Gewerbefreiheit, auch als freies Unternehmertum bezeichnet, ist die grundsätzliche Freiheit, sich gewerblich zu betätigen. Sie ergibt sich aus der allgemeinen Berufsfreiheit, ist aber enger, da Berufsfreiheit neben der Gewerbefreiheit auch Freie Berufe, Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere gemeinnützige Tätigkeiten und abhängig Beschäftigte umfasst. Das Grundrecht auf Eigentum schützt zudem den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In Deutschland wird die Gewerbefreiheit durch die Gewerbeordnung näher bestimmt.
Die Gewerbefreiheit ist eine wichtige Forderung des klassischen Liberalismus. Er sprach sich gegen die Beschränkungen des Zunftwesens und der kaufmännischen Korporationen aus, wie deren Recht, andere von dem Betrieb eines Gewerbes auszuschließen. Ebenso trat der klassische Liberalismus für die Ablöse grundherrlicher Beschränkungen oder der Stadtrechte der Ständegesellschaft ein. Darunter fielen z. B. grundherrliche Bannrechte und Marktrechte der Städte oder das Recht die Ausübung eines Gewerbes von einem städtischen Bürgerrecht abhängig zu machen. Auch staatliche Monopole und Regalien wurden als nachteilig betrachtet. Seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts hat in zahlreichen Verfassungen als wirtschaftliches Grundrecht Niederschlag gefunden. Bereits während der Französischen Revolution verkündet, wurde die Gewerbefreiheit 1810, als Hauptbestandteil der Stein-Hardenbergschen Reformen, in Preußen eingeführt.
Die Gewerbefreiheit und ihre rechtlichen Einschränkungen sind die grundlegende Ordnungsprinzipien einer freien Wirtschaftsverfassung.
Juristische Definitionen Absatz 1 des Grundgesetzes lautet:
Im seit 1. Oktober 1869 unverändert geltenden Abs. 1 der deutschen (damals norddeutschen) Gewerbeordnung (GewO) heißt es:
§ 7 GewO a. F. bestimmte, dass die Gewerbefreiheit, soweit sie nicht schon zuvor galt, seit 1. Januar 1873 gilt (Übergangsregelung).
Auch in der Weimarer Reichsverfassung war in Art. 151 Abs. 3 zu lesen:
Die Normen gehen im Grundsatz von der Gewerbefreiheit aus, lassen aber Ausnahmen durch Gesetzesvorbehalt zu. Die Beschränkungen werden jeweils durch die Gesetze oder auf Grund von Gesetzen bestimmt, wie in der Gewerbeordnung (siehe dazu beispielsweise den Katalog der § bis 34e der Gewerbeordnung), der Handwerksordnung, dem Kreditwesengesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Gaststättengesetz. Die Notwendigkeit dieser Beschränkungen ist aber im Einzelnen umstritten. Je nach Tiefe der Beschränkung der Gewerbefreiheit durch oder auf Grund eines Gesetzes wird unterschieden zwischen bloßen Gewerbeausübungsregeln, subjektiven Zugangsschranken (Befähigung und Sachkunde des Gewerbetreibenden, Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, Vermögensnachweis) und objektiven Zugangsschranken (Bedarf nach einem Gewerbebetrieb).
Beschränkungen der Gewerbefreiheit sind im Einzelfall umstritten. Die Freiheit des Gewerbetreibendenist durch den Gesetzgeber mit anderen Belangen wie sozialen, arbeitsmarktpolitischen Zielen oder dem Verbraucherschutz, dem Anlegerschutz, dem Gesundheitsschutz oder der Finanzmarktstabilität abzuwägen.
Umstritten sind Eingriffe in die Gewerbefreiheit, welche auf Marktabschottung hinauslaufen oder Arbeitssuchenden die Teilhabe am Erwerbsleben versperren.
Beschränkungen der Gewerbefreiheit Erlaubnispflichtige Gewerbe Für erlaubnispflichtige Gewerbe ist eine behördliche Zulassung erforderlich. Behördliche Einschränkungen der Gewerbefreiheit werden mit Gefahrenabwehr sowie dem Verweis auf die öffentliche Sicherheit und Gesundheit begründet. In der Regel ist ein Befähigungsnachweis (Nachweis der Sach- oder Fachkundenachweis) erforderlich. Für einige Berufe wird darüber hinaus der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse gefordert.
Je nach Berufszweig wird die Zulassung auch als Eignungsnachweis, Lizenz oder Konzession bezeichnet.
Unvollständige Liste erlaubnispflichtiger Tätigkeiten und Gewerbe Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln private Krankenanstalten und Krankenpflege Herstellung von Waffen und Arzneimitteln Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften Handel mit Sittichen und Wirbeltieren Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften Beherbergungsbetrieb Arbeitnehmerüberlassung Auktionen Automatenaufstellung Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen, Taxis Güterkraftverkehrs-Unternehmen Makler Schweißarbeiten an tragenden sowie druckbeaufschlagten Teilen Finanzdienstleistungen Anlagenberatung- und Vermittlung Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe Inkassobüro Altenpflege, Kinderbetreuung
Beschränkungen der Handwerksordnung In Deutschland ist die selbständige Ausübung des Berufs eines Handwerkers von einer bestandenen Meisterprüfung als Befähigungsnachweis abhängig gemacht.
Durch den Meisterbrief, als „großer Befähigungsnachweis“ beabsichtigt der Gesetzgeber die Qualität des Handwerks und seiner Ausbildungsleistungen sicherzustellen und den Verbraucher vor stümperhafter Arbeit zu schützen. Der Meisterzwang wird aber auch unter dem Blickwinkel der Marktabschotttung vor Wettbewerbern, der Schwarzarbeit und dem Europäischen Binnenmarkt kritisch gesehen.
Beschränkungen der freien Berufe Die freien Berufe wie diejenigen des Arztes, Heilpraktikers, der Hebamme, des Rechtsanwalts, Patentanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers stellen in der juristischen Begrifflichkeit keine Gewerbe dar. Die bei den verkammerten freien Berufen bestehenden zulassungsbeschränkenden Befähigungsnachweise – häufig in Form eines Universitätsstudiums mit Staatsexamen und einem gleichwertigen akademischen Abschluss oder eines Vorbereitungsdienstes – stellen demnach keine Beschränkung der Gewerbefreiheit dar.
Die Rolle der Kammern und berufsständischen Vereinigungen In der Bundesrepublik ist eine Fülle von Aufgaben an die Kammern und berufsständischen Vereinigungen übertragen. Sie wirken mit bei der Gestaltung von Berufsbildern, formulieren Grundlagen, Standards und Gebühren und überwachen Ausbildung und Prüfungen. Diese Vereinigungen sind zugleich Interessengruppen für die Interessen ihrer Mitglieder. Zu deren Interessen gehört es, Marktzutrittsschranken für neue Wettbewerber zu erhalten.
Daher kommt es, dass sich gerade Vertreter aus der Wirtschaft für Marktstrukturen einsetzen, die den liberalen Prinzipien der Gewerbefreiheit und des freien Wettbewerbes zuwiderlaufen. So sprechen sich die Vertreter des Handwerks in der Regel gegen Liberalisierung der Handwerksordnung aus, die Apotheker gegen die Aufhebung des Apothekenmonopols, die Rechtsanwälte und Steuerberater gegen die Aufhebung der Gebührenordnung usw. Interessenvertreter sind sehr oft gegen die Öffnung der Märkte eingestellt, da die bisher zugestandenen gesetzlichen Privilegien ganze Berufsstände vor der umfassenden Dynamik freier Konkurrenz beschützt.
Reglementierung der Berufsausbildung Im Jahr 2021 gab es in Deutschland 324 anerkannte oder als anerkannt geltende Ausbildungsberufe.https://de.statista.com/statistik/daten/studie/156901/umfrage/ausbildungsberufe-in-deutschland/ Die betriebliche oder duale Ausbildung dauert je nach Beruf zwei bis dreieinhalb Jahre.https://www.praktisch-unschlagbar.de/praktischunschlagbar/de/deine-ausbildung/die-ausbildungsdauer/die-ausbildungsdauer.html Am Ende steht meist eine Abschlussprüfung. Näheres regeln u. a. das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/index.html und das Berufsbildungsgesetz (BBiG)https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/.
Die historische Entwicklung der Gewerbefreiheit Deutschland Bis zur Einführung der Gewerbefreiheit durch die Stein-Hardenbergschen Reformen 1810 in Preußen wurde der größte Teil der gewerblichen Wirtschaft durch das Zunftwesen reglementiert. In anderen deutschen Staaten wurde die Gewerbefreiheit sogar erst wesentlich später eingeführt. Die Zünfte kontrollierten die Löhne, die Preise, und vor allem den Zugang zum Markt. Der nun von Zunftfesseln befreite Wettbewerb wurde allerdings von vielen auch als Bedrohung empfunden. Mancher befürchtete gar auf der Strecke zu bleiben. Die allgemeine Gewerbefreiheit war daher gerade den etablierten Handwerkern von Anfang an ein Dorn im Auge. Man organisierte sich, um gegen die Ausweitung der Konkurrenz Sturm zu laufen. So lautete die Resolution des Handwerker-Gewerbekongresses in Frankfurt vom 15. Juli 1848:
Der Protest der Handwerker blieb, trotz massiver Empörungen, ungehört.
In vielen deutschen Staaten wurde die Gewerbefreiheit nach und nach eingeführt, so im Königreich Sachsen 1861, im Königreich Bayern durch das Gewerbegesetz 1868.
Am 13. Juli 1868 wurde im Norddeutschen Bund das Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe bekanntgemacht. Dadurch entfiel das Recht der Zünfte, jemand vom Gewerbe auszuschließen; allerdings ergab sich aus § 5, dass schon bestehende polizeiliche Beschränkungen in Kraft blieben.
Die Gewerbeordnung von 1869, deren Geltungsbereich mit dem Übergang zum Deutschen Kaiserreich auf Süddeutschland ausgeweitet wurde, brachte in § 1 die Gewerbefreiheit (lt. Übergangsregelung in § 7 spätestens zum 1. Januar 1873).
Es folgte der Wirtschaftsboom der Gründerzeit, der von zahlreichen sozialen Verwerfungen begleitet wurde. Erst Anfang des 20. Jahrhunderts gelang es den neu gegründeten Handwerkskammern nachhaltigen Einfluss in der Politik geltend zu machen. 1908 wurde daher der „kleine Befähigungsnachweis“ wieder eingeführt. Zur Ausbildung von Lehrlingen war der Meisterbrief wieder erforderlich.
In der Zeit des Nationalsozialismus wurde schließlich 1935 mit dem „Großen Befähigungsnachweis“ der Meisterbrief wieder zur Voraussetzung für die Führung eines Handwerksbetriebes gemacht. Die Gewerbefreiheit im Handwerk war damit faktisch außer Kraft gesetzt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde in der US-Besatzungszone Deutschlands – nun nach US-Vorbild – eine fast schrankenlose Gewerbefreiheit eingeführt. Die vorgeschriebene Mitgliedschaft in den Kammern und Innungen (sog. Institut der fakultativen Zwangsinnung) wurde nun zur freiwilligen Angelegenheit. Ab 10. Januar 1949 genügte eine Postkarte, um ein Gewerbe anzumelden – die Meisterpflicht entfiel. Wieder einmal setzte ein Gründungsboom ein. Allein in München wurden im ersten Jahr der Gewerbefreiheit so viele Gewerbe angemeldet wie vorher insgesamt bestanden hatten.
Diese Freiheit wurde jedoch 1953 mit Verabschiedung der Handwerksordnung wieder eingeschränkt. Für 94 handwerkliche Berufe wurde abermals bundesweit die Meisterpflicht eingeführt. Federführend waren dabei die Bundestagsabgeordneten Richard Stücklen und Hans Dirscherl.
In der DDR wurde die Gewerbefreiheit durch eine Zentralverwaltungswirtschaft ersetzt und erst durch das Gewerbegesetz vom 6. März 1990 wiedereingeführt. Seit der Wiedervereinigung gilt die Gewerbeordnung wieder deutschlandweit.