Am 10. Juni 1813 erließ der bayerische Minister Montgelas das Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern, das sogenannte Bayerische Judenedikt, welches die rechtlichen Verhältnisse der jüdischen Bewohner in Bayern regelte.

Es wird heute als der Anfang der jüdischen Emanzipation in Bayern angesehen.

Anlass und Inhalt Einer der Gründe für den Erlass des Edikts war die Dankbarkeit von König Maximilian I. Joseph und seinem Minister Montgelas, dass die Bankiers, voran Aron Elias Seligmann, das überschuldete Königreich vor dem Staatsbankrott retteten. von Reinhard Heydenreuter, München 18. Oktober 2012. In: orh.bayern.de, abgerufen am 26. März 2012. Der Hauptgrund war die Angleichung der rechtlichen Verhältnisse der Juden in allen Landesteilen des Königreiches: Zuvor hatten in Kurpfalz-Bayern nur wenige und sehr kleine jüdische Gemeinden bestanden. Mit den Gebietszugewinnen infolge der Säkularisation in Schwaben und Franken kamen zahlreiche jüdische Untertanen (sogenannte „Landjuden“) hinzu, welche in ihren ursprünglichen Territorien unterschiedlichen Judenordnungen unterworfen waren. Mit dem Judenedikt von 1813 wurde eine für das gesamte Königreich Bayern gültige Judenordnung erlassen, welche gleichzeitig versuchte, die „bürgerliche Verbesserung“ der bayerischen Juden im Sinne der paternalistischen Erziehung zu nützlichen Untertanen zu erreichen.

Das Edikt verfügte die Aufhebung der jüdischen Gerichtsbarkeit und erlaubte Juden den Grunderwerb. Die Einschreibung in Matrikel (Listen) regelte die Erfassung wohnberechtigter Juden. Da für jeden Ort eine Höchstzahl jüdischer Familien festgelegt wurde, die möglichst noch gesenkt werden sollte, beeinträchtigte die Regelung nicht nur die Freizügigkeit der Juden, sondern auch die Möglichkeit, eine Familie zu gründen, da eine Heirat von der Obrigkeit genehmigt werden musste. Die damals entstandenen ‚Judenmatrikeln‘ bilden eine sozial- und wirtschaftsgeschichtlich wertvolle Quelle, da sie nicht nur die Namen der jüdischen Bevölkerung des jeweiligen Kreises (und späteren Bezirks) flächendeckend erfassen, sondern auch detaillierte Nachweise über familiäre Zusammenhänge und den „Nahrungserwerb“ der Personen bieten. Sie bilden zudem die Verbindungsstelle zwischen den früheren Beschneidungsnamen und den nun verpflichtend gewordenen Familiennamen.

Das Edikt war ein Meilenstein in der Geschichte der Assimilation der jüdischen Bewohner Bayerns und galt bis 1861.

Die vollständige rechtliche Gleichstellung der Juden in Bayern folgte jedoch erst 1868 durch Artikel 1 Gewerbegesetz und Artikel 53 Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt (vgl. auch Heimatrecht).

Textauszug

Siehe auch Geschichte der Juden in Deutschland Jüdische Emanzipation (Judenemanzipation, rechtliche Gleichstellung) Badisches Judenedikt von 1809 Preußisches Judenedikt von 1812

Quellen und Literatur Gesetzblatt für das Königreich Bayern, 1813 Michael Brenner, Stefi Jersch-Wenzel, Michael A. Meyer: Deutsch-jüdische Geschichte in der Neuzeit. C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-39703-4. Karl Weber: Neue Gesetz- und Verordnungen-Sammlung für das Königreich Bayern mit Einschluß der Reichsgesetzgebung. Band 1. Beck, Nördlingen 1880, . Richard Mehler: Die Matrikelbestimmungen des bayerischen Judenediktes von 1813. Historischer Kontext – Inhalt – Praxis (= Franconia Judaica. Band 6, ). Ergon Verlag, Würzburg 2011, ISBN 978-3-89913-874-0.

Weblinks Susanne Rieger, Gerhard Jochem: Zum Judenedikt von 1813 (inklusive Volltext) (PDF; 45 kB) In: rijo.homepage.t-online.de, 12. Mai 2007

Einzelnachweise

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