Als Gebäude geringer Höhe wird im deutschen Bauordnungsrecht ein Gebäude bezeichnet, bei dem der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.vgl. Landesbauordnung NRW §2 Nr. 3
Siehe auch
Gebäudeklassen in den Landesbauordnungen Gebäude mittlerer Höhe Hochhaus
Einzelnachweis
Kategorie:Bauleitplanung (Deutschland)