mini|Auf Initiative Fritz Bauers angebrachter Artikel 1 Satz 1 Grundgesetz am Gebäude der Frankfurter Staatsanwaltschaft mini|hochkant=1.5|Die ersten 19 Artikel des Grundgesetzes, die Grundrechte (Ursprungsfassung), am Jakob-Kaiser-Haus in Berlin mini|hochkant=1.5|Präambel des Grundgesetzes in der Fassung des Einigungsvertrages, 1990 Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (kurz deutsches Grundgesetz; allgemein abgekürzt GG, seltener auch GrundG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Der von September 1948 bis Mai 1949 in Bonn tagende Parlamentarische Rat arbeitete das Grundgesetz im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte aus und genehmigte es. Es wurde von allen deutschen Landtagen in den drei Westzonen mit Ausnahme des bayerischen angenommen. Eine Volksabstimmung gab es mithin nicht. Dies und der Verzicht auf die Bezeichnung als „Verfassung“ sollte den provisorischen Charakter des Grundgesetzes und der mit ihm gegründeten Bundesrepublik Deutschland betonen. Der Parlamentarische Rat war der Auffassung, dass das Deutsche Reich fortbestehe und eine neue Verfassung für den Gesamtstaat daher nur von allen Deutschen oder ihren gewählten Vertretern beschlossen werden könne. Weil die Deutschen in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und im Saarland aber gehindert waren, mitzuwirken, sollte für eine Übergangszeit ein „Grundgesetz“ als „vorläufige Teilverfassung Westdeutschlands“ geschaffen werden: Die ursprüngliche Präambel des Grundgesetzes hob den Willen des deutschen Volkes zur nationalen und staatlichen Einheit hervor.Paul Kirchhof, Charlotte Kreuter-Kirchhof: Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland. Mit Europarecht. 51. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2012, Begleitwort. Das Saarland wurde am 1. Januar 1957 Bestandteil der Bundesrepublik und kam damit in den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wurde es die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes (→ ).BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Absatz-Nr. 218; vgl. dazu die Bezeichnung des Grundgesetzes als „deutsche Verfassung“ in 2 BvR 1481/04 vom 14. Oktober 2004, Absatz-Nrn. 33, 35 oder „unsere bundesstaatliche Verfassung“ in .
Die Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffs erfüllt das Grundgesetz von Anfang an, indem es eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz des Landes trifft: Demokratie, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat sowie wesentliche Prinzipien eines Rechtsstaats. Neben diesen Grundentscheidungen regelt es die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheiten und errichtet eine objektive Wertordnung.
Besondere Bedeutung haben, aufgrund der Erfahrungen aus dem Unrechtsstaat des Nationalsozialismus, die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht ( Abs. 3). Durch ihre konstitutive Festlegung sind die Grundrechte also nicht nur bloße Staatszielbestimmungen; vielmehr bedarf es in der Regel keiner rechtsprechenden Instanz zu ihrer Wahrnehmung und die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden. Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zu verstehen sind, während sie weiterhin auch eine objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – – Lüth, 1. Leitsatz. Die soziale und politische Struktur der staatlich verfassten Gesellschaft wird damit verfassungsrechtlich festgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter. Das Grundgesetz in seiner heutigen Form schreibt eine perpetuierte und legitimierteKlaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, C.H. Beck, München 2000, . Staatsverfassung fest.Vgl. Manfred G. Schmidt, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, C.H. Beck, München 2011, Kap. 1. Sie kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung durch das Volk abgelöst werden ().
Etymologie Das deutsche Wort Grundgesetz kam zuerst im 17. Jahrhundert auf und gilt unter Sprachwissenschaftlern als Lehnübersetzung oder Eindeutschung des in der lateinischen Rechtssprache geprägten Begriffes lex fundamentalis; „Grundgesetz“ meint daher das „[staats-]grundlegende Gesetz“.Gerhard Köbler: Deutsches Etymologisches Rechtswörterbuch. S. 170 (PDF; 195 kB); Eintrag Vgl. Christian Starck, Woher kommt das Recht? Mohr Siebeck, Tübingen 2015, S. 78, 132; Josef Isensee, Vom Stil der Verfassung. Eine typologische Studie zu Sprache, Thematik und Sinn des Verfassungsgesetzes. Westdeutscher Verlag, Opladen/Wiesbaden 1999, S. 39 f. Alle sonstigen Gesetze werden auch als einfachgesetzlich bezeichnet, sie haben keinen Verfassungsrang.
Entstehungsgeschichte
Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz Schon vor der Londoner Sechsmächtekonferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über einen neuen Staatsaufbau Deutschlands zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, eine starke Zentralinstanz zu schaffen, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, nach dem nationalsozialistischen Einheitsstaat lieber wieder die in Deutschland traditionelle Gliederung in Länder mit Eigenstaatlichkeit und Selbständigkeit einzuführen. Der Begriff „Bundesrepublik Deutschland“ wurde von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern erstmals im Mai 1947 verwendet.
Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin ohne Einfluss, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre „Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung“ mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die schon 1947 mit ihren Nürnberger Richtlinien jeglichen Separatismus verurteilte und die „Reichseinheit“ unbedingt bewahren wollte.Vgl. zur Entstehung des Grundgesetzes
Londoner Sechs-Mächte-Konferenz
Die im Februar und März sowie von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie drei direkten Nachbarn Deutschlands, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich intensiv mit der politischen Neuordnung der Besatzungsgebiete in Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Hauptsiegermächte erstmals ohne die Sowjetunion.Zu Einzelheiten s. Axel Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage 2011, Einleitung Rn. 18.
Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage „Zentralstaat oder Föderalismus?“ hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetisch besetzten Zone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und für die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Montanindustrie.
Schließlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die deutsche Frage darstellen.
Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.
Frankfurter Dokumente
Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen worden waren, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung eines Besatzungsstatutes enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr. I, die Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und mit einem bundesstaatlichen Aufbau ausarbeiten sollte. Diese war anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätze zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde festgesetzt: der 1. September 1948.
Mit Dokument Nr. II wurden die Ministerpräsidenten aufgefordert, die Ländergrenzen zu überprüfen und je nach Ergebnis Vorschläge zu ihrer Änderung zu machen; Dokument Nr. III enthielt die Punkte, in denen die Militärgouverneure weiterhin bestimmen wollten. Sie sollten in ein Besatzungsstatut einfließen, das gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz in Geltung gesetzt werden sollte.Zu Einzelheiten s. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Einleitung Rn. 19.
Koblenzer Beschlüsse
mini|Teilnehmer der Rittersturz-Konferenz von links: Lorenz Bock, Viktor Renner, Franz Suchan, Hermann Lüdemann, Rudolf Katz, Hinrich Wilhelm Kopf, Justus Danckwerts
Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Regierungschefs auf dem Rittersturz in Koblenz in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. Die Ministerpräsidenten waren sich einig, dass für sie die Gründung eines Weststaats nicht in Frage kam, der die Spaltung Deutschlands zementieren würde. Auch eine verfassunggebende Versammlung lehnten sie aus diesem Grund ab. Carlo Schmid (SPD), der stellvertretende Ministerpräsident Württemberg-Hohenzollerns, plädierte dafür, es bei einem bloßen Provisorium zu belassen, bis es möglich sein werde, „gemeinsam den Staat aller Deutschen zu errichten“. Um diesen Provisoriumscharakter zu betonen, wollten die Ministerpräsidenten auch nicht von einer Verfassung sprechen, sondern nur von einem Grundgesetz, ein Begriff, den der Hamburger Erste Bürgermeister Max Brauer bereits zuvor vorgeschlagen hatte.Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1999, ISBN 3-406-45846-7, S. 52.