbild oder Lichtbildwerk. Außerdem fallen hierunter das Persönlichkeitsrecht einer fotografierten Person, das Hausrecht beim Fotografieren auf fremden GrundstückenBildrechte Lexikon der Filmbegriffe, 28. Juli 2011. sowie gewerbliche Schutzrechte an einem fotografierten Gegenstand, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Fotografiererlaubnis erforderlich machen.

Urheberrechtlicher Schutz Internationale Übereinkünfte Als die wichtigste internationale Grundlage auf dem Gebiet des Urheberrechts gilt die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ),BGBl. 1973 II S. 1071, 1985 II S. 81. ursprünglich Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886.

Sie verlangt allgemein mindestens 50 Jahre Schutzdauer für Werke nach dem Tod des Urhebers, sowie mindestens 25 Jahre für fotografische Werke (Art. 7 Abs. 4 RBÜ) als Mindeststandard für die nationale Gesetzgebung.

Darüber hinaus gibt es das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952. revidiert am 24. Juli 1971 in Paris.. Die Werke der Angehörigen der anderen vertragschließenden Staaten werden hierdurch wie die auf eigenem Gebiet veröffentlichten Werke der eigenen Staatsangehörigen geschützt.

Deutschland Diese Rechte werden in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz festgelegt. Zu den Verwertungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gehören Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte und Veröffentlichungsrechte, zu den Persönlichkeitsrechten zählen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z. B. Nennung des Namens) und das Verbot der Entstellung.

Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland im Kunsturheberrechtsgesetz geregelt.

Österreich Das Urheberrecht wird durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte festgelegt.

Schweden

Schweiz Das Urheberrecht wird im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geregelt. Nach des Schweizer Urheberrechtsgesetzes gelten seit 2019 fotografische Wiedergaben dreidimensionaler Objekte stets als urheberrechtlich geschützte Werke, ausdrücklich „auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben“.

USA Seit der Änderung von § 302 des US Copyright Act durch den Sonny Bono Copyright Term Extension Act von 1998 beträgt die Schutzfrist des Urheberrechts in den USA 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Darüber hinaus sind das Datum der Veröffentlichung oder die Eintragung der Rechte bei der Berechnung der Schutzdauer zu berücksichtigen.

Nach Titel 17 des United States Code sind Briefmarken mit Erstausgabetag vor dem 31. Dezember 1977 gemeinfrei (public domain), nach dem 1. Januar 1978 urheberrechtlich geschützt für den United States Postal Service. Hier ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich.

In den USA erklärte 1999 ein Gericht in der Entscheidung Bridgeman Art Library vs. Corel Corporation originalgetreue Gemäldefotografien für nicht copyrightfähig, da ihnen die Originalität fehle (United States District Court for the Southern District of New York, 18. Februar 1999).Bridgeman Art Library v. Corel Corp., 36 F. Supp. 2d 191 (S.D.N.Y. 1999). Der Softwarehersteller Corel Corporation hatte hier Diapositive der Bridgeman Art Library für die Bildersammlung einer eigenen CD-ROM verwendet.

Großbritannien In Großbritannien versuchen Verlage, sich aufgrund des Prinzips Sweat of the brow („im Schweiße des Angesichts“) im Common Law auf einen Schutz von Reproduktionen zu berufen.Genesis 3:19.Walter v. Lane .

China Für Werke von chinesischen Bürgern, Unternehmen, Organisationen usw. sowie für Werke von Ausländern, die zuerst in der Volksrepublik China veröffentlicht wurden, gilt das Urheberrechtsgesetz der Volksrepublik China, verabschiedet vom Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses am 7. September 1990 in der Fassung vom 27. Oktober 2001.

Ansonsten gelten die allgemeinen oder besonderen internationalen Verträge, die China unterzeichnet hat. China trat 1992 dem Welturheberrechtsabkommen und der Berner Übereinkunft bei.

Bildrechte in Deutschland Geschichte Die Geschichte der Fotografie beginnt 1826 mit dem ersten Foto von Niépce und den Verbesserungen durch Daguerre im Jahre 1835. Im Laufe der Jahre wurden Fotografien in Gesetzen ausdrücklich genannt und die diesbezüglichen Bestimmungen über Schutz und Schutzfristen wiederholt verlängert.

1865 Das Königreich Bayern gewährte der Fotografie Rechte im Gesetz zum Schutze der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst von 1865, basierend auf dem in anderen Ländern nicht umgesetzten Frankfurter Entwurf eines deutschen Urheberrechtsgesetzes.

1876 Nach dem Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 betrug die Schutzfrist für Fotografien fünf Jahre ab ihrem Erscheinen. Wurden sie innerhalb dieses Zeitraums nicht veröffentlicht, begann die fünfjährige Schutzfrist mit dem Zeitpunkt ihrer Herstellung.RGBl Band 1876, Nr. 2, S. 8–10

1907 Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 sah für Fotografien eine Schutzfrist von zehn Jahren ab ihrem Erscheinen vor. Die zuvor geltende Regelung, wonach bei nicht veröffentlichten Werken eine fünfjährige Schutzfrist ab der Herstellung galt, wurde rückwirkend außer Kraft gesetzt. War das Werk bis zum Tod des Urhebers nicht erschienen, betrug die Schutzfrist zehn Jahre nach dessen Tod.RGBl Band 1907, Nr. 3, S. 7–18

1940 Die Schutzfristen nach dem Erscheinen eines Werkes sowie nach dem Tod des Urhebers im Falle der Nichtveröffentlichung wurden durch das Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 auf 25 Jahre verlängert.RGBl I, Jahrgang 1940, S. 758

1965 – Urheberrechtsreformen in BRD und DDR Im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, das am 1. Januar 1966 in Kraft trat, wurde zwischen Lichtbildern (§ 72) und Lichtbildwerken (§ 68), bei denen eine eigene geistige Schöpfung vorliegt, unterschieden. Die Schutzfrist betrug jeweils 25 Jahre nach der Veröffentlichung beziehungsweise, im Falle der Nichtveröffentlichung, 25 Jahre nach der Herstellung.BGBl. I 1965 S. 1273 Eine an den Tod des Urhebers anknüpfende Schutzfrist war nicht mehr vorgesehen. Das Kunsturhebergesetz (KUG) wurde damit abgelöst.

In der DDR löste das Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 die Bestimmungen in den alten Reichsgesetzen über Rechte und Pflichten des Urhebers ab.

1985 Mit der Gesetzesänderung vom 24. Juni 1985 wurde die Kategorie der Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte eingeführt. Für diese galt eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Veröffentlichung beziehungsweise, bei Nichtveröffentlichung, 50 Jahre ab der Herstellung. Einfache Lichtbilder behielten die bisherige 25-Jahres-Frist. Lichtbildwerke waren nun bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Anonyme Lichtbildwerke erhielten eine Schutzfrist von 70 Jahren nach der Veröffentlichung; für unveröffentlichte anonyme Lichtbildwerke wurde keine Regelung getroffen. Außerdem sah § 137a Abs. 1 UrhG eine Übergangsregelung vor, nach der noch nicht abgelaufene Schutzfristen entsprechend verlängert wurden.

1990 – Einigungsvertrag Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrages (Abschnitt II 2 im Sachgebiet E) sahen für vor dem 3. Oktober 1990 geschaffene Werke und erbrachte Leistungen vor: „Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.“

In der DDR und in der Bundesrepublik aufgenommene Fotografien werden somit nahezu gleichgestellt behandelt.

1995 – Anpassungen an EU-Recht Die Unterscheidung von einfachen und zeitgeschichtlichen Lichtbildern wurde in der Änderung des Urhebergesetzes vom 23. Juni 1995 zum 1. Juli 1995 aufgehoben, die Schutzfrist für Lichtbilder beträgt seitdem 50 Jahre nach Entstehung (wenn das Lichtbild innerhalb dieser Zeit nicht veröffentlicht wurde) oder 50 Jahre nach Veröffentlichung (§ 72 Abs. 3 UrhG).

Nach Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie 93/98/EWG vom 1. Juli 1995 wurden im EU-Recht viele Lichtbilder zu Lichtbildwerken, wenn sie eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen. Lichtbildwerke waren bereits seit 1985 bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt.

Die Schutzdauerrichtlinie der EU lässt es genügen, dass ein Schutz noch besteht, wenn in einem der Mitgliedstaaten der Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen war.

Die daraus abgeleitete Übergangsvorschrift im Urhebergesetz lautet (§ 137f UrhG): „Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht.“

Vor diesem Hintergrund verweisen Juristen darauf, dass in Spanien für Werke, die bis 1987 entstanden, eine Schutzfrist von 80 Jahren p.m.a. galt, wenn sie in eine Urheberrechtsrolle eingetragen waren (Art. 6 Abs. l LPI vom 10. Januar 1879 und Königliche Verordnung vom 3. September 1880).

Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg lebten die Rechte an einem als Lichtbildwerk eingestuften Foto aus dem Jahre 1941, das ein auftauchendes Unterseeboot zeigt, wieder auf, da das erstmals 1943 in Italien erschienene Foto zum Stichtag 1. Juli 1995 mindestens in Spanien noch geschützt war.OLG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004, Az. 5 U 159/03, U-Boot-Foto 1941. In diesem Fall war das Foto aber zum Zeitpunkt der Aufnahme von Spanien in die EU 1986 noch in Italien geschützt.

Dies hat in der Regel zur Folge, dass das Lichtbildwerk eines europäischen Urhebers nur dann sicher nicht mehr geschützt ist, wenn das Schutzrecht im Land der Erstinverkehrbringung 1986 abgelaufen war, oder der Urheber seit mindestens 70 Jahren tot ist. Eine Gemeinfreiheit, die bereits bestanden hat, ist dadurch nicht mehr gültig, sodass nachträglich auch Vergütungsansprüche entstehen können. Allerdings ist die Rechtsunsicherheit sehr groß, da die Zahl der Urteile in diesem Bereich sehr gering ist.

Zu den Anpassungen an das EU-Recht zählte weiter die Aufhebung des Begriffs der zeitgeschichtlichen Lichtbilder zum 1. Juli 1995.

2021 – Anpassung an EU-Richtlinie 2019/790 Weitere Anpassungen an EU-Recht erfolgten am 7. Juni 2021 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) (DSM-Richtlinie) vom 17. April 2019. Nach Artikel 14 der Richtlinie entfällt mit Ablauf des Schutzes für Werke der bildenden Kunst (works of visual art) auch der Schutz ihrer Vervielfältigung durch Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte, solange die Reproduktion selbst keine eigene geistige Schöpfung darstellt. Dies wurde in Deutschland durch einen neu eingefügten Paragraphen (nämlich UrhG) umgesetzt.

Definition und Schutzfristen Lichtbilder entstehen technisch gesehen, indem Licht, Infrarot-, Röntgen- oder andere Strahlen strahlungsempfindliche Substanzen verändern und diese Veränderungen physikalisch, chemisch oder auf andere Weise festgehalten werden.