mini|Bündnis-Sprecher Sebastian Frankenberger vor dem Wahlplakat (2010) Der Volksentscheid „Nichtraucherschutz“ in Bayern wurde am 4. Juli 2010 abgehalten. Ausgelöst wurde das Plebiszit durch das erfolgreiche Volksbegehren „Für echten Nichtraucherschutz!“. Dieses zielte auf die Verschärfung des bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (, GSG), indem ein Rauchverbot ohne Ausnahmen in der Gastronomie eingeführt werden sollte. Die Gesetzesvorlage erhielt im Volksentscheid 61 % Ja-Stimmen und wurde damit angenommen. Es entschied die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
Gestartet wurde das Volksbegehren von der ÖDP, später wurde es auch von der SPD, den Grünen sowie zahlreichen gemeinnützigen Vereinen unterstützt. Für das Volksbegehren hatten sich zwischen 19. November und 2. Dezember 2009 13,9 % der Stimmberechtigten eingetragen. Der Landtag lehnte das Volksbegehren am 14. April 2010 ab, sodass es zum Volksentscheid über das begehrte Gesundheitsschutzgesetz kam.
Es war der fünfzehnte Volksentscheid in der Geschichte Bayerns, der vierzehnte nach der Zeit des Nationalsozialismus und zugleich der fünfte Volksentscheid aufgrund eines erfolgreichen Volksbegehrens.
Hintergrund Bei der Landtagswahl in Bayern 2003 hatte die CSU ihre absolute Mehrheit ausgebaut und konnte somit erneut alleine regieren. Sie setzte das bisher umfassendste Rauchverbot in Deutschland durch, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat.
Bei der Landtagswahl in Bayern 2008 verlor die CSU ihre seit 1962 gehaltene absolute Mehrheit. Von einigen Parteivertretern wurde das Rauchverbot für die Verluste verantwortlich gemacht. Der damals noch designierte Ministerpräsident Horst Seehofer sah . Vielfach wurde auch kritisiert, dass viele Wirte das Nichtraucherschutzgesetz durch die Gründung sogenannter „Raucherclubs“ mit Ad-Hoc-Mitgliedschaft umgangen hatten. Der künftige Koalitionspartner, die FDP, hatte sich im Wahlkampf für ein raucherfreundlicheres () Gesetz ausgesprochen. Dieses wurde unter dem Kabinett Seehofer I zum 1. August 2009 dann auch umgesetzt, was von der Opposition und Nichtraucher-Initiativen scharf kritisiert wurde.
Der Weg zum Volksentscheid Antrag auf ein Volksbegehren Am 17. Juli 2009, zwei Tage nachdem der Bayerische Landtag eine Lockerung des Nichtraucherschutzgesetzes beschlossen hatte, reichten Klaus Mrasek (ÖDP, als Beauftragter für das Volksbegehrens) und Sebastian Frankenberger (ÖDP, erster stellvertretender Beauftragter) den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens mit 42.028 Unterstützungsbekundungen beim bayerischen Innenministerium ein. Das geforderte Unterschiftenquorum von 25.000 gültigen Unterschriften wurde deutlich überschritten und das Volksbegehren nach rechtlicher Prüfung durch das Innenministerium am 18. August 2009 zugelassen.Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Hrsg.): Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in Bayern am 4. Juli 2010, S. 2.
Volksbegehren Die Eintragungsfrist für das Volksbegehren reichte vom 19. November bis zum 2. Dezember 2009. Im Endergebnis konnten 1.297.596 gültige Eintragungen für das Volksbegehren festgestellt werden, was 13,9 % aller Stimmberechtigten entspricht. Die zur Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens erforderliche Anzahl von 936.350 Unterschriften (10 % der Stimmberechtigten) wurde damit um 361.246 Eintragungen überschritten.Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Hrsg.): Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in Bayern am 4. Juli 2010, S. 2.
Gesetzentwurf Der Gesetzesentwurf des Volksbegehrens entsprach fast vollständig jener Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007, die in Bayern im Wesentlichen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2009 gegolten hatte. Einziger Unterschied war, dass in Gaststätten das Rauchen in jedem Fall verboten sein sollte und die erlaubte Ausnahme der Einrichtung sogenannter Raucherclubs ausgeschlossen sein sollte. Zwar waren diese bereits mit der Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes zum 1. August 2009 nicht mehr zugelassen, allerdings hatte das geänderte Gesetz zahlreiche neue Ausnahmetatbestände eingeführt, die ebenfalls beseitigt werden sollten.
Die wesentlichen Änderungen, die das Volksbegehren im Gesundheitsschutzgesetz erreichen wollte, waren: Das Rauchverbot sollte ohne Ausnahmen in allen Gaststätten (einschließlich Festzelten) gelten. In Kultur- und Freizeiteinrichtungen (sofern diese nicht unter das Gaststättengesetz fallen) sollte das Gesundheitsschutzgesetz – und damit das Rauchverbot – nur gelten, sofern diese öffentlich zugänglich sind. Zuvor waren laut Gesetz alle derartigen Einrichtungen vom Gesetz betroffen, unabhängig ob sie öffentlich zugänglich waren oder nicht. In Kultur- und Freizeiteinrichtungen (wobei hier nur die öffentlich zugänglichen vom Gesetz betroffen sind, siehe oben) sowie Gaststätten sollten keine Nebenräume mehr Raucherräume ausgewiesen werden dürfen. In Diskotheken sollten sich im Raucherraum keine Tanzfläche befinden dürfen. Kindern und Jugendlichen sollte der Zutritt zu den verbliebenen Raucherräumen (z. B. an Flughäfen) gemäß dem Gesundheitsschutzgesetz nicht länger verboten sein. Das Rauchen ist Kindern und Jugendlichen allerdings auch dort auf Grund der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verboten. Die sogenannte „Innovationsklausel“, wonach es durch Verordnung des Bayerischen Umweltministeriums weitere Ausnahmen vom Rauchverbot geben konnte, wenn durch technische Vorkehrungen ein vergleichbarer Nichtraucherschutz erreicht wurde, sollte ersatzlos entfallen. Verstöße gegen das Gesundheitsschutzgesetz sollten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von fünf bis 1000 Euro bestraft werden.
Die folgende Tabelle stellt die Unterschiede anhand der Gesetzestexte zwischen dem ab 1. August 2009 geltenden Gesetz und dem begehrten Gesetzentwurf zusammengefasst gegenüber (entspricht nicht dem Wortlaut):
gemäß Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009, gültig bis 31. Juli 2010 Aktuell geltendes Gesundheitsschutzgesetz vom 23. Juli 2010 (Fassung des Volksbegehrens „Für echten Nichtraucherschutz!“) Nr. 6Das Gesundheitsschutzgesetz findet [u. a.] Anwendung auf: Kultur- und Freizeiteinrichtungen […], insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten.Das Gesundheitsschutzgesetz findet [u. a.] Anwendung auf: Kultur- und Freizeiteinrichtungen […], soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten. Abs. 1 Nr. 4 Ausgenommen vom Rauchverbot sind [auch] Bier-, Wein- und Festzelte, die nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden sowie vorübergehend als Festhalle genutzte ortsfeste Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von höchstens 21 aufeinander folgenden Tagen bezogen auf einen Standort.[Keine entsprechende Bestimmung im Gesetzentwurf.] Abs. 1 Nr. 5 Ausgenommen vom Rauchverbot sind [auch] getränkegeprägte Gaststätten mit weniger als 75 m² Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.[Keine entsprechende Bestimmung im Gesetzentwurf.] Abs. 2Durch Rechtsverordnung […] können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot vergleichbarer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens geleistet werden kann [so genannte „Innovationsklausel“].[Keine entsprechende Bestimmung im Gesetzentwurf.] Abs. 1 Auch in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Art. 2 Nr. 6) und Gaststätten (Art. 2 Nr. 8) kann das Rauchen in einem Nebenraum gestattet werden. In Diskotheken und anderen Tanzlokalen kann das Rauchen in einem Nebenraum dabei nur gestattet werden, sofern sich darin keine Tanzfläche befindet. Keine Raucherräume in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Art. 2 Nr. 6, sofern öffentlich zugänglich) sowie Gaststätten (Art. 2 Nr. 8). Abs. 3Kindern und Jugendlichen ist der Zutritt zu Raucherräumen nicht gestattet. [Es bestehen einzelne Ausnahmen beispielsweise für Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen zur Suchttherapie.][Keine entsprechende Bestimmung im Gesetzentwurf.]
Behandlung im Landtag Das Volksbegehren wurde am 14. Januar 2010 vom Bayerischen Ministerpräsidenten dem Bayerischen Landtag zur Behandlung unterbreitet. In der beigefügten Stellungnahme erklärte die Staatsregierung ihre Ablehnung des Volksbegehrens:
Der Landtag behandelte das Begehren in erster Lesung am 4. Februar 2010 und verwies ihn in den Ausschuss für Umwelt und Gesundheit, der eine Ablehnung empfahl. In der zweiten Lesung am 14. April 2010 wurde über das Volksbegehren abgestimmt und dieses mit dem Großteil der Stimmen der Fraktionen der CSU, der FDP, der Freien Wähler sowie einer Abgeordneten der SPD abgelehnt. Für den begehrten Gesetzentwurf stimmte die restliche Fraktion der SPD, Bündnis 90/Die Grünen sowie drei Abgeordnete der CSU. Das Volksbegehren war damit abgelehnt und es musste zum Volksentscheid über das begehrte Gesetz kommen. Der Landtag verzichtete darauf, einen eigenen Gesetzentwurf als Gegenvorlage in den Volksentscheid einzubringen.
Gegenkampagne „Bayern sagt nein!“ Im März 2010 wurde auf Initiative des Vereins zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) das „Aktionsbündnis ‚Bayern sagt nein!‘ für Freiheit und Toleranz“ gegründet, das sich für die Ablehnung des Volksbegehrens im Volksentscheid einsetzte. Weitere Bündnispartner waren Branchenverbände der Gastronomie, der Festwirte, der Schausteller und der Brauereien sowie der Tabakindustrie. Als einzige Partei war die Bayernpartei dem Bündnis beigetreten. Der Deutsche Zigarettenverband unterstützte die Gegenkampagne mit 150.000 Euro.
Volksentscheid Der Volksentscheid über die begehrte Reform des Gesundheitsschutzgesetzes wurde am 4. Juli 2010 abgehalten. Es war das erste Mal in der Geschichte Bayerns, dass der Bayerische Landtag zu einem Volksbegehren keinen Gegenvorschlag in den Volksentscheid einbrachte. Die Fragestellung auf dem Stimmzettel lautete:
Von knapp 9,4 Millionen Stimmberechtigten beteiligten sich 3.533.877 (37,7 %) an dem Plebiszit. Von den abgegebenen gültigen Stimmen sprach sich eine klare Mehrheit von 61 % für den begehrten Gesetzentwurf aus. Der Anteil an „Ja“-Stimmen schwankte je nach Regierungsbezirk, mit der stärksten Unterstützung in Unterfranken (66,9 %) und der geringsten im Niederbayern (55,2 %). Die Zahl der ungültigen Stimmen fiel mit nur 0,2 % der abgegebenen gering aus.
Amtliches Endergebnis des Volksentscheids „Nichtraucherschutz“ vom 4. Juli 2010 in BayernBayerisches Landesamt für Statistik (Hrsg.): Volksentscheid "Nichtraucherschutz", Eintrag 14509-001. Gebiet Stimmberechtigte(a) Abstimmende(b) ungültigeStimmen gültigeStimmen (c) Ja Nein Anzahl Anzahl Anteil(an a) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an c) Anzahl Anteil(an c) Regierungsbezirk Oberbayern 3.118.842 1.257.172 40,31 % 1.611 0,13 % 1.255.561 99,87 % 763.519 60,81 % 492.042 39,19 % Regierungsbezirk Niederbayern 922.993 330.412 35,80 % 603 0,18 % 329.809 99,82 % 182.118 55,22 % 147.691 44,78 % Regierungsbezirk Oberpfalz 845.713 322.696 38,16 % 803 0,25 % 321.893 99,75 % 191.656 59,54 % 130.237 40,46 % Regierungsbezirk Oberfranken 856.056 317.475 37,09 % 810 0,26 % 316.665 99,74 % 183.289 57,88 % 133.376 42,12 % Regierungsbezirk Mittelfranken 1.269.964 495.932 39,05 % 748 0,15 % 495.184 99,85 % 315.296 63,67 % 179.888 36,33 % Regierungsbezirk Unterfranken 1.026.198 342.463 33,37 % 633 0,18 % 341.830 99,82 % 228.613 66,88 % 113.217 33,12 % Regierungsbezirk Schwaben 1.334.077 467.727 35,06 % 885 0,19 % 466.842 99,81 % 286.091 61,28 % 180.751 38,72 % 9.373.843 3.533.877 37,70 % 6.093 0,17 % 3.527.784 99,83 % 2.150.582 60,96 % 1.377.202 39,04 %
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