Das Wappenrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich auf Rechtsnormen bezieht, welche die Annahme, Änderung und Nutzung von Wappen regeln. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Nutzung amtlicher Wappen im öffentlichen Recht geregelt. Die Nutzung anderer Wappen (z. B. Familienwappen, Vereinswappen, Bistumswappen) ist hingegen in Deutschland und der Schweiz nicht explizit per Gesetz geregelt.
Geschichte Wappen sind in Europa im 12. Jahrhundert aufgekommen und unterlagen zunächst keiner rechtlichen Normierung.
Sowohl natürliche Personen, vor allem Adelige, als auch Körperschaften (z. B. Kommunen, Hochstifte, Domkapitel, Zünfte) legten sich Wappen meist selbst zu. Diese tatsächlich geübte freie Annahme von Wappen wurde von Juristen wie Bartolo da Sassoferrato mit den römischrechtlichen Grundsätzen der Erlaubtheit zur Änderung des eigenen Namens begründet. Bartolos Position wurde im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit umfassend rezipiert.
Wappen natürlicher Personen wurden zu Familienwappen, wenn sie von mehreren Verwandten geführt wurden. Gewohnheitsrechtlich übernahmen (irrig oft: „erbten“) im Mittelalter und bis ins 20. Jahrhundert alle ehelichen Kinder das Wappen des Vaters. Frauen nahmen bei Heirat oft das Wappen ihres Ehemannes an oder kombinierten ihr eigenes Wappen mit dem des Mannes, gaben ihr Wappen aber in der Regel nicht an die eigenen Kinder weiter. Für nichteheliche Kinder bildeten sich verschiedene Gewohnheiten aus; in manchen Regionen führten sie das Wappen des Vaters, in anderen das der Mutter, in wieder anderen kein Wappen. In Frankreich bildete sich im Spätmittelalter die Gewohnheit aus, dass Illegitime das väterliche Wappen, das aber mit einem Bastardfaden versehen wurde, führten und oft auch weitergaben.
Wappen konnten auch zum Gegenstand von Rechtsgeschäften werden und ihre Nutzung testamentarisch oder vertragsweise an Dritte übertragen werden.
Parallel zur freien Annahme konnten Wappen auch verliehen werden: Könige, Kaiser, Päpste und andere Fürsten verliehen oder änderten („besserten“) Wappen, meist auf Wunsch der Wappenführenden. Im Reich hatten auch Hofpfalzgrafen das Recht zur Verleihung von Wappen. Verleihungen und Besserungen von Familienwappen standen oft in einem Zusammenhang mit Erhebungen in den Adelsstand (oder zum Ritter) und wurden ab dem Spätmittelalter in Form von Wappenbriefen beurkundet. Der Briefsteller des Johannes von Gelnhausen (um 1405) enthielt dafür ein eigenes Formular (imperator dat arma et nobilitat). Ein Wappenbrief allein stellt keine Nobilitierung dar, und auch adelige Familien ließen sich Wappen verleihen oder bestätigen. Auch kommunale Wappen wurden oft im Zusammenhang mit der Vergabe bestimmter Privilegien verliehen oder gebessert. Das durch Verleihung erlangte Wappen galt in Konfliktfällen als besser gesichert als das frei angenommene.
Außer der Vergabe beanspruchten Fürsten auch das Recht, Streitfragen rund um Wappen zu entscheiden, insbesondere konkurrierende Ansprüche von Adeligen auf das gleiche Wappen. Das Wappen des Herrschers wurde, insofern es diesen selbst repräsentierte, besonders geschützt. Beleidigungen und Beschädigungen entsprechender Wappendarstellungen konnten in der Frühen Neuzeit als Majestätsbeleidigung mit der Todesstrafe geahndet werden.
Darüber hinaus versuchten Fürsten bzw. Staaten seit dem ausgehenden Mittelalter, die freie Annahme von Wappen einzuschränken. Ab dem späten 15. Jahrhundert entstanden dafür in mehreren westeuropäischen Monarchien Heroldsämter, die neue Wappen prüfen und Konfliktfälle in Bezug auf Wappen regeln sollten. In England führte dies ab dem 15. Jahrhundert zu einer weitgehenden Kontrolle des Wappenwesens durch die Krone, die diese Aufgabe an das 1484 gegründete College of Arms delegierte. Im Reich nördlich der Alpen waren entsprechende Versuche zunächst wenig erfolgreich; in Italien gab es ebenfalls keine zentralen Institutionen, die die Vergabe oder Änderung von Wappen kontrolliert hätte.
Erst in der Frühen Neuzeit wurde die Führung von Wappen auch in den deutschsprachigen Ländern stärker reglementiert. Dazu gehörte die Kontrolle der Annahme neuer Wappen sowie der Schutz staatlicher und adeliger bzw. (in der Alten Eidgenossenschaft) patrizischer Wappen. Die Reichshofkanzlei war dabei nominell für das gesamte Reich zuständig. Institutionen, die spezifisch zur Kontrolle adeliger Wappenführung eingerichtet wurden, scheiterten allerdings wiederholt am Widerstand des Adels (z. B. Oberheroldsamt in Preußen 1706–13 und Reichsheroldenamt in Bayern 1808–25). Der Schutz adeliger Wappen hingegen wurde gesetzlich verankert. So bestimmte zum Beispiel das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794: § 16 II 9 ALR Das richtete sich vor allem gegen nicht-adelige Ehefrauen (im Falle einer Scheidung), nichteheliche Kinder männlicher Adeliger sowie deren Mütter.§§ 875, 1064 II 1 und § 641 II 2 ALREin späteres Beispiel: Reichsgericht, Urteil vom 07.05.1880 („Missheirat“) = RGZ 2, S. 145 Digitalisat. Auch für bürgerliche Wappen und Namen sah das ALR einen Schutz vor missbräuchlicher Verwendung durch Dritte vor.§ 1440 II 20 ALR
Anfang des 20. Jahrhunderts wurden in Deutschland mit der Monarchie auch die gesetzliche Regelung von Wappen, außer in Bezug auf die staatlichen und kommunalen Wappen, abgeschafft; es gibt seither auch keine staatliche Mitwirkung bei der Annahme von Familienwappen mehr. Verschiedene heraldische Vereine haben seit 1918 jeweils eigene wappenrechtliche Ansichten entwickelt, die allerdings keine rechtliche Bindungswirkung haben und teilweise dem Grundgesetz widersprechen.
Gegenwärtige Rechtslage in Deutschland Nur die Zulegung und Nutzung amtlicher Wappen ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Für andere Wappen sind vor allem die ältere Rechtsprechung und das Gewohnheitsrecht maßgeblich. Dennoch steht das Wappenrecht im Rang nicht hinter dem Gesetzesrecht zurück; es ist „Recht“ i. S. d. Abs. 3 GG und „Rechtsnorm“ i. S. d. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Schutz amtlicher Wappen In Deutschland haben der Bund, die Länder, die allermeisten Kommunen sowie einige andere Körperschaften des öffentlichen Rechts eigene Wappen. Diese Wappen werden von staatlichen Stellen (z. B. Gerichten, Behörden) und Notaren in amtlichen Funktionen geführt.
Die Nutzung amtlicher Wappen ist in Deutschland als Teil des öffentlichen Rechts geregelt.
Staatliche Wappen Der Bund und alle Länder haben eigene Wappen. Einige Länder haben mehrere Fassungen ihres Wappens, z. B. besitzt Bremen ein „großes“, ein „mittleres“ und ein „kleines Staatswappen“§ 1 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen vom 17. November 1891 (Bremische Staatswappenbekanntmachung, StaatsWBek), Brem.GBl. S. 124 oder Nordrhein-Westfalen ein Landeswappen und ein „vereinfachtes Landeswappen“ (sowie jeweils noch ein nicht als Hoheitszeichen dienendes Wappenzeichen).
Die unbefugte Benutzung des Wappens des Bundes oder eines Landes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar ( OWiG). Das Bundesverwaltungsamt kann die Benutzung des Bundeswappens genehmigen. Die Verunglimpfung des Wappens der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes wird gem. StGB bestraft (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole), irreführende Werbung mit einem Wappen nach UWG. Die widerrechtliche Nutzung eines Wappens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen wird gem. MarkenG durch das Bundesamt für Justiz geahndet.
Die Länder regeln die Verwendung ihrer Wappen in eigenen Verordnungen. Dabei differenzieren sie gegebenenfalls zwischen unterschiedlichen Formen des Landeswappen, die von unterschiedlichen Behörden geführt werden dürfen. Notare führen regelmäßig die kleine Form des Staatswappens in ihren Amtssiegeln. Die entsprechenden Verordnungen sehen oft vor, dass das Landeswappen zu künstlerischen, wissenschaftlichen und kunstgewerblichen Zwecken ohne Genehmigung verwendet werden darf.Z.B. :
Kommunale Wappen Beinahe alle Kommunen führen eigene Wappen und nutzen sie als Hoheitszeichen; Kommunen ohne eigenes Wappen führen oftmals in ihren Dienstsiegeln das Landeswappen. Die Annahme und Änderung von Wappen der Gemeinden ist in der jeweiligen Gemeindeordnung geregelt; teilweise ist dafür eine Mitwirkung durch Aufsichtsbehörden vorgesehen.Z. B. § Sachsen nach Sächsische Gemeindeordnung: Die unbefugte Benutzung kommunaler Wappen kann landesrechtlich als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (z. B. in Baden-Württemberg nach LOWiG). Die Gemeindeordnung kann die Verwendung kommunaler Wappen durch Dritte von einer Genehmigung der Gemeinde abhängig machen.Z. B. in Bayern nach BayGO: Die Gemeinden können die Verwendung ihrer Wappen ihrerseits in Wappensatzungen regeln. In der Vergangenheit ist die Benutzung eines Stadtwappens dann als zulässig erachtet worden, wenn auf diese Weise lediglich werbend auf die Herkunft eines Produktes hingewiesen wird. Im Übrigen bedarf jedoch die Verwendung des Wappens auch in abgewandelter Form der Genehmigung der Körperschaft des öffentlichen Rechts, wobei diese die Benutzung des Wappens allerdings nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Einzelfall zu genehmigen haben wird, wenn sie anderen Personen die Verwendung des Wappens in der Vergangenheit genehmigt hat.
Andere Körperschaften öffentlichen Rechts Außer den Kommunen führen auch die Landkreise sowie weitere Gebietskörperschaften wie die Bezirke in Bayern und der Bezirksverband Pfalz in Rheinland-Pfalz eigene Wappen; dazu kommen weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen und die Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen. Die Wappen sowie ggf. ihre Zulegung und Nutzung werden durch entsprechende Verordnungen der Länder festgelegt (z. B. für die Bayerischen Bezirke in BezO). Auch die Bistümer der römisch-katholischen Kirche, die in Deutschland ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, führen Wappen. Viele, aber nicht alle deutschen Universitäten führen eigene Wappen oder wappenähnliche Logos.
Wappenzeichen Einige Länder und Kommunen haben sogenannte Wappenzeichen eingeführt, die dem jeweiligen als Hoheitszeichen geführten Wappen ähneln, aber anders als diese ohne Genehmigung von jedermann genutzt werden dürfen.
Wappen von Ortsteilen Die Wappen von Ortsteilen, insbesondere wenn es sich um ehemals selbständige Gemeinden handelt, werden oft von verschiedenen Gruppen und Institutionen (Vereine, freiwillige Feuerwehr) gebraucht. Insofern die Ortsteile keine juristischen Personen (mehr) sind, handelt es sich nicht um amtliche Wappen. Manchmal werden sie als Ortswappen von kommunalen Wappen unterschieden.
Amtliche Wappen: Umfang der Nutzungsrechte Unabhängig von der Frage, ob ein amtliches Wappen als Werk der bildenden Künste gem. Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu den schutzfähigen eigenschöpferischen Leistungen von ausreichender Gestaltungshöhe gehört spricht der Verwendungszweck dafür, dass dem Auftraggeber von dem Künstler ein umfassendes Nutzungsrecht an dem Hoheitszeichen eingeräumt wird.
Schon das Badische Oberlandesgericht Karlsruhe hatte am 18. Oktober 1933 die Klage eines Grafikers abgewiesen, der das Wappen der Republik Baden entworfen hatte. In der Berufungsbegründung hieß es: „Nach dem Urteil des Landgerichts soll die Reichsdruckerei nicht einmal das Wappen des badischen Staates abdrucken dürfen und einem Privatmann das Urheberrecht am badischen Staatswappen zustehen und der badische Staat nur eine Lizenz an seinem eigenen Wappen haben. Eine solche Ansicht ist unerträglich.“Zit. nach: Herwig John, in: Bild und Geschichte, 1997, S. 339