mini|hochkant=2|Weltkarte mit Ländern, die an den ACTA-Verhandlungen teilgenommen haben oder ACTA unterzeichnet haben. Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement, kurz ACTA (deutsch Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen, „Anti-Piraterie-Abkommen“) (PDF; 2,4 MB) war ein geplantes multilaterales Handelsabkommen auf völkerrechtlicher Ebene. Die teilnehmenden Nationen bzw. Staatenbünde wollten mit ACTA internationale Standards im Kampf gegen Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen etablieren.Anti-Counterfeiting Trade Agreement (3. Dezember 2010) (PDF; 90 kB)

Nach umfangreichen internationalen Protesten lehnte das Europäische Parlament ACTA am 4. Juli 2012 mit großer Mehrheit (478 dagegen, 39 dafür, 165 Enthaltungen) ab.

Verhandlungen Teilnehmende Länder An den Verhandlungen zu ACTA waren folgende Länder beteiligt:Handelsvertreter der Vereinigten Staaten: Trade Facts – Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) (Abruf am 6. Juni 2011; PDF; 50 kB). Australien Europäische Union (vertreten durch die EU-Kommission, mit ihren Mitgliedsstaaten) Japan Jordanien Kanada Marokko Mexiko Neuseeland Schweiz Singapur Südkorea Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten

Geschichte der Verhandlungen Bereits am Rande des G8-Gipfels in Sankt Petersburg 2006 begannen die Vorgespräche zu ACTA zwischen den USA und Japan.La Quadrature du Net: (Abruf am 26. Mai 2011)Europäische Kommission: (2010; PDF; 24 kB) (Abruf am 17. Mai 2011)

mini|Treffen für ACTA-Beteiligte und -Interessengruppen („Stakeholders' consultation meeting“) am 21. April 2009 in Brüssel mini|Der ACTA-Ratifizierungsprozess im politischen System der Europäischen Union

Die Verhandlungen über die Details des Abkommens begannen 2008 in Genf und endeten nach der zwölften Verhandlungsrunde im Dezember 2010 in Sydney. Diese Verhandlungen fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, weshalb lange Zeit der genaue Verhandlungsstand und die Positionen der einzelnen Länder unbekannt waren.The Anti-Counterfeiting Trade Agreement Fact Sheet (PDF; 63 kB) der EU-KommissionInformation des IGE zu ACTA (PDF; 84 kB) Die Vereinigten Arabischen Emirate und Jordanien nahmen nach der ersten Verhandlungsrunde im Juni 2008 nicht mehr an den Verhandlungen teil. (2009; PDF; 85 kB), S. 2.

Zur Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen im Internet auf internationaler Ebene wurde unter anderem diskutiert, auch die Internetdienstanbieter für von ihren Kunden begangene Urheberrechtsverletzungen als Störer haftbar zu machen. Dieser Verantwortung hätten sie sich nur entziehen können durch eine Verpflichtung, den Datenverkehr ihrer Kunden zu überwachen und ihnen gemäß dem umstrittenen Three-Strikes-Prinzip den Internetzugang nach drei Verstößen gegen das Urheberrecht zu sperren.Spiegel Online: USA drängen auf rigide Gesetze gegen Copyright-Piraterie. 4. November 2009.

Im März 2010 kam es zu einer nicht autorisierten Veröffentlichung (Leak) einer Vorabversion. Eine weitere Vorabversion, welche die Ergebnisse der Luzern-Runde vom 1. Juli 2010 zusammenfasste, wurde im Juli 2010 ebenfalls geleakt.

Anfang März 2010 forderte das Europäische Parlament die EU-Kommission in einem interfraktionellen Entschließungsantrag auf, das Parlament über alle Phasen der Verhandlungen zu informieren.Heise online: EU-Parlament fordert Einschränkung des Anti-Piraterie-Abkommens ACTA. 9 März 2010.

Nach der letzten Verhandlungsrunde legten die ACTA-Vertragsparteien am 3. Dezember 2010 eine beinahe endgültige Fassung vor. Die endgültige FassungAnti-Counterfeiting Trade Agreement (Mai 2011) (PDF; 226 kB) wurde Ende Mai 2011 vorgelegt. Diese enthielt gegenüber der Version vom Dezember wenige Änderungen und legte vor allem den Zeitraum, innerhalb dessen der Vertrag zu unterzeichnen ist, auf den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 1. Mai 2013 fest.

Stand der Unterzeichnung und Ratifizierung mini|hochkant=1.5|

Am 1. Oktober 2011 wurde ACTA von Kanada, Australien, Japan, Marokko, Neuseeland, Südkorea, Singapur und den USA unterzeichnet.Offizielle Seite des United States Trade Representative 1. Oktober 2011 Bei der Runde in Tokio am 26. Januar 2012 unterzeichneten die EU, Österreich, Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich.Signing Ceremony of the EU for the Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA). MOFA, Mitteilung vom 26. Januar 2012

Erst wenn sechs Staaten ACTA ratifiziert haben, tritt das Übereinkommen dreißig Tage danach in Kraft (ACTA Art. 40). Noch hat kein Staat seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar Japan hinterlegt.

Bevor ACTA in der EU in Kraft treten konnte, mussten der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament dem Vertrag zustimmen.Europäisches Parlament: Plenardebatte Mittwoch, 20. Oktober 2010 – Straßburg, S. 287 Die Zustimmung des Rats erfolgt dabei in zwei Schritten. Er muss erst einen Beschluss zur Unterzeichnung des Abkommens erlassen und im Anschluss zur Ratifikation einen Beschluss über die eigentliche Verabschiedung des Abkommens erlassen. Ersteres geschah am 16. Dezember 2011 in einer nicht-öffentlichen Sitzung im Rat für Landwirtschaft und Fischerei.Stefan Krempl: EU-Rat segnet Anti-Piraterie-Abkommen ACTA ab, heise.de, 16. Dezember 2011Rat der Europäischen Union: 3137th Council meeting Agriculture and Fisheries Brussels, 15–16 December 2011, 15. Dezember 2011. Da ACTA auch Regelungen zum Strafrecht beinhaltet, wofür die EU keine Regelungskompetenz besitzt, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen, welches die EU-Mitgliedstaaten auch selbst schließen und ratifizieren müssten.ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) – ohne Auswirkungen auf das deutsche und europäische Recht Joachim Schrey und Thomas W. Haug, Kommunikation & Recht Heft 03/2011, Seite 171 ff. (2009; PDF; 85 kB), S. 3

Mit Votum vom 4. Juli 2012 hat das EU-Parlament beschlossen, ACTA nicht zu ratifizieren, weshalb ACTA für die EU nicht in Kraft treten kann.Aus für ACTA-Abkommen, tagesschau.de, Meldung vom 4. Juli 2012. Einige EU-Mitgliedstaaten haben die Ratifizierung trotz ursprünglicher Zusage wegen der Massenproteste vorerst ebenfalls explizit gestoppt (Lettland, Polen,Polen setzt ACTA-Ratifizierung aus, futurezone.at, 3. Februar 2012 Slowakei, Tschechien, Österreich, Bulgarien, Deutschland, Niederlande, Litauen, Slowenien, Rumänien, Finnland). Inhalt ACTA war der Entwurf eines Abkommens, das die in den USA und Europa sowie einigen anderen Ländern vorgefundenen Gemeinsamkeiten der Durchsetzung von Schutzrechten für geistiges Eigentum als Mindeststandards festschreiben sollte, mit der Absicht, diese auch in weiteren Ländern zur Geltung zu bringenJoachim Schrey und Thomas W. Haug: ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) – ohne Auswirkungen auf das deutsche und europäische Recht in Kommunikation & Recht 2011, Heft 3, Seiten 171 ff. oder sie stärker zur Geltung zu bringen. Es sollte nach Aussage der EU-Kommission dauerhaftes Wachstum der Weltwirtschaft gewährleisten, Produktimitate aus dem Verkehr ziehen und den wissensbasierten europäischen Volkswirtschaften helfen, ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.

Das Abkommen selbst sollte keine Schutzrechte normieren, sondern den Schutz der 1994 im TRIPS-Abkommen beschlossenen Vereinbarungen bezwecken und den Vertragsparteien zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, die die Durchsetzung der Immaterialgüterrechte betreffen.

Die Europäische Kommission und auch die Handelsvertreter der Vereinigten Staaten nannten drei Felder, auf denen ACTA Regelungen bereitstellen sollte:

Internationale Kooperation Abstimmung des Gesetzesvollzugs Schaffung neuer Gesetze zur Verwertung geistigen Eigentums

Es sollte ein eigenständiger ACTA-Ausschuss (Engl.: ACTA committee) eingerichtet werden mit der Aufgabe, die Einhaltung des Vertrages zu überwachen, Änderungen des ACTA-Vertrages zu verhandeln, die Aufnahme neuer Mitglieder zu bestimmen und Nicht-ACTA-Partnern zu helfen, ACTA-Bestimmungen in ihr nationales Recht zu übernehmen.

Die Unterstützer des Abkommens, vor allem die Verwertungsindustrie, wie zum Beispiel Plattenfirmen oder Filmstudios, erhofften sich durch ACTA eine Abschreckung vor Verbreitung, Weitergabe und illegalem Verkauf von geschütztem Material.

Regelungen Kapitel I (1–5) Einleitung Abschnitt 1 (1–4) Artikel 1 legte ausdrücklich fest, dass ACTA andere Abkommen, wie z. B. das TRIPS-Abkommen, nicht außer Kraft setzen sollte.

Artikel 2 bestimmte Art und Umfang der durch das ACTA-Abkommen entstehenden Pflichten: Das ACTA-Abkommen gibt vor, was die Vertragspartner in geltendes Recht umzusetzen haben. Wie dies geschieht, bleibt den Vertragspartnern überlassen, solange diese Maßnahmen nicht dem ACTA-Vertrag zuwiderlaufen. Explizit ist auch die Möglichkeit genannt, dass Vertragspartner strengere Regeln zum Schutz geistigen Eigentums durchsetzen, als von ACTA vorgesehen. In Artikel 2 Absatz (2) legt das Abkommen fest, dass es keine Festlegungen trifft, welche Mittel zur Durchsetzung des Rechts auf geistiges Eigentum eingesetzt werden sollen. Die Artikel 7 und 8 TRIPS sind nach Artikel 2 Absatz 3 sinngemäß anwendbar. Diese Normen zum Schutz der Bürger sind bei der Auslegung von ACTA also maßgeblich: Artikel 7 TRIPS Der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellen. Artikel 8 TRIPS (1) Die Mitglieder dürfen bei der Abfassung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozio-ökonomische und technische Entwicklung lebenswichtigen Sektoren notwendig sind; jedoch müssen diese Maßnahmen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein. (2) Geeignete Maßnahmen, die jedoch mit diesem Übereinkommen vereinbar sein müssen, können erforderlich sein, um den Missbrauch von Rechten des geistigen Eigentums durch die Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

Artikel 3 stellte fest, dass durch ACTA nationale Bestimmungen zum Recht des geistigen Eigentums nicht berührt werden. Explizit wurde festgelegt, dass ein Vertragspartner nicht verpflichtet sei, Maßnahmen umzusetzen, falls ein bestimmter Aspekt des geistigen Eigentums nicht durch das nationale Rechtssystem geschützt ist.

Artikel 4 enthielt Datenschutz-Bestimmungen. Insbesondere wurde festgelegt, dass ACTA eine Vertragspartei nicht dazu verpflichtet, Informationen weiterzugeben, die durch das nationale Rechtssystem (z. B. zum Schutz der Privatsphäre) geschützt sind.

Abschnitt 2 (5) Begriffsbestimmungen Hier fanden sich die zentralen Definitionen, unter anderem welche Rechte des geistigen Eigentums überhaupt betroffen sind.

Kapitel II (6–27) Maßnahmen zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte Abschnitt 1 (6) Allgemeine Pflichten Jeder Unterzeichnerstaat sollte verpflichtet sein, im nationalen Recht Verfahren bereitzustellen, die einen wirksamen Schutz geistigen Eigentums ermöglichen. Des Weiteren wurden in Artikel 6 ein zügiges Verfahren, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und staatshaftungsrechtliche Neutralität festgeschrieben.Rechtsreferendar Jens Ferner: vom 1. Februar 2012.

(Ersteres entspricht den derzeitigen Regelungen des deutschen Rechtssystems.)

Abschnitt 2 (7–12) Zivil- und Zivilprozessrecht