Factoring () ist ein Anglizismus für die gewerbliche, revolvierende Übertragung von Forderungen eines Unternehmens (Lieferant, Kreditor) gegen einen oder mehrere Forderungsschuldner (Debitor) vor Fälligkeit an ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut (Factor).
Allgemeines mini|Das Factoring-Dreieck stellt grafisch den Ablauf des Offenen-Factorings in einem Unternehmen dar. mini|Die rechtliche Dreipersonenbeziehung im Factoring Factoring ist als Finanzdienstleistung eine Finanzierungsquelle für mittelständische Unternehmen, die deren umsatzkongruenter Betriebsmittelfinanzierung dient. Durch echtes Factoring verkürzen sie ihre Bilanz um Forderungen und Verbindlichkeiten und verbessern ihre Liquiditätssituation und Eigenkapitalquote. Außerdem können sie von den administrativen Aufgaben des Debitorenmanagements befreit werden. Beteiligte sind der Lieferant oder Dienstleister (Factoringkunde, Kreditor; dieser wird auch Anschlusskunde, Anschlussfirma oder Klient genannt), der seine „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ an einen Factor (Finanzdienstleister oder Factor) verkauft, und der Forderungsschuldner (Debitor; auch Drittschuldner oder Abnehmer) gegen den die übertragene Forderung besteht.
Arten Beim Factoring gibt es drei Funktionen, die Dienstleistungs-, Delkredere- und Finanzierungsfunktion. Je nachdem, ob die Delkrederefunktion vorhanden ist oder nicht, wird allgemein zwischen echtem und unechten Factoring unterschieden:Jörg Wöltje, Investition und Finanzierung, 2017, S. 469 Beim echten Factoring werden die Forderungen mit dem Risiko des Forderungsausfalls an den Factor übertragen; alle drei Funktionen einschließlich Delkrederefunktion sind vorhanden. Beim unechten Factoring verbleibt diese Delkrederefunktion beim Lieferanten. Der Factor ist deshalb nicht der Risikoträger eines Forderungsausfalls. In beiden Fällen haftet der Lieferant für den Rechtsbestand der Forderungen, trägt also weiterhin das Veritätsrisiko. Da in beiden Fällen durch die Finanzierungsfunktion ein Bankkredit ersetzt wird, handelt es sich beim Factoring stets um ein Kreditsubstitut.
Geschichte Vorläufer des neuzeitlichen Factoring fanden sich bereits bei den Babyloniern und Fuggern. Als 1771 der schwedische Ökonom John Hartman Eberhardt den Begriff Delkredere definierte („Delkredere ist das vom Kommissionär zu übernehmende Risiko der Kreditwürdigkeit des Käufers oder dessen Fähigkeit, seine Schulden fristgerecht zurückzuzahlen“),David B. Tatge, Jeremy B. Tatge: The History of Factoring. (Auszug aus dem Buch American Factoring Law, Bureau of National Affairs, 2009, ISBN 978-1-57018-792-6) In: International Factors Group Newsletter, 28. April 2011, S. 3 https://www.pdfhost.net/index.php?Action=DownloadFile&id=8d37b60582b870e7a8d7942210c37125 (PDF) „del credere is the undertaking on the part of a commission agent to assume responsibility for the credit worthiness of the buyer or his ability to liquidate his debt on the due date“ wurde bereits seit langem das Factoring-Verfahren praktiziert. Bereits 1677 gab es in London 38 registrierte „Blackwell Hall“-Factors.David B. Tatge, Jeremy B. Tatge: The History of Factoring. (Auszug aus dem Buch American Factoring Law, Bureau of National Affairs, 2009, ISBN 978-1-57018-792-6) In: International Factors Group Newsletter, 28. April 2011, S. 10. In den USA begann die Textilindustrie 1890 mit ersten organisierten Factoring-Transaktionen. Die neuzeitliche, systematische Finanzierungsform des Factoring stammt daher aus den USA. Erste gesetzliche Regelungen, die die Benachrichtigungspflicht betrafen, erfolgten hier im September 1949.Herbert R. Silverman: Harvard Business Review. September 1949 In den USA wird unter Factoring nur das echte Factoring verstanden,Sigrun Scharenberg: Die Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum in der IFRS-Rechnungslegung. 2009, S. 140 (). während das unechte Factoring dort als „accounts receivable financing“ bezeichnet wird. Das moderne Factoring gelangte im November 1960 aus den USA zurück nach England.David B. Tatge, Jeremy B. Tatge: The History of Factoring. (Auszug aus dem Buch American Factoring Law, Bureau of National Affairs, 2009, ISBN 978-1-57018-792-6) In: International Factors Group Newsletter, 28. April 2011, S. 26.
In Deutschland soll der erste Factor-Vertrag 1958 durch die Mittelrheinische Kreditbank Dr. Horbach & Co. KG (Mainz) abgeschlossen worden sein.Sven Tillery: Finanzwirtschaftliche Beurteilung von Factoring-Verträgen. 2005, S. 2 (). Zu jener Zeit gab es erkennbar lediglich eine deutschsprachige Publikation zum Thema.G. Knopik: Factoring – Neue Wege der Absatzfinanzierung. In: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 1957, S. 61 ff. Am 1. Januar 1971 wurde die Deutsche Factoring Bank von sieben Landesbanken gegründet.Für viele noch ein Fremdwort – Factoringbank bietet seit 1971 modernes Finanzierungsinstrument. In: Weser-Kurier, 15. Januar 1996, S. 5 Der Deutsche Factoring-Verband e. V. wurde im Juli 1974 gegründet, ihm gehörten 2018 mehr als 40 Mitglieder an. Er sah sich und seine Mitglieder anfangs noch mit gravierenden Rechtshindernissen konfrontiert, die eine Verbreitung dieser Finanzierungsform erschwerten. 2015 wickelten rund 2.370 Factoringinstitute weltweit Umsätze in einer Gesamthöhe von 2.373 Milliarden Euro in 60 Ländern ab. (PDF) Deutsche Factoring Bank, S. 4.
Rechtsgrundlagen In Deutschland setzte sich das neuzeitliche, aus den USA stammende Factoring ab 1978 durch, nachdem vom BGH zwei zuvor ungeklärte wesentliche Rechtsfragen entschieden worden waren. Der BGH erlaubte im Urteil vom Juni 1978 dem Vorbehaltskäufer von Waren, seine Forderungen aus dem Weiterverkauf – nochmals – im Rahmen des echten Factoring an einen Factor zu verkaufen und abzutreten. Durch die auf kaufrechtlicher Grundlage vollzogene Abtretung würden beim echten Factoring keine neu begründeten Schulden gesichert, sondern es werde ein Vermögenswertaustausch (Forderungen gegen Bargeld) vorgenommen. Das Abtretungsverbot sei hingegen dahin auszulegen, dass es untersage, zusätzlich zu dem gewährten Warenkredit durch Sicherungszession Geldkredit in Anspruch zu nehmen. Bereits ein Jahr zuvor hatte der BGH die Sittenwidrigkeit des echten Factorings durch die Kollision mit Vorausabtretungen aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts verneint.BGH, Urteil vom 19. September 1977 = BGHZ 69, 254 Im Umkehrschluss kollidiert allerdings das unechte Factoring mit Vorausabtretungen, ist deshalb sittenwidrig und unterliegt einem etwaigen Abtretungsverbot. Das unechte Factoring bringt den Factoring-Kunden in das Dilemma, entweder dem Vorbehaltsverkäufer (also seinem Lieferanten) das Factoring mitzuteilen, da dessen verlängerter Eigentumsvorbehalt in diesem Falle ins Leere gehen würde (Vertragsbruch), und dadurch dem Risiko ausgesetzt zu sein, nicht beliefert zu werden, oder sich wegen Betrugs nach StGB strafbar zu machen, da er das Factoringunternehmen konkludent über die Tatsache getäuscht hätte, dass ihm die Forderung aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht mehr zusteht. Diese Situation wird durch die Rechtsprechung als nicht hinnehmbar und infolgedessen sittenwidrig angesehen. Beim Zusammentreffen von Globalzession oder unechtem Factoring mit verlängertem Eigentumsvorbehalt sind die beiden erstgenannten Sicherungsmittel daher ungeachtet des Prioritätsprinzips unwirksam.
Factoring ist in Deutschland und zumeist international nicht ausdrücklich zivilrechtlich geregelt; vielmehr handelt es sich um einen verkehrstypischen, nicht normierten VertragSigrun Scharenberg: Die Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum in der IFRS-Rechnungslegung. 2009, S. 137 praeter legem; es handelt sich um einen Rechtskauf nach BGB.Sigrun Scharenberg: Die Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum in der IFRS-Rechnungslegung. 2009, S. 142 Eine Veritätshaftung des Verkäufers beim Factoring ergibt sich kaufrechtlich aus Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn die verkaufte Forderung nicht besteht, nicht abtretbar ist oder einem Dritten zusteht.Hildrun Siepmann: Selbstbehalt bei Verbriefungen. 2011, S. 57
Üblich sind ein Rahmenvertrag und nachfolgende einzelne Ausführungsverträge. Der Rahmenvertrag regelt die schuldrechtlichen Grundlagen zwischen den Parteien und wird meist mit einer Globalzession verbunden, während die Ausführungsverträge die konkreten Forderungsankäufe und damit die Kausalgeschäfte der Forderungsübertragungen beinhalten.Jost W. Kramer, Karl Wolfhart Nitsch: Facetten der Unternehmensfinanzierung. 2010, S. 246 Wird eine Forderung im Rahmen des Factoring verkauft, dann besteht das Verfügungsgeschäft des Kaufvertrags in deren Abtretung nach den § ff. BGB.Hartmut Oetker, Felix Maultzsch: Vertragliche Schuldverhältnisse. 2007, S. 61 Folglich gilt auch Abtretungsrecht, insbesondere die § BGB (Forderungsübergang mit sämtlichen Nebenrechten), BGB (Übertragung der Forderung mit Einwendungen des Forderungsschuldners) und BGB (Abtretungsanzeige). Beim unechten Factoring besteht das Verfügungsgeschäft zwar auch aus der Abtretung der Forderung, aber zivil- und steuerrechtlich erfolgt grundsätzlich eine Kreditgewährung durch den Factor, der im Gegensatz zum echten Factoring das Delkredere- oder Ausfallrisiko nicht übernimmt.Hans Georg Ruppe: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz. 2005, S. 149
Der EuGH vertritt seinem Urteil vom 26. Juni 2003EuGH, Az.: C -305/01Slg I-6729 ebenfalls die Auffassung, dass beim echten Factoring der Factor das Ausfallrisiko übernimmt und damit seinen Kunden vom Risiko der Nichterfüllung entlaste. Die Abgrenzung zwischen Kauf und Darlehen ist nach der Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Bestimmungen vorzunehmen. Dabei hat der BFH analog zu einer Forfaitierung von Leasingforderungen im Wesentlichen auf das Bonitätsrisiko des Abtretenden abgestellt. Von einem Kauf sei auszugehen, wenn das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderungen (Bonitätsrisiko) auf den Erwerber übergehe, insoweit also keine Möglichkeit des Regresses bestehe.BFH, Urteil vom 8. November 2000 I R 37/99, BFHE 193, 416, BStBl II 2001, 722 unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 21. Juni 1994 XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 263 Die Zahlung des „Kaufpreises“ stellt beim unechten Factoring lediglich eine bloße Vorfinanzierung der Forderungen dar, deren Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt ( Abs. 2 BGB). In diesem Fall liegt ein Darlehensverhältnis vor.BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 VIII ZR 149/80 = BGHZ 82, 50
Bei einer ABS-Gestaltung sei entscheidend, ob der „Originator“ als Veräußerer der Forderungen auch das Bonitätsrisiko auf den Zedenten übertragen habe,Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu Zweifelsfragen der Bilanzierung von asset-backed-securities-Gestaltungen und ähnlichen Transaktionen [IDW RS HFA 8] in der Fassung vom 9. Dezember 2003, Die Wirtschaftsprüfung 2002, 1151 und 2004, 138 Tz. 7 ff. wie dies beim so genannten „true sale“ der Fall ist.
Sowohl echtes als auch unechtes Factoring sind aufsichtsrechtlich nach Abs. 1a Nr. 9 KWG als erlaubnis- und aufsichtspflichtige Finanzdienstleistungen zu qualifizieren. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG ist Factoring „der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff“. Gemäß Abs. 5 KWG ist für die Zwecke der Millionenkreditmeldungen nach KWG beim entgeltlichen Erwerb von Forderungen der Veräußerer als Kreditnehmer anzusehen, wenn er für die Erfüllung der Forderungen einzustehen hat oder sie zurück erwerben muss. Das ist beim unechten Factoring der Fall. Bei echtem Factoring gilt der Forderungsschuldner als Kreditnehmer.
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