Unter Finanzsicherheiten versteht man allgemein im Bankwesen bestimmte Kreditsicherheiten, die auf den europäischen Finanzmarkt für Kreditgewährungen zur Verfügung gestellt werden können und speziell im Finanzwesen eine Sicherheitsleistung, die durch den Anleger bei bestimmten Wertpapiergeschäften oder Kontrakten über Commodities gegenüber Kreditinstituten, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Brokern zu stellen ist.
Allgemeines Die Regelungen über Finanzsicherheiten sind Teil des EU-Aktionsplans vom Mai 1999Aktionsplan für den Finanzbinnenmarkt vom 11. Mai 1999 und mehrere darauf aufbauende Dokumente und Strategien. Vgl. auch 2. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/47/EG. Vorlage für diese Umsetzung auf europäischer Ebene siehe Berichte der Giovanni-Gruppe und der Politischen Gruppe für Finanzdienstleistungen (FSPG) unter Vorsitz der EU-Kommission. zwecks Schaffung eines einheitlichen Marktes für Finanzdienstleistungen und Vermittlung von Rechtssicherheit als Unterstützung für grenzübergreifende Abrechnungen und den Wertpapierhandel.
Bereits durch die Finalitätsrichtlinie (FinalitätsRL, 98/26/EG) wurden bestimmte Ziele zu verwirklichen versucht: In der Finalitätsrichtlinie wird nach Art. 3 Abs. 1 die Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit von Übertragungsaufträgen auch im Insolvenzfall vorgesehen, nach Art. 4 können im Insolvenzfall dennoch die bestellten dinglichen Sicherheiten uneingeschränkt verwertet werden und es werden auch besondere Regelungen für die Aufrechnung (Netting) bestimmt. Dadurch sollen Kosten gesenkt werden können und wiederum die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Finanzeinrichtungen gestärkt werden. Als wesentlicher Mangel der Finalitätsrichtlinie wurde erkannt, dass keine einheitlichen Regelungen bezüglich der Bestellung, Verfügung und Verwertung von Sicherheiten (Finanzsicherheiten) bestehen,Die unvollständige Kollisionsvorschrift in Art 9 Abs. 2 FinalitätsRL (RL 98/26/EG) bezieht sich nur auf dingliche Sicherheiten an Wertpapieren, die im Rahmen eines Zahlungssystems eingesetzt werden. die nationalen Bestimmungen eine vertiefende Zusammenarbeit nicht fördern und dadurch die weitere Stärkung des Kapitalverkehrs im EWR-Binnenmarkt verhindert wird.
Die Finanzsicherheitenrichtlinie ist Teil eines umfassenden Rechtsrahmens, mit dem der europäische Finanzplatz gestärkt werden soll. Die Richtlinie soll zu einer weiteren Integration des Finanzmarkts sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft beitragen und dadurch den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr im Finanzbinnenmarkt fördern. Die Richtlinie will dieses Ziel durch eine gemeinschaftsweite Regelung für die Bereitstellung von Wertpapieren und Barguthaben als Sicherheit verwirklichen. vom 29. Oktober 2003, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze, S. 1 Ziel der Finanzsicherheitenrichtlinie ist es, ein einheitliches Regelwerk für die Europäische Union zu schaffen, um Kreditrisiken bei finanziellen Transaktionen, bei denen Bankguthaben, Aktien oder Schuldverschreibungen als Kreditsicherheiten gestellt werden, zu begrenzen. Durch Abs. 17 KWG ist die Finanzsicherheitenrichtlinie Bestandteil des deutschen Rechts.
Rechtsfragen Durch die Richtlinie 2002/47/EG werden grenzüberschreitend gleiche Mindestanforderungen für die zivil- und insolvenzrechtliche Behandlung von Kreditsicherheiten aufgestellt, die im Rahmen von Kapitalmarktgeschäften Verwendung finden. Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat wurde formuliert: „Ziel der Richtlinie war es, eine größere Integration und Kosteneffizienz der europäischen Finanzmärkte durch die Vereinfachung des Prozesses der Erstellung von Sicherheiten, die Verbesserung der Rechtssicherheit bei der Verwendung von Finanzsicherheiten und die Reduzierung der Risiken für die Marktteilnehmer zu erreichen.“Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Bewertungsbericht über die Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG) (KOM/2006/0833 endg.) Rz 2.
Generelle Bestimmungen des nationalen Zivil-, Gesellschafts- und Handelsrechts treten bezüglich der Spezialbestimmungen hinsichtlich der Finanzsicherheiten in den Hintergrund. Der nationale Gesetzgeber kann über die Mindestanforderungen der Richtlinie 2002/47/EG hinausgehen, soweit die Grundsätze der Richtlinie vom Wesen her nicht verändert werden. Das Ziel der Regelung von Finanzsicherheiten auf europäischer Ebene ist auch die Schaffung einheitlicher rechtlicher Mindestregelungen zur Begrenzung des Kreditrisikos bei Finanztransaktionen.
Übergeordnetes und zukünftig weiter zu verfolgendes Ziel ist es auch, einen vertieften europäischen Finanzmarkt zu schaffen und dadurch das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Geldpolitik in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten.Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 13. Juni 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzsicherheiten (CON/2001/13), Rz 2.
Mit dem mindestharmonisierten EU-RechtsrahmenVgl. 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/47/EG. soll das Kreditrisiko bei Finanzkontrakten durch die Bestellung von Wertpapieren und Bankguthaben als Sicherheit begrenzt werden.
Unter Finanzsicherheit ist die von einem Sicherungsgeber einem Sicherungsnehmer eingeräumte Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Vollrechtsübertragung (z. B. an Aktien, Schuldtitel etc., nicht jedoch in Bargeld) zu verstehen. Dieses Recht wird als Sicherheit gestellt, damit im Falle der Illiquidität des Kreditnehmers der Kreditgeber das Finanzrisiko ausgleichen kann.
Zu den beiden Formen der Finanzsicherheit ist zu bemerken: dingliche Sicherungen: Im Sinne des 9. Erwägungsgrundes der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystemen (Finalitätsrichtlinie, ABl L 166/45) sind dingliche Sicherheiten „alle juristischen Sicherungsmittel, mit denen ein Teilnehmer aus dem System herrührende Rechte und Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern des Zahlungssystems und/oder Wertpapierliefer- und abrechnungssystems sichert; hierzu zählen u. a. Rückkaufvereinbarungen (Pensionsgeschäfte) gesetzliche Pfandrechte und fiduziarische Sicherungsrechte. Vorschriften des einzelstattlichen Rechts über die Art von dinglichen Sicherheiten, die geleistet werden können, werden durch die Definition der dinglichen Sicherheit in dieser Richtlinie nicht berührt.“ Nach Art. 2 lit. m) dieser Richtlinie sind dingliche Sicherheiten ein verwertbarer Vermögensgegenstand „(einschließlich Guthaben), der zur Besicherung von Rechten und Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form bereitgestellt oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der zukünftigen Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.“ Vollrechtsübertragung: Einschließlich Wertpapierpensionsgeschäfte an Wertpapieren und Barguthaben.
Finanzsicherheiten sind innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ein ganz wesentlicher Markt, für den einheitliche Richtlinien notwendig wurden. Der Gesamtwert der ausstehenden Vereinbarungen bei den Wertpapierpensionsgeschäften (Rückkaufvereinbarungen, auch „Repos“ genannt), wurde im Jahr 2002 auf rund 2 Billionen Euro geschätzt.Mitteilung der Kommission vom 5. März 2002 (IP/02/361) „Finanzdienstleistungen: Kommission begrüßt Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Richtlinie über Finanzsicherheiten“. Der Repo-Gesamtwert betrug gemäß Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (Bewertungsbericht) über die Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG) (KOM/2006/0833 endg.) Rz 3.1, im Juni 2001 rund 1,9 Mrd. Euro, im Dezember 2003 rund 3,8 Mrd. Euro und im Dezember 2005 rund 5,9 Mrd. Euro ([Link: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/02/361&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=en]). Bei Wertpapierpensionsgeschäften werden Wertpapiere im Vollrecht übertragen und gleichzeitig wird eine Vereinbarung abgeschlossen, dass gleichwertige Wertpapiere später oder zu einem genau festgesetzten Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückübereignet werden. Der Repo-Markt der Europäischen Union ist gemäß The International Capital Market Association (ICMA) „European repo market survey“, März 2006, einer der größten Finanzmärkte der Welt und in den letzten Jahren rasch expandiert. Die rechtliche Qualifikation der Wertpapierpensionsgeschäfte ist nicht endgültig geklärt. Teilweise werden diese als Kaufvertrag mit Rückkaufvereinbarung, teilweise als Darlehensvertrag mit Sicherungsübereignung etc. beurteilt.
Bereits seit vielen Jahren wird auf europäischer Ebene eine Harmonisierung der persönlichen Sicherheiten< und den dinglichen Mobiliarsicherheiten versucht. Die Grundform der persönlichen Sicherheit ist die Bürgschaft, die auch in allen EWR-Mitgliedstaaten in der Praxis eines der wichtigsten Kreditsicherungsrechte ist. Die Harmonisierung der Grundpfandrechte hingegen, die national stark unterschiedliche rechtliche Regelungen aufweisen, ist auch insbesondere infolge der engen Verbindung zwischen Grundstücksrecht und den Register-Systemen besonders schwierig und zudem, im Vergleich zu den in der grenzüberschreitenden Praxis viel wichtigeren Mobiliarsicherungsrechten, weniger dringlich.
Definition Die Richtlinie über Finanzsicherheiten 2002/47/EG „schafft einen einheitlichen EU-Rechtsrahmen für die (grenzübergreifende) Verwendung von Finanzsicherheiten und schafft damit die meisten formellen Anforderungen ab, die die Finanzsicherheiten traditionellerweise einzuhalten hatten. Bei Finanzsicherheiten handelt es sich um Vermögenswerte, die ein Kreditnehmer seinem Kreditgeber zur Verfügung stellt, um das Risiko eines finanziellen Verlustes für den Kreditgeber im Falle der Nichterfüllung seitens des Kreditnehmers der finanziellen Verpflichtungen ihm gegenüber zu minimieren. Sicherheiten werden in verstärktem Maße bei allen Arten von Transaktionen, einschließlich auf den Kapitalmärkten, bei der Finanz- und der Finanzierungsverwaltung von Banken, in Zahlungs- und Clearingsystemen und im allgemeinen Bankkreditgeschäft verwendet. In den meisten Fällen wird die Sicherheit in Form von Barmitteln oder von Wertpapieren zur Verfügung gestellt“.Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Bewertungsbericht über die Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG) (KOM/2006/0833 endg.), 1. Einleitung, erster Absatz. Finanzsicherheiten sind nach Art. 1 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 der Richtlinie 2002/47/EG besitzgebundene Barsicherheiten oder Finanzinstrumente, „bei denen die Besitzverschaffung schriftlich und die Bestellung schriftlich“ oder in rechtlich gleichwertiger Form „nachgewiesen werden“ muss. § 1 d KWG definiert: „Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche“.
Arten Vom Begriff werden nur bestimmte Realsicherheiten, jedoch keine Personalsicherheiten erfasst. Finanzsicherheiten sind eine Barsicherheit (Bankguthaben oder vergleichbare Geldforderungen wie Geldmarkt-Sichteinlagen; Art. 2 Abs. 1d Finanzsicherheitenrichtlinie) oder Finanzinstrumente (auf dem Kapitalmarkt handelbare Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldtitel; Art. 2 Abs. 1e Finanzsicherheitenrichtlinie). Als Vertragsparteien von Finanzsicherheiten kommen nach Art. 1 Abs. 2 Finanzsicherheitenrichtlinie nur juristische Personen in Betracht, nicht jedoch natürliche Personen.