Der EFTA-Gerichtshof ist ein supranationaler Gerichtshof für die EFTA-Staaten. Er wurde von der Europäischen Union nach dem Beitritt der drei EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island und Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) errichtet, um die einheitliche Anwendung des EU-Rechts in diesen drei Staaten zu sichern. Er hat ebenso wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) seinen Sitz in Luxemburg. Gegründet wurde er 1994 auf der Grundlage des Abkommens über den EWR.Marianne Wüthrich: Zeit-Fragen, 10. November 2015
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit Rechtsgrundlage für die Einsetzung des EFTA-Gerichtshofes ist insbesondere Art. 108 Abs. 2 des EWR-AbkommensVertragstext: mit allen hierzu ergangenen und beschlossenen Protokollen und Ergänzungen.
Die Bestimmungen des EWR-Abkommens sind bei der Durchführung und Anwendung durch den EFTA-Gerichtshof im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen auszulegen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens am 2. Mai 1992 erlassen hat.vgl. Art. 6 EWR-Abkommen
Der EFTA-Gerichtshof ist zuständig für Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens, Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten.Art. 108 Abs. 2 Buchst. a bis c EWR-Abkommen
Die Tätigkeit des Gerichtshofs ist in einer Satzung geregelt. Stand 2010
Homogenität der Rechtsauslegung Durch das Bestehen zweier supranationaler Gerichte (EFTA-Gerichtshof und EuGH), die beide im Rahmen des Europäischen Binnenmarktes zur Rechtsprechung berufen sind, stellt die Vermeidung von Divergenzen in der Judikatur dieser Gerichtshöfe eine besondere Herausforderung dar.Der EuGH sieht sich als die maßgebliche Einrichtung zur Wahrung des Gemeinschaftsrechtes. Siehe dazu die EuGH-Rechtsgutachten 1/91 und 1/92. Diese Ansicht wird auch durch Art. 111 EWR-Abkommen gestützt.
Zur Vermeidung solcher Judikaturdivergenzen zwischen EuGH und EFTA-Gerichtshof wurde eine ständige Information des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vorgesehen, damit die Entwicklung der Rechtsprechung homogen verläuft (Art. 105 Abs. 1 EWR-AbkommenArt. 105 Abs. 1 EWR-Abkommen: ).
Gemäß Art. 105 Abs. 2 EWR-Abkommen verfolgt der EWR-Ausschuss .
Dadurch, dass beide Gerichte weisungsfrei und unabhängig sind, ist eine direkte Einflussnahme nicht möglich und muss der oben bezeichnete Weg beschritten werden. Durch den gegenseitigen Austausch von Informationen über Urteile des EFTA-Gerichtshofs, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie der Gerichte letzter Instanz der EFTA-Staaten über den gemeinsamen EWR-Ausschuss soll die einheitliche Auslegung des EWR-Abkommens bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte weiters gesichert werden (Art. 106 Abs. 1 EWR-Abkommen).
Die EFTA-Staaten können zudem auch einem nationalen Gericht oder Gerichtshof gestatten, .
Richter Der EFTA-Gerichtshof setzt sich derzeit aus drei RichternÖsterreich und Schweden sind am 1. Januar 1995 aus dem EWR ausgeschieden und der EU beigetreten. zusammen, je einem aus den EFTA-Staaten, die dem EWR beigetreten sind (Norwegen, Liechtenstein und Island).
Seit 1. Januar 2018 ist Páll Hreinsson (für Island in den EFTA-Gerichtshof entsandt) Präsident des EFTA-Gerichtshofes. Die beiden anderen Richter sind Michael Reiertsen (Norwegen, seit 2023) und Bernd Hammermann (Liechtenstein, seit 2018).
Die Amtszeit eines Richters beträgt sechs Jahre. Die Aufgabe des EFTA-Gerichtshofes ist die Auslegung des EWR-Abkommens für die EFTA-Staaten. Er ist damit das Pendant zum EuGH, der hierfür auf EU-Seite zuständig ist. Seit der Gründung 1994 wurden mehr als 280 Fälle registriert.
Literatur
Weblinks Offizielle Seite THE EFTA COURT 15 YEARS ON
Einzelnachweise
Kategorie:Internationales Gericht Kategorie:Europarecht außerhalb der EU Gerichtshof Kategorie:Gerichtsgründung 1994