Die lebenslange (auch lebenslängliche) Freiheitsstrafe ist eine auf unbestimmte Zeit verhängte Freiheitsstrafe. Sie ist in vielen Staaten, in denen die Todesstrafe abgeschafft ist, die höchste Strafe, die das Strafrecht kennt.

Abgeschafft wurde die lebenslange Freiheitsstrafe in Europa in Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, Norwegen (dort aber im Militärstrafrecht möglich), Portugal, San Marino und Vatikanstadt. Wieder eingeführt haben sie Spanien 2015, Kosovo und Serbien 2019.

In mehreren Ländern, die lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung nach Verbüßung einer bestimmten Strafdauer möglich (z. B. in Deutschland und Österreich nach frühestens 15 Jahren).

Bezeichnung Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 wird stets das Adjektiv lebenslänglich verwendet;Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 1871 (Wikisource) während der Zeit des Nationalsozialismus wurde daraus teilweise lebenslangBeispielsweise steht in der Neufassung der Paragrafen zu Hoch- und Landesverrat von 1934 ausschließlich lebenslang. (außerhalb des Strafgesetzbuches gab es aber auch schon früher Gesetze mit der Bezeichnung lebenslang).Beispielsweise das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914, siehe Reichsgesetzblatt von 1914, S. 195, § 1, letzter Satz. Im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik wurde es 1953 durchgehend zu lebenslang geändert; das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik behielt das Wort lebenslänglich.Fassung des Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1989 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3, 1989, S. 33 ff., Online (PDF). Die entsprechende Stelle in § 112 DDR-StGB ist auf S. 54 zu finden. Das Strafgesetzbuch der Schweiz verwendet lebenslänglich, das Strafgesetzbuch von Österreich lebenslang.

Geschichte Im Sanktionsrecht der Antike und des Mittelalters spielte Freiheitsentzug als Strafe nur eine sehr geringe Rolle. Lebenslange Freiheitsstrafen verbüßten gewöhnlich nur Täter, die eigentlich hingerichtet werden sollten, aber vom jeweiligen Herrscher begnadigt wurden oder – bei Inquisitionsprozessen – ihre Lehren bzw. ihren Glauben aus Angst vor dem Tode widerriefen.

Dagegen sah das Josephinische Strafgesetz die Todesstrafe nur im Standrecht vor und legte ansonsten die Höchststrafe auf 100 Jahre fest.

Deutsches Strafrecht

Unter einer lebenslangen Freiheitsstrafe versteht man in Deutschland einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit. Nach frühestens 15 Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, in diesem Fall dauert die Bewährungszeit 5 Jahre ( StGB; zu den Bedingungen siehe weiter unten den Abschnitt „Gesetzliche Regelung der vorzeitigen Freilassung“). Die Sicherungsverwahrung ist keine lebenslange Freiheitsstrafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung, kann jedoch für den Verurteilten zu einem lebenslangen Freiheitsentzug führen.

Ausgestaltung der Rechtsfolgen Die lebenslange Freiheitsstrafe wird in Abs. 1 StGB als Ausnahme der zeitigen Freiheitsstrafe definiert, da ihre Dauer unbestimmt ist. Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren ( Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Die lebenslange Freiheitsstrafe kann gemäß Abs. 2 StGB nicht als Gesamtstrafe aus der Summe einzelner zeitiger Freiheitsstrafen verhängt werden. So wird selbst ein hundertfacher schwerer Raub mit höchstens 15 Jahren Freiheitsstrafe, der maximalen Zeitstrafe, sanktioniert, nicht aber mit 1500 Jahren Freiheitsstrafe.

Aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen wird nach Abs. 1 StGB nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Diese Regelung wurde durch das 23. StrÄndG von 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführt. Seither sind Urteile wie „zweimal lebenslang wegen Doppelmordes“ nicht mehr zulässig. Oftmals wird dem Verurteilten in diesem Fall jedoch im Urteilsspruch eine bescheinigt.

Im Jugendstrafrecht findet die lebenslange Freiheitsstrafe keine Anwendung. Hier liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren Jugendstrafe; bei Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht wegen Mordes verurteilt werden, bei 15 Jahren Jugendstrafe, wenn 10 Jahre wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreichen ( Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz). Bei Heranwachsenden, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, kann anstelle der durchaus möglichen Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10 bis zu 15 Jahren erkannt werden ( Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz).

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit Einem Verurteilten muss die grundsätzliche und gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (). Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe im Sinne einer von vornherein feststehenden Strafverbüßung bis zum Tode. Die Forderung nach einer Volksabstimmung über die Wiedereinführung lebenslanger Freiheitsstrafen, welche eine von vornherein feststehende Strafverbüßung bis zum Tode darstellen, wurde 2017 vom Bundesverfassungsgericht, in seinem Urteil zum zweiten NPD-Verbotsverfahren, als verfassungsfeindlich eingestuft.Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017

Gesetzliche Regelung der vorzeitigen Freilassung Demgemäß sind in StGB die Bedingungen für eine vorzeitige Freilassung auf fünfjährige Bewährung festgelegt:

15 Jahre Freiheitsstrafe müssen verbüßt sein. Dabei sind Zeiten, die der Gefangene aus Anlass der Straftat in Untersuchungshaft verbracht hat, ganz anzurechnen.

Die Freilassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Das Gericht hat auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen zu entscheiden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Strafgefangene in der Freiheit keine weiteren Straftaten begeht. Allerdings kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon die Vermutung, der Entlassene werde beispielsweise Ladendiebstähle begehen, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen. Auch darf das Gericht seine ablehnende Entscheidung nicht ohne Weiteres damit begründen, dass der Verurteilte noch nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen gezeigt habe, dass er in Zukunft keine Straftaten begehen werde: Es muss auch prüfen, ob die Justizvollzugsanstalt zu Recht keine Lockerungen gewährt hatte.

Es darf keine Weitervollstreckung aufgrund der besonderen Schwere der Schuld geboten sein. Hat das Gericht bei seinem Urteil über die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche festgestellt, legt die Strafvollstreckungskammer (normalerweise nach rund 13 Jahren)Feest/Lesting/Lindemann (Hrsg.): Strafvollzugsgesetze: Kommentar. 7. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-452-28446-4, Teil VII 4. Lebenslange Freiheitsstrafe. fest, wie viel Strafe zusätzlich zur Mindestdauer von 15 Jahren noch verbüßt werden muss, bis der Verurteilte auf Bewährung entlassen werden kann. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist systematisch kein Teil der Entscheidung zu Schuld- und Strafausspruch. Sie ist vielmehr eine Entscheidung für das Vollstreckungsverfahren, die zwar dem Tatrichter übertragen ist, die aber nicht der Bemessung der Sanktion, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung ihrer weiteren Vollstreckung dient.BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94 Rz. 28 ff., 30. Die Feststellung verlangt „Umstände von Gewicht“. Der Tatrichter hat seine Entscheidung auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen und dabei „auf Schulddifferenzen und Abstufungen der Verwerfbarkeit im Rahmen der Schuldangemessenheit bei Taten höchster Strafwürdigkeit abzustellen.“BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, Rz. 36. Es gibt weder eine feste Unter- noch eine feste Obergrenze.BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, Rz. 34. Beispielsweise wurde trotz besonderer Schwere der Schuld einer der Mörder von Walter Sedlmayr nach 16 Jahren entlassen,Frei nach 16 Jahren: Sedlmayr-Mörder aus Haft entlassen. Spiegel Online, 9. August 2007. dagegen wurde bei dem Serienvergewaltiger und -mörder Heinrich Pommerenke zunächst eine Mindestverbüßungszeit von 50 Jahren festgelegt (und nach Beschwerde auf 42 Jahre, nach weiteren Gerichtsverfahren auf weniger als 38 Jahre gesenkt).Silke Maria Fiedeler: Das verfassungsrechtliche Hoffnungsprinzip im Strafvollzug – ein hoffnungsloser Fall? Verlag Peter Lang, Frankfurt/Main u. a. 2003, ISBN 3-631-50796-8, S. 143–146. Pommerenke wurde lange vor den Regelungen des § 57a StGB verurteilt; die genannte Mindestverbüßungsdauer wurde erst in den Jahren 1993 bis 1997 infolge eines Strafaussetzungsantrags verhandelt. Besondere Schuldschwere ist zu bejahen, wenn gegenüber vergleichbaren Taten ein deutlich höheres Maß an Schuld vorliegt – aufgrund der Tat (mehrfacher Mord, erbarmungslose Brutalität, höchst grausame bzw. qualvolle Behandlung des Opfers), der Motive (besondere Verwerflichkeit) oder der Täterpersönlichkeit (abartige sexuelle oder gewalttätige Neigungen). Allerdings ist zu beachten, dass es keinerlei gesetzliche Normierung des Begriffes „besondere Schwere der Schuld“ gibt. Gerichte müssen sich bei der Entscheidung daher meist an Urteilsbegründungen des Bundesgerichtshofes orientieren. Wenn auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt wurde, werden alle Taten zusammengenommen bewertet ( StGB).

Der Verurteilte muss einwilligen. Auf seinen Antrag trifft die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung. Lehnt sie ab, so kann sie eine Art Sperrfrist von höchstens zwei Jahren bestimmen (Absatz 4). Ein neuer Antrag kann erst nach Fristablauf gestellt werden, woraufhin abermals und auf Grundlage des aktuellen Entwicklungsstandes des Gefangenen überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nun vorliegen.

Die neben der lebenslangen Freiheitsstrafe verhängbare Sicherungsverwahrung ist eine „freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung“ für Täter, die fortdauernd eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Wenn diese Gefahr bereits unter Punkt 2 verneint wurde, muss auch die Sicherungsverwahrung ausgesetzt werden, dann tritt Führungsaufsicht ein. Die Verhängung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe erfolgt aber vor allem für den Fall, dass in der Revision doch nur auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wird (z. B. weil auf Totschlag erkannt wird).

Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann im Einzelfall auch durch Haftunfähigkeit oder Begnadigung vorzeitig enden. Auch Hafturlaub kann dem Gefangenen unter bestimmten Bedingungen ermöglicht werden ( Absatz 3 StVollzG).

Statistik Verhängung Am 31. März 2024 befanden sich in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 40.405 Personen im Strafvollzug (38.034 Männer und 2.371 Frauen), davon waren 1.769 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und 604 in Sicherungsverwahrung (601 Männer und drei Frauen).

Von 1991 bis einschließlich 2021 gab es laut Kriminologischer Zentralstelle 3079 Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, davon knapp 97 Prozent wegen Mordes, 1,4 Prozent wegen Raubes oder räuberischer Erpressung mit Todesfolge und 1,1 Prozente wegen Totschlags. Die Praxis, dass lebenslange Freiheitsstrafen fast ausschließlich wegen Mordes verhängt werden, besteht bereits seit der Gründung der Bundesrepublik 1949.

Die bisher einzige Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe aufgrund besonders schweren Landesverrats in der Bundesrepublik verhängte das Oberlandesgericht Koblenz am 6. Juni 1990 gegen den US-amerikanischen Staatsbürger Clyde Lee Conrad.