Das Internationale Privatrecht der Europäischen Union umfasst die von dieser beschlossenen vereinheitlichenden kollisionsrechtlichen Verordnungen.

Überblick Es handelt sich um sieben Verordnungen aus den Jahren 2007 bis 2016: Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (außervertragliche Schuldverhältnisse, Rom II),ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/864/2009-01-11 Geltung seit 11. Januar 2009 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (vertragliche Schuldverhältnisse, Rom I),ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/593/2008-07-24 Geltung seit 17. Dezember 2009 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsrecht; verweist auf das Haager Protokoll von 2007),ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/4(1)/2018-12-31 Geltung seit 18. Juni 2011 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Ehescheidung, inoffiziell Rom III),ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1259/oj Geltung seit 21. Juni 2012 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrecht),ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/650/2012-07-05 Geltung seit 17. August 2015 Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 (Ehegüterrecht),ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1103/2016-07-08 Geltung seit 29. Januar 2019 Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 (Partnerschaftsgüterrecht),ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1104/2016-07-08 Geltung seit 29. Januar 2019

Die amtlichen Kurzbezeichnungen „Rom I“ und „Rom II“ gehen auf das 1980 in Rom abgeschlossene Europäische Schuldvertragsübereinkommen zurück, welches grundsätzlich durch die Rom-I-Verordnung ersetzt wurde.

Während sich die Verordnungen Rom I, II und III auf das Kollisionsrecht beschränken, regeln die übrigen vier Verordnungen auch Fragen des internationalen Zivilverfahrensrechts.

Rom-I-Verordnung Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Kurzbezeichnung Rom-I-Verordnung, vom 17. Juni 2008 ist eine Verordnung, die das Internationale Privatrecht der Europäischen Union im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse regelt. Sie trat am 17. Dezember 2009 in allen EU-Staaten mit Ausnahme Dänemarks in Kraft und löste dort das EVÜ ab, welches in Deutschland durch die gleichzeitig aufgehobenen Art. 27 bis 37 EGBGB umgesetzt war. Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich an der Rom-I-Verordnung zu beteiligen.

Anwendbarkeit Zeitlich ist die Verordnung auf alle Verträge anwendbar, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, Rom I-VO. Sachlich gilt sie für alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, mit Ausnahme der in Abs. 1, S. 2 und Abs. 2 Rom I-VO genannten Bereiche.

Grundsätze Die Verordnung ist völkerrechtsfreundlich. Internationale Abkommen zum anwendbaren Recht mit Nicht-Mitgliedstaaten gehen vor, Rom I-VO. Alle Verweisungen sind durchgehend Sachnormverweisungen, Rom I-VO. Wichtigstes Anknüpfungskriterium ist der gewöhnliche Aufenthalt der Vertragsparteien, der in Rom I-VO näher erläutert wird.

Anwendbares Recht

Grundregel Als zentrale allgemeine Regel sieht Rom I-VO grundsätzlich die freie Rechtswahl vor, die allerdings zahlreiche Einschränkungen erfährt. Die Rechtswahl der Parteien kann entweder ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben (Abs. 1). Ist von den Parteien keine Rechtswahl getroffen, so kommt Rom I-VO zur Anwendung, wenn nicht ein Spezialvertragsstatut der ff. Rom I-VO vorgeht.

Über Abs. 2 Rom I-VO kann das angerufene Gericht trotz eines eigentlich anwendbaren anderen Rechts, einzelne Normen seines eigenen Rechts auf ein Schuldverhältnis anwenden. Bedingung ist, dass es sich dabei um sog. Eingriffsnormen handelt, die in Abs. 1 Rom I-VO definiert sind.

Sonderregelungen für einzelne Verträge

Beförderungsverträge () Rom I-VO unterscheidet zwischen Verträgen zur Beförderung von Gütern und Verträgen zur Beförderung von Personen.

Bei Güterbeförderung herrscht freie Rechtswahl. Mangels Rechtswahl wird an den gewöhnlichen Aufenthalt des Beförderers angeknüpft, wenn auch der Übernahme- oder Ablieferort der Güter sich in diesem Staat befindet, oder der Absender dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Recht am Ablieferungsort anwendbar.

Bei Verträgen zur Personenbeförderung ist hingegen nur eine eingeschränkte Rechtswahl möglich, was dem Schutz der regelmäßig schwächeren zu befördernden Person dient.Palandt-Thorn. 70. Auflage. 2011, Art. 5 Rom I-VO, Rn. 7 Gewählt werden darf nur das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person, die befördert werden soll, das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beförderers, das Recht am Ort der Hauptverwaltung des Beförderers, der Start- oder der Zielort. Mangels Rechtswahl ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Person, die befördert werden soll, anwendbar, wenn sich auch der Start- oder Zielort in diesem Staat befinden. Andernfalls ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Beförderers anwendbar.

Art. 5 Rom I-VO geht vor und ist damit auch anwendbar, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, es sei denn es handelt sich um einen Pauschalreisevertrag.

Verbraucherverträge () soll den Schutz des regelmäßig intellektuell und wirtschaftlich dem Unternehmer unterlegenen Verbrauchers sicherstellen.Erwägungsgrund Nr. 23; Ferrari, Internationales Vertragsrecht. 2. Auflage. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 1 Hierzu werden Verträge, die mit einem gewerblichen Anbieter zu privaten Zwecken abgeschlossen wurden grundsätzlich dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers unterstellt, Abs. 1 Rom I-VO. Der private Vertragszweck muss dabei für den Unternehmer anhand der Umstände erkennbar sein.Ferrari: Internationales Vertragsrecht. 2. Auflage. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 13

Abs. 2 Rom I-VO beschränkt die grundsätzlich gem. Rom I-VO erlaubte Rechtswahl. Zwar darf das anwendbare Recht frei gewählt werden, zugunsten des Verbrauchers gelten aber immer zusätzlich auch die verbraucherschützenden Mindeststandards seines Heimatrechts.

Versicherungsverträge () Zweck des Rom I-VO ist in erster Linie der Schutz des regelmäßig schwächeren Versicherungsnehmers.Ferrari: Internationales Vertragsrecht. 2. Auflage. 2011, Art. 7 Rom I-VO Rn. 4 Er ist sachlich anwendbar auf Großrisiken,Zum Begriff siehe Ferrari, Internationales Vertragsrecht. 2. Auflage. 2011, Art. 7 Rom I-VO Rn. 22 ff. unabhängig davon, wo sie belegen sind, und für alle anderen Versicherungsverträge (sog. Massenrisiken)Palandt-Thorn. 70. Auflage. 2011, Art. 7 Rom I-VO, Rn. 6 wenn sie in einem Mitgliedstaat belegen sind. Der Belegenheitsort bestimmt sich nach Abs. 6. Regelmäßig ist er identisch mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers.Palandt-Thorn. 70. Auflage. 2011, Art. 7 Rom I-VO, Rn. 8; Ausnahmen sind Immobilien (Lageort), Fahrzeugversicherungen (Registrierungsort) und Reise-Versicherungen bis zu einer Laufzeit von vier Monaten (Ort, an dem der Versicherungsnehmer die auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben hat). Rückversicherungsverträge sind ausgenommen, da die Versicherungsnehmer hier nicht geschützt werden müssen.Martiny in Münchener Kommentar zum BGB. 5. Auflage. 2010, Art. 7 Rom I-VO Rn. 17

Für Großrisiken gilt die freie Rechtswahl, alternativ wird an das Recht des Staates angeknüpft, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn nicht der Vertrag nach „der Gesamtheit der Umstände“ eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, Abs. 2 Rom I-VO.

Für Massenrisiken schränkt Abs. 3 Rom I-VO die Rechtswahl zum Schutz des VersicherungsnehmersPalandt-Thorn. 70. Auflage. 2011, Art. 7 Rom I-VO, Rn. 7 ein und knüpft alternativ an den Belegenheitsort des Risikos an.

Individualarbeitsverträge () Nach Abs. 2, 3 und 4 Rom I-VO unterliegen Arbeitsverträge entweder dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn es keinen solchen Staat gibt dem Recht der Niederlassung des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer eingestellt hat und bei einer engeren Verbindung zu einem anderen Staat dessen Recht. Eine Rechtswahl ist gem. Abs. 1 ebenfalls möglich und grundsätzlich vorrangig. Dem Arbeitnehmer darf hierdurch aber nicht der Schutz entzogen werden, dem ihm das nach den Abs. 2–4 anwendbare Recht zugestehen würde. Auch Rom I-VO dient dem Schutz der strukturell unterlegenen Partei, hier des Arbeitnehmers.Erwägungsgrund Nr. 35

Rom-II-Verordnung Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Kurzbezeichnung Rom-II-Verordnung, vom 11. Juli 2007 ist eine Verordnung, die das Internationale Privatrecht der Europäischen Gemeinschaft im Bereich außervertraglicher Schuldverhältnisse regelt. Sie ist am 11. Januar 2009 in Kraft getreten. Sie wird im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse durch die Rom-I-Verordnung ergänzt.

Kapitel I. Anwendungsbereich Die Verordnung genießt Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht der EG-Mitgliedstaaten. Sie gilt nicht in Dänemark ( Abs. 4), wird aber ausweislich von allen anderen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu Dänemark angewandt (loi uniforme). Sie gilt nach Abs. 2 nicht innerhalb territorial gespaltener Mehrrechtsstaaten (dies betrifft zum Beispiel das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Spanien).

Sachlicher Anwendungsbereich In Anlehnung an EuGVVO gilt die Verordnung nur für Zivil- und Handelssachen. Die zur EuGVVO entwickelten Abgrenzungskriterien gelten insoweit entsprechend. Sie gilt nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (acta iure imperii); dies schließt auch die Amtshaftung aus.

Ihr Anwendungsbereich umfasst Delikte, Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung und auch culpa in contrahendo ( Abs. 1). Ausgenommen sind nach Art. 1 Abs. 2 unter anderem außervertragliche Ansprüche aus Wechsel, Scheck, Eigenwechsel außervertragliche Schuldverhältnisse aus Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht und dem Recht juristischer Personen außervertragliche Schuldverhältnisse zwischen den an einem trust beteiligten Personen Ansprüche aus Schäden durch Kernenergie Ansprüche aus Verletzung der Privatsphäre, des Persönlichkeitsrechts oder Verleumdung.

Zeitlicher Anwendungsbereich Nach gilt autonomes staatliches Recht weiter für Fälle, die bis zum 10. Januar 2009 eingetreten sind. Die Bezeichnung „schadensbegründendes Ereignis“ beschränkt den Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 nicht auf das Deliktsrecht, sondern umfasst auch das Verhalten, das relevant ist für ein Verschulden bei Vertragsanbahnung, für einen bereicherungsrechtlichen Vorgang oder für eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist.BeckOK BGB/Spickhoff, Stand: 1. Februar 2013, VO (EG) 864/2007 Art. 32 Rn. 3

Kapitel II. Unerlaubte Handlungen Grundsatz Grundsatzanknüpfung (Art. 4 Abs. 1) Nach Abs. 1 wird grundsätzlich an den Erfolgsort, also den Ort des Schadenseintritts, angeknüpft. Maßgeblich ist aber auch nur der Erfolgsort des unmittelbaren Schadens, indirekte Schäden sind durch Art. 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ausgenommen. Beispiel: Das Opfer eines Unfalls in Frankreich verstirbt in Österreich. Erfolgsort des unmittelbaren Schadens ist nur Frankreich.

Nach traditioneller Ansicht wurde im Kollisionsrecht fast aller Länder an den Tatort der unerlaubten Handlung, die lex loci delicti, angeknüpft. Als Tatort gilt aber beispielsweise nach Abs. 1 des deutschen EGBGB sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort. Diesem Ubiquitätsprinzip wird nach der Verordnung nicht mehr gefolgt. Der rechtspolitische Zweck wird darin gesehen, den Geschädigten zu bevorzugen.