Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) ist ein durch den Vertrag von Lissabon beschlossenes, leicht an direktdemokratische Verfahren angelehntes Instrument der politischen Teilhabe in der Europäischen Union.

Durch sie können die Unionsbürger erzwingen, dass sich die Europäische Kommission mit einem bestimmten Thema befasst. Hierfür müssen in zwölf Monaten insgesamt eine Million gültige Unterstützungsbekundungen in sieben EU-Mitgliedstaaten gesammelt werden.

Der Anwendungsbereich der Bürgerinitiative ist auf die der Europäischen Kommission gemäß EU-Vertrag und AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zugewiesenen Kompetenzen beschränkt. Nach Ansicht der Kommission dürfen Europäische Bürgerinitiativen keine Vertragsreform fordern, etwa über den Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten oder über die Neuverteilung der politischen Kompetenzen innerhalb der EU.

Die Bürgerinitiative ergänzt das seit dem Vertrag von Maastricht (1993) bestehende Petitionsrecht beim Europäischen Parlament sowie das Beschwerderecht beim Europäischen Bürgerbeauftragten (seit 1995). Von ihr kann seit dem 1. April 2012 Gebrauch gemacht werden.

Einordnung der Bürgerinitiative Gemäß Erwin Meyer (mehr demokratie! / Democracy International), weist die Europäische Bürgerinitiative sowohl direktdemokratische Merkmale als auch jene einer Petition auf, wodurch sie sich von anderen Initiativverfahren, beispielsweise der deutschen Volksinitiative oder dem österreichischen Volksbegehren, unterscheidet.

Typisch für ein direktdemokratisches Initiativverfahren ist die befristete Sammlung einer vorgegebenen Zahl von Unterstützungsbekundungen und die Beschränkung auf öffentliche Anliegen von allgemeinem Interesse, wie sie bei der Europäischen Bürgerinitiative gegeben sind. Äußerst ungewöhnlich ist hingegen, dass sich die Europäische Bürgerinitiative an die Exekutive (Europäische Kommission) wendet, wohingegen sich direktdemokratische Verfahren in aller Regel an das jeweilige Parlament (Legislative) richten. In Bezug auf die Art der Behandlung einer Bürgerinitiative durch die EU-Kommission gleicht diese einer Petition: So muss sich diese mit einer erfolgreich zustande gekommenen Bürgerinitiative lediglich beschäftigen und eine Stellungnahme zu ihr abgeben (vergleichbar einem Petitionsausschuss), sie hat aber keine darüber hinausgehenden Handlungspflichten.

Gemäß einem Arbeits-/Diskussionspapier von Mehr Demokratie erfüllt die Europäische Bürgerinitiative die Anforderungen an direkte Beteiligung zu etwa 8 %, einem Zwölftel: Vladimir Rott: EBI Europäische Bürgerinitiative / ECI European Citizens’ Initiative und direkte Beteiligung/Partizipation Bürger Europas – Zusammenfassung, AKEW Mehr Demokratie, 11. Januar 2024

Entstehung und Wirksamkeit Entstehungsprozess Die rechtlichen Grundlagen der Bürgerinitiative sind in Abs. 4 EU-Vertrag festgehalten, der sich ansonsten mit dem Dialog der EU-Organe mit der Zivilgesellschaft befasst. In AEU-Vertrag, der verschiedene mit der Unionsbürgerschaft verbundene Rechte auflistet, finden sich nähere Bestimmungen, nach denen die genauen Bedingungen und Verfahren der Bürgerinitiative durch EU-Verordnungen festgelegt werden.

Den ersten Anstoß zur praktischen Einführung der Bürgerinitiative unternahm das Europäische Parlament am 7. Mai 2009 mit der Aufforderung zur Ausarbeitung einer entsprechenden Verordnung an die Europäische Kommission. Die Verabschiedung einer solchen Verordnung wurde von der Europäischen Kommission am 11. November 2009 mit der Veröffentlichung eines Grünbuchs zur Bürgerinitiative eingeleitet. Ziel war es, von allen Interessenten und Interessengruppen Meinungen und Vorschläge zur praktischen Umsetzung einzuholen. Am 31. März 2010 legte sie dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für eine Verordnung zur Europäischen Bürgerinitiative vor. Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten erarbeitete seinerseits am 14. Juni 2010 einen generellen Ansatz zum Kommissionsvorschlag, dem sich das Europäische Parlament am 15. Dezember 2010 anschloss.

Am 15. Dezember 2010 hat das Europäische Parlament mit 628 Ja-Stimmen gegen 15 Nein-Stimmen und 24 Enthaltungen die Verordnung zur konkreten Ausgestaltung der Bürgerinitiative angenommen. Der Rat der Europäischen Union hat der Verordnung am 14. Februar 2011 zugestimmt. Am 17. November 2011 hat die Kommission die Durchführungsverordnung zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme gemäß Artikel 6 Absatz 5 der EBI-Verordnung erlassen.

Die Europäische Bürgerinitiative trat schließlich zum 1. April 2012 europaweit in Kraft.

Umsetzung in Deutschland und Österreich Zur Umsetzung der Verordnung in deutsches Recht bzw. zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen wurde Anfang November 2011 ein entsprechendes Gesetz in den Deutschen Bundestag eingebracht und dort am 15. Dezember 2011 angenommen. Am 10. Februar 2012 erfolgte dann die Bestätigung durch den Bundesrat.Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative ()

In Österreich erfolgte die Umsetzung in nationales Recht durch Nationalratsbeschluss am 29. Februar 2012. Das Gesetz wurde ohne Beanstandung vom Bundesrat bestätigt. Das Gesetz regelt unter anderem die Überprüfung und die Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen durch die Bundeswahlbehörde, enthält Vorgaben für Online-Sammelsysteme und sieht eine Anfechtungsmöglichkeit von Entscheidungen der Wahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof sowie Verwaltungsstrafen für die Organisatoren im Falle falscher Erklärungen vor. Im Falle des Stimmenkaufs, einer etwaigen Wahlfälschung oder ähnlicher Delikte sollen die gleichen strafrechtlichen Bestimmungen wie für innerösterreichische Volksbegehren gelten. Auch Datenmissbrauch wird dem Entwurf zufolge geahndet.

Reform der Europäischen Bürgerinitiative 2018/2019 2018 wurde zwischen dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament ein Reformkompromiss über die EBI erzielt.b-b-e.de: Die Bürgerbewegung WeMove.EU strengte eine Petition gegen den Entwurf an, weil sie die Gefahr sah, dass andere Softwareinstrumente zum Sammeln von Stimmen für Bürgerinitiativen als die im Reformprozess erarbeitete EU-Software nicht mehr eingesetzt werden dürfen und dadurch bestimmte Initiativen erschwert würden.https://act.wemove.eu/campaigns/ebi-reform In der schließlich angenommenen Fassung (Regulation (EU) 2019/788) blieb die Möglichkeit der Nutzung einer eigenen Sammelsoftware jedoch bestehen. Im Jahr 2023 veröffentlichte die EU-Kommission einen Bericht über die Anwendung der veränderten Regulierung zur Europäischen Bürgerinitiative.

Wirksamkeit Rechtlich schränkt der Lissabonner Vertrag die Initiative nur durch zwei Vorgaben ein: Erstens muss die Initiative mit den europäischen Verträgen konsistent sein und darf höherrangigem europäischen Recht nicht widersprechen. Zweitens muss sich die Initiative im Rahmen der Befugnisse der EU-Kommission bewegen. Diese besitzt in fast allen Politikbereichen das Initiativrecht. Somit sind die Initiatoren einer Europäischen Bürgerinitiative kaum eingeschränkt.

Die rechtliche Grundlage für die Europäische Bürgerinitiative bildet Art. 11 Abs. 4 EUV, allerdings ist die rechtliche Auslegung dieses Artikels umstritten.

Die herrschende Meinung in der Rechts- wie auch Politikwissenschaft geht davon aus, dass die Europäische Kommission verpflichtet ist, sich mit dem Anliegen der Bürger auseinanderzusetzen, jedoch nicht zwingend einen Rechtsaktsentwurf ausarbeiten muss, das heißt, es ist auch eine begründete Ablehnung entsprechender Maßnahmen zur Umsetzung des Anliegens möglich. Für die Kommission besteht also bloß eine Befassungspflicht. Der Bürger kann in Berufung auf Art. 11 Abs. 4 den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Kommission beeinflussen, jedoch nicht leiten. In der praktischen Bedeutung ist die Europäische Bürgerinitiative in dieser Interpretation am ehesten mit dem politischen Initiativrecht vergleichbar.Härtel, Ines (2006): Handbuch europäische Rechtsetzung. Berlin: Springer Verlag. S. 352 Diese Interpretation wird zudem von der Europäischen Kommission selbst vertreten.https://europa.eu/citizens-initiative/faq_en#Getting-an-answer. Siehe auch: https://europa.eu/citizens-initiative/how-it-works_en, unter „6. Get an answer“.

Davon etwas abweichend gibt es die Auffassung, dass die Kommission zwar den grundlegenden Gedanken der Bürgerinitiative aufnehmen muss, diesen jedoch modifizieren kann. So ist die Kommission in der genauen Ausgestaltung und Auswahl der Rechtsgrundlage frei, solange sie sich inhaltlich an den Vorgaben der Unionsbürger orientiert. Die Europäische Bürgerinitiative ist demnach dem Charakter eines Volksbegehrens ähnlich, hat allerdings nicht dessen volle rechtliche Konsequenzen.Streinz, Rudolf / Ohler, Christoph / Herrmann, Christoph (2008): Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU. München: C.H. Beck. S. 66f.

Die dritte vertretene Interpretation besagt, dass die Kommission dazu verpflichtet ist, dem Auftrag der Unionsbürger Folge zu leisten und einen entsprechenden Gesetzesentwurf anzufertigen. Dabei wird ihr selbst kein Mitspracherecht eingeräumt. Der Kommission kommt lediglich die Aufgabe zu, zu prüfen, ob das Verfahren rechtmäßig abgelaufen ist. Nicht nur die vorherrschende Meinung, auch die bisherige Praxis widersprechen dieser Auslegung jedoch.Siehe hierzu: Cuesta, Victor (2003): The Future of the European Citizen Initiative, in: Kaufmann, Bruno / Lammassoure, Alain / Meyer, Jürgen (2004): Transnational Democracy in the Making. Amsterdam: Initiative & Referendum Institute Europe. S. 72ff. Sowie: Calliess, Christian / Ruffert, Matthias (2007): Verfassung der Europäischen Union. Kommentar der Grundlagenbestimmung Teil I. München: C.H. Beck. S. 83f.

Ablauf einer Bürgerinitiative Mitgliedstaat Amtssprache/n Mindest­zahl Unter­zeich­nende ab dem 1.2.2020 Belgien ,, 14 805 Bulgarien 11 985 Dänemark 9 870 Deutschland 67 680 Estland 4 935 Finnland 9 870 Frankreich 55 695 Griechenland 14 805 Irland 9 165 Italien 53 580 Kroatien 8 460 Lettland 5 640 Litauen 7 755 Luxemburg 4 230 Malta 4 230 Niederlande 20 445 Österreich 13 395 Polen 36 660 Portugal 14 805 Rumänien 23 265 Schweden 14 805 Slowakei 9 870 Slowenien 5 640 Spanien 41 595 Tschechien 14 805 Ungarn 14 805 Zypern 4 230

Die Europäische Kommission kann durch Unterstützungsbekundungen von mindestens einer Million Unionsbürger aus mindestens einem Viertel (derzeit: sieben) Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen Rechtsakt zu einem Thema vorzuschlagen, zu dem es nach Ansicht der Initiatoren einer Regelung bedarf. Die Unionsbürger werden damit in Bezug auf das Aufforderungsrecht auf dieselbe Stufe gestellt wie das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union, die dieses Recht nach bzw. AEU-Vertrag genießen.Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative abgerufen am 19. Februar 2021.

Die Europäische Kommission ist verpflichtet, beim Sammeln der Unterschriften durch Informationsdarbietung zu helfen, sie behält aber weiterhin das alleinige Initiativrecht. Selbst wenn eine Bürgerinitiative alle Kriterien erfüllt, ist die Kommission daher rechtlich nicht verpflichtet, die Bürgerinitiative tatsächlich in eine Gesetzesinitiative umzusetzen. Der Formulierung des Kommissars für institutionelle Beziehungen Maroš Šefčovič zufolge hat die Kommission . Die Kommission muss zwingend eine öffentliche Stellungnahme abgeben, wie mit den Forderungen der Bürgerinitiative weiter verfahren wird.

Registrierung der Initiative