Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung an einem Nachlass und setzt so der Testierfreiheit eine gesetzliche Grenze: Abkömmlinge ( Abs. 1 Satz 1 BGB), die Eltern und der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder der Lebenspartner ( Abs. 6 Lebenspartnerschaftsgesetz) des Erblassers erhalten daher auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge durch Enterbung ausgeschlossen worden sind. Zu diesem Zweck steht ihnen gegen den bzw. die vom Erblasser eingesetzten Erben ein Pflichtteilsanspruch zu. In bestimmten Fällen kann ein gesetzlicher Erbe auch nach Erbausschlagung das Pflichtteilsrecht geltend machen, so der überlebende Ehegatte im Fall der Zugewinngemeinschaft ( Abs. 3 BGB) oder im Fall einer Erbschaft mit Beschränkungen und Belastungen ( BGB).

Der Pflichtteilsanspruch besteht dabei im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Die Erben können diesen Anspruch weder mit Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen, noch kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe oder Übereignung von Sachen aus der Erbschaft verlangen.

Wird ein gesetzlicher Erbe durch Verfügung von Todes wegen mit einem Erbteil von weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht, steht ihm der Zusatzpflichtteil ( BGB) zu, der einen Zahlungsanspruch gegen die anderen Erben gibt.

Verfassungsrechtliche Grundlagen Verfassungsrechtlich wird weniger die Frage thematisiert, ob der gesetzliche Pflichtteil die Eigentumsgarantie des Erblassers beeinträchtigt. Es wird vielmehr allgemein angenommen, dass die Zuerkennung eines Pflichtteils als eine Wahrung des Erbrechts nach Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ihrerseits durch die Verfassung geschützt ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht das Pflichtteilsrecht als Ausprägung des Verwandtenerbrechts an, das durch Art. 14 GG gewährleistet wird. Zugleich ist es auch Ausfluss von Ehe und Familie, die durch Abs. 1 GG geschützt werden.BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005, Az. 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03, Volltext.

Pflichtteilsberechtigter Personenkreis Kinder im Sinne des Abstammungsrechts des BGB, adoptierte Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Erblassers sind stets pflichtteilsberechtigt ( BGB). Stiefkinder nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie adoptiert wurden. Entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) und die Eltern des Erblassers sind nach BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.

Kein Pflichtteilsrecht gibt es für Geschwister des Erblassers.

Erhält der Pflichtteilsberechtigte Sozialhilfe, so kann der Träger der Sozialhilfe den Pflichtteilsanspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten SGB XII. Auf die Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten kommt es hierbei nicht an. Hingegen kann das Recht, das Erbe auszuschlagen, um den Pflichtteilsanspruch zu erzeugen, nicht übergeleitet werden.BGH, Urteil vom 19. Januar 2011, Az. IV ZR 7/10 = BGHZ 188, 96 = NJW 2011, 1586.

Pflichtteilsentziehung Der Erblasser kann aus bestimmten Gründen dem an sich Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen. Die Pflichtteilsentziehung muss nach BGB durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament oder Erbvertrag, erfolgen. Der Grund der Entziehung muss bei Errichtung bestehen und in der letztwilligen Verfügung angegeben werden, und zwar zumindest der Kernsachverhalt,BGH, Urteil vom 27. Februar 1985, Az. IVa ZR 136/83, = BGHZ 94, 36; BGH FamRZ 1964, 86. über den ein Gericht erforderlichenfalls Beweis erheben kann. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Entziehung beruft, also regelmäßig der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommene Erbe.

Der Erblasser kann gemäß BGB einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet; sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht; die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Verzeihung Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten vor der Errichtung der Verfügung verziehen, so erlischt das Recht zur Entziehung. Verzeiht er ihm nach der Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so wird die den Pflichtteil entziehende Verfügung unwirksam. Verzeihung ist jedes Verhalten, durch das der Erblasser zum Ausdruck bringt, dass er die ihm zugefügte Kränkung nicht mehr als solche empfindet. Die ältere Rechtsprechung unterscheidet hier genau zwischen Versöhnung und Verzeihung und hält Verzeihung ohne Versöhnung, aber auch Versöhnung ohne Verzeihung für möglich. Eine Form ist für die Verzeihung nicht vorgeschrieben. Behauptet der Pflichtteilsberechtigte, der Erblasser habe ihm verziehen ( BGB), so trifft die Beweislast insoweit ihn selbst und nicht den Erben.

Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht) Hat sich ein Abkömmling des Erblassers in einem solchen Maß der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maß überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser gemäß BGB den Pflichtteil des Abkömmlings dahin umgestalten, dass nicht er, sondern erst dessen gesetzliche Erben nach dem Tod des Abkömmlings den Pflichtteil erhalten sollen. Dem Abkömmling steht dann nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils zu. Eine Verschwendung im Sinne des Gesetzes setzt nach herrschender Meinung einen Hang zu zweck- und sinnlosen Ausgaben voraus.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2011, Az. I 3 Wx 214/08, Volltext = ZEV 2011, 310. Darüber hinaus muss man jedoch aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift eine krankhafte Störung verlangen, welche die Anordnung einer Betreuung rechtfertigen würde. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva des Abkömmlings seine Aktiva übersteigen. In jedem Fall muss die Verschwendung oder Überschuldung ein Maß erreichen, dass der spätere Erwerb des Abkömmlings, insbesondere der zu erwartende Pflichtteilserwerb,Prot., 2. Komm., S. 7583. erheblich gefährdet wird. Es muss daher die Gefahr bestehen, dass der Pflichtteil ganz oder größtenteils ABGB; Kuhn ZEV 2011, 288. von den Schulden aufgezehrt würde oder durch die Verschwendung verloren ginge.

Auch die Pflichtteilsbeschränkung wird unwirksam, wenn sich der Abkömmling beim Erbfall dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewandt hat oder die den Grund der Beschränkung bildende Überschuldung nicht mehr besteht. Dabei genügt es, wenn der Grund insoweit entfällt, dass keine erhebliche Gefährdung mehr besteht.

Pflichtteilsverzicht Hat eine an sich pflichtteilsberechtigte Person durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem späteren Erblasser auf sein Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet, kann sie keinen Pflichtteil mehr fordern, ebenso wenig eine Pflichtteilsergänzung ( BGB). Es ist auch erlaubt, dem Pflichtteilsberechtigten eine Gegenleistung für einen solchen Verzicht zu gewähren, beispielsweise eine Abfindungszahlung.

Inhalt und Höhe des Pflichtteils Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles ( BGB). Der gesetzliche Erbteil ist in den BGB geregelt.

Beispiel: Der verwitwete Erblasser E stirbt und wird von seinen Kindern A und B überlebt. In seinem Testament hat er A zum Alleinerben eingesetzt und B enterbt. B macht den Pflichtteil geltend. Nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge hätte er 1/2 des Nachlasses erhalten. Sein Pflichtteil beträgt daher 1/4.

Durch die Beantragung des Pflichtteils von Kind B verringert sich der wirtschaftliche Wert des Erbteils von Kind A:

+ Beispiel Einforderung des Pflichtteiles Kind Erbanteil nach Testament → B beantragt Pflichtteil A 100 %, z. B. 100.000 € 75 %, hier 75.000 € B 0 % 25 %, hier 25.000 €

Dies ist aber eine rein wirtschaftliche Betrachtung. Sie ändert nichts daran, dass einzig und allein A zu 100 % Erbe ist und bleibt. Sein Erbe ist nur mit einer Verbindlichkeit belastet und daher weniger wertvoll.

Bei verwitweten oder unverheirateten Erblassern gilt: Wenn der Erblasser mindestens einen Abkömmling der 1. Ordnung (Sohn oder Tochter) hatte und alle diese noch leben, so gilt für jeden von diesen:

Da der gesetzliche Erbteil eines überlebenden Ehegatten vom Güterstand der Eheleute abhängig ist, ist auch der Pflichtteil des Ehegatten vom Güterstand abhängig. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch die Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil pauschal um 1/4 für den Zugewinnausgleich nach BGB erhöht.

Beispiel: Erblasser E verstirbt ohne Hinterlassung eines Testaments. Seine Ehefrau (verheiratet in Zugewinngemeinschaft) erhält nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge 1/2 (1/4 nach und zusätzlich 1/4 nach ), die drei Kinder jeweils 1/6. Setzt E eines der Kinder testamentarisch zum Alleinerben ein, steht der Ehefrau ein Pflichtteil im Wert von 1/8 und zudem der konkret berechnete Zugewinnausgleich zu. Der "pauschale" Zugewinnausgleich, der bei gesetzlicher Erbfolge durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 erfolgt, entfällt bei Enterbung des Ehegatten; dieser ist nach auf die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs beschränkt. Die beiden enterbten Kinder haben ein Recht auf je 1/8 des Nachlasswertes (durch den Entfall des zusätzlichen Viertels der Ehefrau würde jedem Kind 1/4 am Nachlass zustehen, hiervon bekommt also jedes Kind die Hälfte).

Nach kann der Ehegatte anstelle des zusätzlichen Viertels der Erbmasse, das er als pauschalen Zugewinnausgleich erhält, die Erbschaft ausschlagen und nur den Pflichtteil verlangen; dann ist außerdem der Zugewinnausgleich nach den normalen familienrechtlichen Vorschriften () durchzuführen.

Entscheidend für die konkrete Höhe des Pflichtteils ist das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalles, wobei der Netto-Nachlass (Reinnachlass) maßgeblich ist, d. h. ggf. vorhanden gewesene Verbindlichkeiten (aber nicht die Pflichtteilslasten!) sind abzuziehen.

Anders als der Erbe wird der durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Vielmehr hat er nur einen Anspruch auf Geld gegen den Erben .

Ein einmal entstandener Pflichtteilsanspruch ist vererblich und an Dritte übertragbar. Ein Gläubiger kann ihn nur pfänden, wenn er durch Vertrag anerkannt ist oder der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch einklagt.

Zuwendung eines Erbteils oder Vermächtnisses