Das Legisaktionenverfahren (lat.: legis actio: (von lege agere) „Vorgehen aus Gesetz/Recht“, Spruchformelklage, Legisaktionenprozess) stellte seit dem frühen republikanischen Recht in Rom die erste bekannte zivilprozessuale Verfahrensform dar (iudicium privatum). Der Prozess war strikt formalisiert und umfasste ein Handeln im Ritual und nach festen Spruchformeln.

Das römische Recht unterschied in der Zeit nicht zwischen Privatrecht und Zivilprozessrecht, weshalb mehrere Rechtsgebiete betroffen sein konnten. Weitestgehend war auch öffentliches Recht nicht abgrenzbar. Den antiken Quellen ist auch der kategoriale Grundbegriff des „Prozesses“ fremd, die Sichtweise auf das Prinzip der Rechtswahrnehmung leitete sich allein aus agere her, dies mit der Bedeutung „durch Wörter bezeichnen“.

Hauptquelle für das Verständnis der Verfahrensform der Legisaktionen ist der klassische Jurist Gaius mit seinem wegweisenden Werk, den Institutionen. Da die Legisaktionen zu seiner Zeit durch den Formularprozess bereits abgelöst waren, verglich er vorwiegend die Entwicklungsschritte der Modelle. Ein einheitliches Bild skizziert Sextus Pomponius, ebenfalls ein juristischer Klassiker, in seinem wichtigen Werk, dem Enchiriodion.Sextus Pomponius, Enchiridion des Pomponius. In: Digesten 1,1,2,6.

Etymologie des Begriffs Den aus lege agere beziehungsweise legis actio zusammengesetzten Begriff der Legisaktion leitete Gaius erkennbar bereits aus lex mit seiner Bedeutung „Gesetz“ her. Zum Verständnis der Rechtsfigur der Legisaktion, muss etymologisch allerdings etwas weiter in die Vergangenheit zurückgegriffen werden. Die Forschung hebt bei actio – der Begriff rührt aus dem Verb ago beziehungsweise aio her – auf die Wortbedeutung des „Sprechakts“ ab und nicht etwa auf „Klage“, was der üblichen Wortverwendung entspricht. Der Genitiv legis aus lex wird gemeinhin mit dem Begriff „Gesetz“ konnotiert, bedeutete ursprünglich aber „feierliche Spruchformel (mit juristischen Konsequenzen)“. Trotz seines juristischen Bezugs, lag die Bedeutung der Aussage legis actio, epischer anmutend, bei „durch die Spruchformel mit juristischen Folgen sprechen“.Mario Varvaro: Die Legisaktionen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 321–341, hier S. 321 und 323 f. (Rn. 1 f. und 10 f.).

Unter den skizzierten Voraussetzungen wird deutlich, dass die actiones ihrem Sinn und Zweck nach nicht allein auf die Inhalte des Streits im Prozess abstellten, ebenbürtig waren die sprachlichen Festlegungen, denn es war die exakte Wortfolge im Rahmen eines determinierten Rituals zu beachten. In diesem Sinne erlangen die altzivilen Rechtsfiguren für Vermögensverschiebungen (mancipatioes) oder für die Herrschaftsaufgabe im Akt der in iure cessio, schließlich auch für die manumissio von Sklaven eine über den prozessualen Rechtsakt im engeren Sinne hinausgehende Bedeutung.Grundlegend, Raimondo Santoro, in: Società e diritto nell’epoca decemvirale. Atti del convegno di diritto romano. (Copanello 3–7 giugno 1984, 1988).; ebenfalls Raimondo Santoro, in: Annali del Seminario Giuridico dell’Università di Palermo (AUPA), Band 41 (1991), S. 293–308. In den folgenden Ausführungen wird zum besseren Verständnis gleichwohl am Sprachgebrauch der Moderne festgehalten.

Entwicklungsstufen des Zivilprozessverfahrens In seiner ursprünglichen (vorrepublikanischen) Form wurde das Prozessverfahren – Prozess verstanden als Gruppe von antiken förmlichen Verfahren unter Aufsicht einer dem Privatmann mit Bürgerrecht übergeordneten Autorität – als einheitliches ausgetragen und fand unter Leitung eines Magistraten vor Geschworenen statt. Später, in der Zeit des Zwölftafelgesetzes, wurde es in zwei Verfahrensschritte aufgeteilt und der Begriff der legis actio eingeführt.Marie Theres Fögen: Die Enteignung der Wahrsager. Studien zum kaiserlichen Wissensmonopol in der Spätantike. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993, ISBN 3-518-58155-4, S. 127 f. Dem Gerichtsmagistraten oblag nunmehr nicht mehr der Prozess in seiner Gänze, er übte allein die Hoheit über das – allerdings wegweisende und damit entscheidende – Prozesseröffnungsverfahren aus. Der römische Prozesstyp wurde somit in zwei Verfahrensschritte aufgeteilt, einerseits in iure (prozessuale Festlegung), andererseits apud iudicem (Beweisführung und Urteil).

Für das Eröffnungsverfahren formulierte der Magistrat den Prozessgegenstand, die iudicii quaestio, wobei er aus einem Bestand fertiger Begriffe schöpfte.Folker Siegert: Charakteristika des römischen Rechts. Aus dem Buch Band I Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen, hrsg. von Folker Siegert. Berlin, Boston, De Gruyter, 2023. S. 56. Per Abgleich überprüfte er, inwieweit das Vorbringen der anwesenden Parteien einem der gewünschten Angriffs- beziehungsweise Verteidigungsmittel zugeordnet werden konnte. Der Träger der Rechtsprechung (iurisdictio) hatte dabei zu beachten, dass die Streiteinsetzung nur an bestimmten Kalendertagen, den dies fasti mit Kennzeichnung „F“, stattfinden durfte.Mario Varvaro: Die Legisaktionen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 321–341, hier S. 325 (Rn. 17). Ausgangspunkt war der Kläger (actor). Er forderte im Regelfall den Beklagten (reus) dazu auf, ihm mit seinem Anliegen zum Gericht zu folgen (in ius vocatio). Verweigerte sich der Beklagte und stellte er auch keinen Dritten, der ihn von dieser Pflicht als Gestellungsbürge befreien hätte können, durfte Gewalt gegen ihn angewendet werden, damit der Beklagte bei Gericht vorgeführt werden konnte. Erkannte der Beklagte die Behauptungen des Klägers bei Gericht an, gleiches gilt für sein Bestreiten, traf der Träger der Jurisdiktionsgewalt seine Entscheidung und beendete den Verfahrensabschnitt in iure, indem er das Streitverfahren im zweiten Schritt apud iudicem zuließ.

Der Beklagte war vor Gericht zwingend dazu aufgerufen, sich auf die Klage einzulassen (litis contestatio), er durfte aber auch seine Gegenrechte geltend machen. Richtigkeit und Widerspruchsfreiheit der jeweils behaupteten Tatsachen prüfte im zweiten Verfahrensschritt ein ehrenamtlicher Laienrichter (iudex) im Prozess (apud iudicem). Er ermittelte den Tatbestand (quaestio facti) und entschied den Rechtsstreit grundsätzlich. Rechtsstreitigkeiten endeten allerdings nicht zwingend mit einem Urteil oder einer sonstigen hoheitlichen Entscheidung. Sie konnten auch mit anderen Akten und mit anderen genau bestimmten Worten und feierlichen Handlungen verknüpft, zu Ende geführt werden (confessio in iure). Bestellt wurde der Prozessrichter vom Kläger. Ob die Verfahrenszweiteilung den Zweck hatte, die Magistrate lediglich in ihrem Aufwand zu entlasten, oder ob die Herkunft der in iure-Prozesse aus dem archaischen Prinzip der privaten Schiedsgerichtsverfahren herzuleiten sind, die später einer „staatlichen Kontrolle“ unterworfen wurden, liegt im Dunklen und ist in der modernen Literatur lebhaft umstritten.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 368–374 (368). Mit der organisatorischen Verfahrenstrennung nahm jedenfalls die Unterscheidung in Rechts- und Tatsachenfragen ihren Anfang.Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, § 1 Rnr. 2 und 22.

Als Gerichtsmagistraten fungierten zunächst Konsuln, ab 367 v. Chr. Prätoren.Max Kaser: „Zur legis actio sacramento in rem“. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 104, Heft 1, 1987, S. 53–84, hier S. 55 (Rn. 6). Sie überprüften, welche Rechtsquellen für die geltend gemachten Ansprüche einschlägig waren. Dafür kamen vornehmlich kodifiziertes Zwölftafelrecht und (ungeschriebenes) Gewohnheitsrecht in Betracht, Rechtsquellen, die dem ius civile unterlagen. Nach modernem Verständnis handelte es sich am ehesten um eine Art von Zulässigkeitsprüfung, denn der Magistrat konnte den Prozess entsprechend der befundenen Voraussetzungen sowohl verweigern (actionem denegare) als auch gewähren (actionem dare).Vgl. das Regelwerk der XII Tafeln, 1,1–3: Unzulässig war eine Klage beispielsweise, wenn der Kläger nicht über das Bürgerrecht verfügte, Grundvoraussetzung für ein Verfahren nach dem ius civile, oder wenn er nicht gewaltfrei (sui iuris) war. Ließ er den Prozess zu, hatte sich der Beklagte auf ihn einzulassen und daran mitzuwirken (Streitfestsetzung: litis contestatio). Für das festgelegte Prozessprogramm wählte der Magistrat sodann die Geschworenen aus und gab seinen Vorsitz bekannt, im Rahmen der späteren zweigeteilten Verfahrensformen, den des Richters aus der Richterliste.

Das Anforderungsprofil des Prozessprogramms soll bereits bei den pontifices (Träger der Jurisdiktionsgewalt) entwickelt worden sein.Gaius: Institutiones, 4,11–29. Der ermächtigte Richter hatte strikte Anweisung, nach den vorgegebenen Prozessformeln (iudicia stricta) zu verhandeln. Seine Urteilskompetenz erschöpfte sich im Abgleich des geltend gemachten Anspruchs, gegebenenfalls nach Beweisaufnahme, mit der Prozessformel. Diese musste sich wiederfinden oder zumindest umschrieben sein. Der kleinste formale Fehler in der Wortfindung oder im Ritus, führte unwiederbringlich zum Verlust des Prozesses.Gaius, Institutiones 4,30. Um zu einem Urteil kommen zu können, durfte er Beweis (probatio) erheben und Schätzungen (aestimationes) vornehmen. Im zweiten Fall fungierte der Richter als Schiedsrichter (arbiter).Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 84–86 (85). Der arbiter wurde auch eingesetzt, wenn technische Kompetenzen gefragt waren, beispielsweise in Angelegenheiten von Grenzbereinigungen oder Teilungen; dabei schöpfte er aus dem Fundus unbeschränkten Ermessenspielraums.Mario Varvaro: Die Legisaktionen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 321–341, hier S. 328 f. (Rn. 28). Waren Erbrechtsfragen rechtshängig, waren die centumviri zur Verhandlung aufgerufen.Valerius Maximus, 7,8,1. Ging es um Freiheitsstreitigkeiten, wurde vor den decemviri stlitibus iudicandis verhandelt.Pomponius, Enchiridion, in: Digesten 1,2,2,28–30 (zur Einsetzung der decemriri stlitibus iudicandis als Richter). Die Beteiligung von tresviri capitales an den ältesten Legisaktionsverfahren hingegen ist ungewiss.Mario Varvaro: Die Legisaktionen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 321–341, hier S. 329 (Rn. 29).

Überliefert sind als klassische Spruchformelverfahren die Mancipation, zur Frage der verbindlichen Regelung von Eigentumsübertragungen und die Stipulation, die rechtsverbindliche förmliche Erklärungen zum Gegenstand hatte.

Formen und Merkmale