Das gerichtliche Mahnverfahren in Deutschland ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in ZPO geregelt und nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros. Der Anspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde ( Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Für Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen gelten weitere Voraussetzungen ( Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin ergeht hier ein Mahnbescheid, der dem behaupteten Schuldner vom zuständigen zentralen Mahngericht zugestellt wird. Sofern der Schuldner hiergegen nicht fristgerecht Widerspruch einlegt, wird die Forderung vollstreckbar, indem das zentrale Mahngericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (bis 1977 Vollstreckungsbefehl) erlässt. Das Mahnverfahren ermöglicht somit die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Beweismittel müssen bei der maschinellen Erfassung nicht mitgesandt werden. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann ( Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Zuständigkeit Das Mahnverfahren wird bei den zentralen Mahngerichten unter der Verantwortung eines Rechtspflegers ( Nr. 1 RPflG) durchgeführt. Abweichend davon ist in Angelegenheiten des Arbeitsrechts das Arbeitsgericht zuständig.
In Deutschland wird nur noch das automatisierte, zentrale Mahnverfahren verwendet. Das manuelle, dezentrale Verfahren bei den örtlichen Amtsgerichten ist nicht mehr in Gebrauch. Die Verfahren unterscheiden sich in erster Linie durch den verwendeten Antragsvordruck.
Die örtliche Zuständigkeit liegt beim zentralen Mahngericht des Bundeslandes, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Dazu hat jedes deutsche Land ein Amtsgericht benannt, welches die Aufgaben als zentrales Mahngericht ausführt. Die Ausnahme bildet hier Nordrhein-Westfalen mit zwei zentralen Mahngerichten: das Amtsgericht Euskirchen ist örtlich zuständig, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk Köln hat, das Amtsgericht Hagen bei einem Antragstellerwohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf oder Hamm. Einige Länder haben sich für den Betrieb eines zentralen Mahngerichts zusammengeschlossen und betreiben zusammen nur jeweils ein gemeinsames zentrales Mahngericht: Berlin und Brandenburg: Amtsgericht Berlin-Wedding, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: Amtsgericht Hamburg-Altona, Rheinland-Pfalz und Saarland: Amtsgericht Mayen, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt: Amtsgericht Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt.
Soweit das Arbeitsgericht sachlich zuständig ist, ist dasjenige Arbeitsgericht örtlich zuständig, bei dem auch das streitige Verfahren durchzuführen wäre, mithin nach und Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
Bei Antragstellern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig.
Ablauf mini|Einfache Darstellung des Mahnverfahrens
Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers beim zuständigen zentralen Mahngericht eingeleitet. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. In der Praxis ist eine Antragstellung jedoch erst sinnvoll, wenn ein Schuldner in Verzug geraten ist oder die Verjährung noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt werden soll.
Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids erfolgt auf einem Formblatt mit folgenden Angaben: Datum des Antrags Antragsteller, ggf. mit rechtlichem Vertreter, bei Firmen und juristischen Personen Angabe der Geschäftsform, Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung Antragsgegner, ggf. mit rechtlichem Vertreter, bei Firmen und juristischen Personen Angabe der Geschäftsform genaue Bezeichnung des Anspruchs mit Spezifizierung der Geldforderung ggf. Verzinsung der Hauptforderung ggf. Nebenforderungen ob und, wenn ja, vor welchem Gericht im Falle eines Widerspruchs/Einspruchs ein streitiges Verfahren durchzuführen wäre Adresse des zuständigen Zentralen Mahngerichts ggf. Angaben zum Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dortiges Aktenzeichen Unterschrift
Für die Antragstellung kann auch ein von der Justiz angebotenes WebformularAntrag auf Erlass eines Mahnbescheids via Post oder via Internet (EGPV-signiert) online-mahnantrag.de. genutzt werden.
Möglichkeiten der Antragstellung Amtlicher Vordruck In Schreibwarenläden sind amtliche Formulare (Vordrucke) erhältlich. Den Formularen sind Hinweise zum Ausfüllen des Antrags beigefügt. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts wird ein gesondertes Formular für den Mahnantrag verwendet. Dieses ist bei jedem Arbeitsgericht erhältlich.
Beantragung per Barcode-Verfahren mini|Seite 1 des Mahnantrags im „Online“-Verfahren mini|Seite 2 des Mahnantrags im „Online“-Verfahren mini|Seite 3 des Mahnantrags im „Online“-Verfahren mini|Seite 4 des Mahnantrags im „Online“-Verfahren
Im Barcodeverfahren ist es möglich, den Antrag für den Mahnbescheid auf der Website des Zentralen Mahngerichtes auszufüllen. Es erfolgt eine automatische Kontrolle von Eingabefehlern bzw. der Schlüssigkeit der Eingaben. Der Antrag kann nach der Dateneingabe auf normalem, weißem Druckerpapier ausgedruckt werden. Auf der letzten Seite werden die Daten in einem Barcode codiert ausgedruckt. Der Antrag ist zu unterschreiben. Danach werden alle ausgedruckten Seiten fest verbunden per Post an das Zentrale Mahngericht versendet. Die Übermittlung per Fax ist ausgeschlossen, da die Qualität eines Telefaxes für ein fehlerfreies Scannen nicht ausreicht.
Beantragung per Datenträger Hier ist eine geeignete Mahnsoftware und eine Kennziffer Voraussetzung. Die Kennziffer ist kostenlos und kann beim zuständigen Mahngericht beantragt werden. Für Anträge, die per Datenträger übermittelt werden, kann eine SEPA-Lastschrift für das gesamte Verfahren erteilt werden; dies ist aber nicht zwingend notwendig, da die Gebühren auch per Überweisung bezahlt werden können. Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass mehrere Anträge in einer Datei übertragen werden können und die Verarbeitung am Tag des Eingangs erfolgt. Entsprechend dem Ausbaugrad der verwendeten Software erhält der Antragsteller die Nachrichten des Gerichts im Datenträgeraustausch zurück. Die Folgeanträge können dann ebenfalls auf diesem Wege gestellt werden.
Bei dem zuständigen Zentralen Mahngericht kann im automatisierten Verfahren eine Kennziffer schriftlich beantragt werden. Bei der Verwendung einer Kennziffer muss nicht mehr der gesamte Antragsteller/Prozessbevollmächtigte eingetragen werden, vielmehr genügt die Angabe der Kennziffer in dem entsprechenden Bereich. Die in der Kennziffer hinterlegten Daten sind beim Mahngericht gespeichert und werden automatisch in den Mahnbescheid sowie den Vollstreckungsbescheid übernommen. Das Mahnverfahren ist sehr formalisiert und weitgehend automatisiert. Der Antrag zur Erteilung einer Kennziffer kann bei dem zuständigen Zentralen Mahngericht formlos eingereicht werden. Bei den Mahngerichten sind zur Vereinfachung Antragsvordrucke erhältlich.
Seit dem 1. Dezember 2008 kann der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides dem Zentralen Mahngericht in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. Es handelt sich um eine Neuregelung als Ausfluss des 2. Justizmodernisierungsgesetzes.
Beantragung per Onlinemahnantrag Es besteht auch die Möglichkeit, über die Webseite www.online-mahnantrag.de einen Onlinemahnantrag zu erstellen und diesen auch per Übertragung über das Internet an das jeweilige Mahngericht zu versenden.
Dort stehen mittlerweile auch die Folgeanträge online zur Verfügung (Widerspruch, Vollstreckungsbescheidsantrag u. a.).
Übertragung per Internet Die Übertragung erfolgt seit 16. Mai 2007 per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Als weitere Voraussetzungen werden eine Software benötigt, die den Antrag im vorgeschriebenen Dateiformat (.eda) erstellt, ein geeignetes Kartenlesegerät sowie eine signaturgesetzkonforme Signaturkarte.
Es wurden auch hier mittlerweile die Übertragungswege (z. B. beA, eBO, De-Mail, nPA) erweitert.mahngerichte.de. Hierbei muss es sich allerdings um einen nach ZPO sicheren Übertragungsweg handeln.
Eingeschränkte Prüfung durch das Mahngericht Das betreffende Amtsgericht (zentrales Mahngericht) prüft den Antrag auf formelle Richtigkeit und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft ist. Der Antrag selbst enthält keinerlei Begründung. Etwaige mitgesandte Beweisstücke sendet das Mahngericht ungeprüft zurück. Nach der formellen Prüfung erlässt das Mahngericht den Mahnbescheid.
Der Rechtspfleger hat dabei nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hinsichtlich der Begründetheit. Er darf nicht sehenden Auges einen falschen Titel schaffen. Außerdem hat er darauf zu achten, ob der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist, ob er überhaupt bestehen kann und ob er nicht erkennbar ungerechtfertigt ist. Ein Grund für eine Monierung ist etwa die Forderung nach einer Schreibgebühr, die die tatsächlichen Kosten überschreitet. Hier darf etwa die Arbeitszeit für die Erstellung des Mahnbescheids nicht eingerechnet werden, da letztere zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Gläubigers gehört. Eine Monierung kann die Zustellung des Mahnbescheides leicht um zwei Wochen verzögern, daher sollte man die formale Korrektheit unbedingt einhalten.
Zustellung des Mahnbescheids Unmittelbar nach Erlass des Mahnbescheids veranlasst das jeweilige Zentrale Mahngericht dessen Zustellung an den Antragsgegner per Postzustellungsauftrag. Eine Öffentliche Zustellung ( ZPO) ist bei Mahnbescheiden nicht möglich. Daher muss dem Antragsteller bei Antragstellung eine zustellfähige Anschrift des Schuldners vorliegen. Hingegen ist eine Öffentliche Zustellung des späteren Vollstreckungsbescheids möglich. Nach erfolgter Zustellung des Mahnbescheids wird dies dem Antragsteller vom Zentralen Mahngericht mitgeteilt. Das Zustellungsdatum dient dem Antragsteller vor allem als Information dafür, ab wann er, falls der Schuldner (= Antragsgegner) keinen Widerspruch einlegt, einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids beim Mahngericht stellen kann (Zweiwochenfrist, siehe Abschnitt Vollstreckungsbescheid).
Gebühren Die Gerichtskosten betragen gemäß i. V. m. Nr. 1100 KV und Anlage 1 zum GKG eine halbe Gerichtsgebühr (Gebührensatz 0,5) abhängig von der Forderungshöhe, exemplarisch: Bis 1000 €: 36,00 € – Mindestgebühr Bis 1500 €: 39,00 € Bis 2000 €: 49,00 €
Sie entstehen bereits mit Eingang des Antrages und sind zunächst vom Gläubiger vorzustrecken. Sollten die Forderungen jedoch erfolgreich eingetrieben werden, können die entstandenen Kosten dem Schuldner auferlegt werden und der Gläubiger kann sie zurückfordern. Der Mahnbescheid soll grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn die Gerichtskosten eingezahlt wurden. Wird der Mahnbescheid maschinell erlassen, gilt das erst für den Vollstreckungsbescheid. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen die Kostenrechnung an den Gläubiger und die förmliche Zustellung des Mahnbescheides gleichzeitig erfolgt.