Die Neutralität des Gerichts ist ein zwingendes Gebot des Rechtsstaatsprinzips. Neutralität im Sinne der Gewaltenteilung setzt voraus, dass Gerichte von Gesetzgebung und Verwaltung organisatorisch scharf getrennt sind. = NJW 1954, 833, st. Rspr., vgl. = NJW 1978, 1795. Weitere Voraussetzung ist, dass die handelnden Richter neutral und unparteiisch sind. = NJW 1967, 1123. Grundbedingung der Unparteilichkeit ist die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters und seine Bindung an das Gesetz ( Abs. 1 GG, GVG, DRiG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sichergestellt sein, dass der Richter unbeteiligter Dritter ist; der Rechtsuchende darf nicht vor einem Richter stehen, der wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder Verfeindung, oder mit Rücksicht auf andere rechtliche oder persönliche Beziehungen mit einem Verfahrensbeteiligten nicht unbeteiligt ist und die gebotene Neutralität und Distanz vermissen lässt.

Um die Neutralitätsanforderungen an das Gericht durchzusetzen, besteht die Möglichkeit einen Richter auszuschließen oder einen Richter aufgrund eines Ablehnungsgesuches abzulehnen. Entsprechende Vorschriften finden sich in den Prozessordnungen und weiteren Gesetzen z. B. ab ZPO, ab StPO und ab BVerfGG. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) findet sich dieser Grundsatz.EGMR, Fall Pullar, RJD 1996-III, 783 (794), §§ 36 ff.EKMR, E. 7428/76 (X. gegen Österreich), DR 13, 36 (38 f.)

Weltweit ist das Prinzip der Neutralität des Gerichts in Demokratien mit Gewaltenteilung unterschiedlich stark ausgeprägt.

Einzelnachweise

Literatur

Weblinks Ausschließung Neutralität des Gerichts EMRK

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